VII. Schleswig-Holstein.
Die Rechtslage war demnach zu jener Zeit so, daß nach Ansicht
und Spruchpraxis des obersten Gerichtes jeder Erbe’) die Versteigerung des
nachgelassenen Gutes, also auch Abfindung nach Maßgabe des Kaufwertes
fordern konnte, während nach Bescheiden der obersten Justizbehörde, die
indessen keineswegs gesetzliche Geltung hatten, wenigstens in den Amtern
Flensburg und Hadersleben der älteste Sohn das Recht haben sollte, das Gut
zu übernehmen und seine Miterben nach einer nicht näher bestimmten Taxe
auszulösen.
Dem Obergericht kamen nun aus folgendem Anlaß Zweifel an der
Richtigkeit des von ihm angenommenen Grundsätzes:
Das Husumer Bondengericht hatte einen „streitigen Fall zwischen den
Kindern ersterer und letzterer Ehe durch das Looß entschieden wissen
wollen“. Das Obergericht reformierte dieses Urteil und sprach dem ältesten
Sohne das Näherrecht zu.
Über den Wert des Hofes waren die beteiligten Erben einig. Aber das
Obergericht „fand den umgekehrten Fall und die Frage: ob der älteste Sohn
einer öffentlichen Licitation der Hufe zu widersprechen befugt wäre, so
zweifelhaft und wichtig“ daß es darüber (unterm 12. Juli 1772) an die
deutsche Kanzlei zu Kopenhagen berichtete, sein „pflichtmäßiges Bedenken
auf Grund näherer Erhebungen sich vorbehielt und den Amtmännern unter
dem 15. Juli 1774 eine Reihe von Fragen zum Bericht vorlegte. Die Antworten -
sind vollständig erhalten. 2) Da die Erbfälle „ohne Concurrentz des
Amthauses judicialiter behandelt wurden,“ vielmehr vor die ordentlichen
Gerichte, d. h. die Bondengerichte unter Vorsitz der (meist juristisch gebildeten) -
Hardesvögte gehörten und die letzteren auch die Obervormundschaft -
zu führen hatten, wandten sich die Amtleute durchweg an sie, und
legten deren Berichte dem ihrigen meist bei. Die Erhebung gibt einen höchst
lehrreichen Einblick in die damaligen Rechtsanschauungen und Vererbungs
gewohnheiten der Bevölkerung. Sie ist um so wertvoller, als die schles
wiger Gerichtsverfassung die Rechtsprechung fortdauernd in enger Fühlung
mit dem Rechtsbewußtsein der altfreien Bauernschaft erhielt.
Aus dem alten Herkommen des Zwölfmanneneides hatte sich seit dem
15. Jahrhundert eine förmliche richterliche Entscheidung in Zivilsachen
durch die Dinggerichte entwickelt, die regelmäßig mit zwölf aus dem Volke
vom Amtmann gewählten Hardesmännern oder Gerichtsbonden besetzi
wurden. Die Bonden erkannten entweder allein (Ämter Husum und Bredstedt, -
Vogteien Schwabstedt und Rödemis) oder mit dem Hardesvogt (Amte
’) In dem einzigen näher bekannten Falle waren allerdings Söhne überhaupt nicht vorhanden. -
Es blieb also unentschieden, ob die Lizitation auch gegenüber dem Anspruch des
ältesten Sohnes gefordert werden konnte. Vgl. jedoch unten S. 71, Ziffer 10.
2) Acta des Kgl. Staatsarchivs zu Schleswig, erwachsen bei der deutschen Kanzlei zu
Kopenhagen, Landwesens-Sachen, spec. betr. die Verordnung wegen des Näherrechtes an die
mehreren Erben angefallenen Eigentums- oder Bondengüter für das Herzogtum Schleswig
159 Folien de 1774—1777. Acta A. XVIII, No. 5891.