Das geltende Wechselrecht.
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Seltener kommt der Wechselgeber in die Lage einen Interimsschein ¬
auszustellen; es kann dies aber der Fall sein, so bei dem gemachten ¬
Papiere, wenn er selbst den Wechsel, den er an den Wechselnehmer ¬
zu indossieren hat, noch erwartet, oder bei dem Wechsel von
der Hand, wenn er noch nicht weiss, auf welchen Korrespondenten
am Zahlungsorte er am sichersten und bequemsten werde trassieren
können. Auch dann, wenn der Wechsel geber seinen Interimsschein
in Form eines Wechsels ausgestellt hat, so kann doch in keinem Falle
eine Wechselklage gegen ihn erhoben werden, denn nur eine
Geldsumme kann Gegenstand einer Wechselverpflichtung sein. Der
Interimsschein oder der Interimswechsel des Wechselgebers können
aber die Erfordernisse einer Exekutivurkunde haben.
Avisbrief. Im Wechselschlusse übernimmt besonders der Aussteller ¬
des Wechsels3 noch häufig die Verpflichtung, den Bezogenen
von dem Wechselzuge zu avisieren, zuweilen auch die Verpflichtung
ihm die Deckung zu übermachen. Avis oder Bericht ist der
Brief, durch den der Aussteller einer Tratte den Bezogenen oder die
Notadresse von der Ziehung der Tratte benachrichtigt. Zweck des
Avis ist einerseits zu verhindern, dass das Vertrauen desjenigen, der
einen Wechselskripturakt vollziehen soll, durch falsche Wechsel getäuscht ¬
werde; denn der Avis dient zur Entdeckung und Vorbeugung
der Fälschung von Wechseln, also als Warnungsbrief. Andererseits
besteht der Zweck des Avis auch darin, den Bezogenen rechtzeitig
von der Zahlung, die von ihm erwartet wird und von der ihm in
Aussicht gestellten Deckung in Kenntnis zu setzen, damit er nicht
von der Tratte, wenn ihm deren Existenz nicht in solcher Weise
früher bekannt gegeben worden ist, unversehens überrascht werde,
vielmehr auf die Zahlung der Tratte sich vorbereiten könne und damit
er auch zu dieser Zahlung durch die in Aussicht gestellte Deckung
bewogen werde. Um diese Zwecke zu erreichen, pflegt der Avisbrief
folgende Bestandteile zu enthalten: die Angabe des Ort- und Zeitdatums ¬
des Wechsels, der Wechselsumme, der Verfallzeit, des Namens
des Remittenten, des etwaigen Domizils, die Angabe, ob es ein Solawechsel ¬
oder ein Duplikat sei, überhaupt alle Angaben rücksichtlich
der Tratte, die den Bezogenen möglicherweise interessieren können,
daher besonders auch die Angabe, ob der Wechsel für des Trassanten
8 Auch der Wechselnehmer kann durch den Wechselschluss eine besondere
Verpflichtung übernehmen, so z. B. die Pflicht, in gewisser Weise mit dem Wechsel
vorzugehen, etwa den Wechsel zur Annahme zu präsentieren.