§. 46, 47,1 Die edicta provinoialia. Lex Cornelia. 44
E. Die edicta poovinetalia.
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Cic. au Attic. VI, 1. Cajas 1, 6. —
Hugo R. G. S. 395 fl.
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§. 46.
In die Provinzen wurden zur Zeit der
freien Republik
Statthalter (praesides)
gesandt, welche die höchste Gewalt
in denselben ausübten. Diese Statthalter waren entweder
Exconsuln (proconsules) oder Exprátoren (propraetores),
je nachdem eine militärische Macht in denselben nothwendig
war oder nicht; daher auch der Unterschied zwischen provinciae ¬
proconsulares und praetoriae. Neben diesen Statthaltern ¬
besorgten quaestores in den Provinzen die nämlichen
Geschäfte, welche die Aedilen in Rom hatten. Mit der Kaiserzeit ¬
wurde Dieß insofern anders, als der Kaiser die proconsularis ¬
potestas erhielt, d. h. das Recht, gewisse Provinzen ¬
als höchster Statthalter des populus romanus z
ste
regieren. Diese Provinzen hießen kaiserliche, der Kaiser
sandte in dieselben Delegate, welche in seinem Namen die
höchste Gewalt übten. Die übrigen Provinzen wurden noch
immer von abgegangenen Magistraten regiert, und hießen
Senatsprovinzen. Bei diesen blieb daher die alte Verfassung, ¬
wie zur Zeit der freien Republik; deshalb wurden
auch in dieselben noch fortwährend quaestores gesandt, was
in den kaiserlichen Provinzen nicht statt fand. Die Vorsteher
der Provinzen erließen nun ebenfalls Edicte, und zwar die
praesides gerade so wie in Rom die Prätoren, die Quástoren
wie in Rom die Aedilen. Allein diese Edicte (edictum
provinciale in dem Sinne, welchen Cicero damit verbindet)
bezogen sich nur auf die eigenthümlichen Verhältnisse jeder
Provinz; im Uebrigen schlossen sich die Provincialobrigkeiten ¬
an das Stadtedict an. In den kaiserlichen Provinzen
scheint gar nicht edicirt worden zu seyn, wenigstens wissen
wir nichts von Edicten der kaiserlichen delegati; und
Quästoren gab es nicht. Es wurde hier däher Alles wohl