Full text : Wechselrecht (1)

Das  geltende  Wechselrecht.
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Seltener  kommt  der  Wechselgeber  in  die  Lage  einen  Interimsschein ¬
  auszustellen;  es  kann  dies  aber  der  Fall  sein,  so  bei  dem  gemachten ¬
  Papiere,  wenn  er  selbst  den  Wechsel,  den  er  an  den  Wechselnehmer ¬
  zu  indossieren  hat,  noch  erwartet,  oder  bei  dem  Wechsel  von
der  Hand,  wenn  er  noch  nicht  weiss,  auf  welchen  Korrespondenten
am  Zahlungsorte  er  am  sichersten  und  bequemsten  werde  trassieren
können.  Auch  dann,  wenn  der  Wechsel  geber  seinen  Interimsschein
in  Form  eines  Wechsels  ausgestellt  hat,  so  kann  doch  in  keinem  Falle
eine  Wechselklage  gegen  ihn  erhoben  werden,  denn  nur  eine
Geldsumme  kann  Gegenstand  einer  Wechselverpflichtung  sein.  Der
Interimsschein  oder  der  Interimswechsel  des  Wechselgebers  können
aber  die  Erfordernisse  einer  Exekutivurkunde  haben.
Avisbrief.  Im  Wechselschlusse  übernimmt  besonders  der  Aussteller ¬
  des  Wechsels3  noch  häufig  die  Verpflichtung,  den  Bezogenen
von  dem  Wechselzuge  zu  avisieren,  zuweilen  auch  die  Verpflichtung
ihm  die  Deckung  zu  übermachen.  Avis  oder  Bericht  ist  der
Brief,  durch  den  der  Aussteller  einer  Tratte  den  Bezogenen  oder  die
Notadresse  von  der  Ziehung  der  Tratte  benachrichtigt.  Zweck  des
Avis  ist  einerseits  zu  verhindern,  dass  das  Vertrauen  desjenigen,  der
einen  Wechselskripturakt  vollziehen  soll,  durch  falsche  Wechsel  getäuscht ¬
  werde;  denn  der  Avis  dient  zur  Entdeckung  und  Vorbeugung
der  Fälschung  von  Wechseln,  also  als  Warnungsbrief.  Andererseits
besteht  der  Zweck  des  Avis  auch  darin,  den  Bezogenen  rechtzeitig
von  der  Zahlung,  die  von  ihm  erwartet  wird  und  von  der  ihm  in
Aussicht  gestellten  Deckung  in  Kenntnis  zu  setzen,  damit  er  nicht
von  der  Tratte,  wenn  ihm  deren  Existenz  nicht  in  solcher  Weise
früher  bekannt  gegeben  worden  ist,  unversehens  überrascht  werde,
vielmehr  auf  die  Zahlung  der  Tratte  sich  vorbereiten  könne  und  damit
er  auch  zu  dieser  Zahlung  durch  die  in  Aussicht  gestellte  Deckung
bewogen  werde.  Um  diese  Zwecke  zu  erreichen,  pflegt  der  Avisbrief
folgende  Bestandteile  zu  enthalten:  die  Angabe  des  Ort-  und  Zeitdatums ¬
  des  Wechsels,  der  Wechselsumme,  der  Verfallzeit,  des  Namens
des  Remittenten,  des  etwaigen  Domizils,  die  Angabe,  ob  es  ein  Solawechsel ¬
  oder  ein  Duplikat  sei,  überhaupt  alle  Angaben  rücksichtlich
der  Tratte,  die  den  Bezogenen  möglicherweise  interessieren  können,
daher  besonders  auch  die  Angabe,  ob  der  Wechsel  für  des  Trassanten
8  Auch  der  Wechselnehmer  kann  durch  den  Wechselschluss  eine  besondere
Verpflichtung  übernehmen,  so  z.  B.  die  Pflicht,  in  gewisser  Weise  mit  dem  Wechsel
vorzugehen,  etwa  den  Wechsel  zur  Annahme  zu  präsentieren.
            
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