Inhaltsverzeichnis : ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (7)

VII.  Schleswig-Holstein.
Die  Rechtslage  war  demnach  zu  jener  Zeit  so,  daß  nach  Ansicht
und  Spruchpraxis  des  obersten  Gerichtes  jeder  Erbe’)  die  Versteigerung  des
nachgelassenen  Gutes,  also  auch  Abfindung  nach  Maßgabe  des  Kaufwertes
fordern  konnte,  während  nach  Bescheiden  der  obersten  Justizbehörde,  die
indessen  keineswegs  gesetzliche  Geltung  hatten,  wenigstens  in  den  Amtern
Flensburg  und  Hadersleben  der  älteste  Sohn  das  Recht  haben  sollte,  das  Gut
zu  übernehmen  und  seine  Miterben  nach  einer  nicht  näher  bestimmten  Taxe
auszulösen.
Dem  Obergericht  kamen  nun  aus  folgendem  Anlaß  Zweifel  an  der
Richtigkeit  des  von  ihm  angenommenen  Grundsätzes:
Das  Husumer  Bondengericht  hatte  einen  „streitigen  Fall  zwischen  den
Kindern  ersterer  und  letzterer  Ehe  durch  das  Looß  entschieden  wissen
wollen“.  Das  Obergericht  reformierte  dieses  Urteil  und  sprach  dem  ältesten
Sohne  das  Näherrecht  zu.
Über  den  Wert  des  Hofes  waren  die  beteiligten  Erben  einig.  Aber  das
Obergericht  „fand  den  umgekehrten  Fall  und  die  Frage:  ob  der  älteste  Sohn
einer  öffentlichen  Licitation  der  Hufe  zu  widersprechen  befugt  wäre,  so
zweifelhaft  und  wichtig“  daß  es  darüber  (unterm  12.  Juli  1772)  an  die
deutsche  Kanzlei  zu  Kopenhagen  berichtete,  sein  „pflichtmäßiges  Bedenken
auf  Grund  näherer  Erhebungen  sich  vorbehielt  und  den  Amtmännern  unter
dem  15.  Juli  1774  eine  Reihe  von  Fragen  zum  Bericht  vorlegte.  Die  Antworten -
  sind  vollständig  erhalten.  2)  Da  die  Erbfälle  „ohne  Concurrentz  des
Amthauses  judicialiter  behandelt  wurden,“  vielmehr  vor  die  ordentlichen
Gerichte,  d.  h.  die  Bondengerichte  unter  Vorsitz  der  (meist  juristisch  gebildeten) -
  Hardesvögte  gehörten  und  die  letzteren  auch  die  Obervormundschaft -
  zu  führen  hatten,  wandten  sich  die  Amtleute  durchweg  an  sie,  und
legten  deren  Berichte  dem  ihrigen  meist  bei.  Die  Erhebung  gibt  einen  höchst
lehrreichen  Einblick  in  die  damaligen  Rechtsanschauungen  und  Vererbungs
gewohnheiten  der  Bevölkerung.  Sie  ist  um  so  wertvoller,  als  die  schles
wiger  Gerichtsverfassung  die  Rechtsprechung  fortdauernd  in  enger  Fühlung
mit  dem  Rechtsbewußtsein  der  altfreien  Bauernschaft  erhielt.
Aus  dem  alten  Herkommen  des  Zwölfmanneneides  hatte  sich  seit  dem
15.  Jahrhundert  eine  förmliche  richterliche  Entscheidung  in  Zivilsachen
durch  die  Dinggerichte  entwickelt,  die  regelmäßig  mit  zwölf  aus  dem  Volke
vom  Amtmann  gewählten  Hardesmännern  oder  Gerichtsbonden  besetzi
wurden.  Die  Bonden  erkannten  entweder  allein  (Ämter  Husum  und  Bredstedt, -
  Vogteien  Schwabstedt  und  Rödemis)  oder  mit  dem  Hardesvogt  (Amte
’)  In  dem  einzigen  näher  bekannten  Falle  waren  allerdings  Söhne  überhaupt  nicht  vorhanden. -
  Es  blieb  also  unentschieden,  ob  die  Lizitation  auch  gegenüber  dem  Anspruch  des
ältesten  Sohnes  gefordert  werden  konnte.  Vgl.  jedoch  unten  S.  71,  Ziffer  10.
2)  Acta  des  Kgl.  Staatsarchivs  zu  Schleswig,  erwachsen  bei  der  deutschen  Kanzlei  zu
Kopenhagen,  Landwesens-Sachen,  spec.  betr.  die  Verordnung  wegen  des  Näherrechtes  an  die
mehreren  Erben  angefallenen  Eigentums-  oder  Bondengüter  für  das  Herzogtum  Schleswig
159  Folien  de  1774—1777.  Acta  A.  XVIII,  No.  5891.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer