Volltext : Ueber die Verjährung (2)

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Da  Justinian  das  ältere  Recht  nirgends  ausdrücklich -
  aufgehoben,  *)  vielmehr  die  Grundlätze ¬
  desselben  seinen  Pandekten  hat  einverleiben ¬
  lassen,  so  mufs  auch  diese  Verdoppelung ¬
  noch  nach  justinianeischem  Rechte  angenommen ¬
  werden.  Die  Verdoppelung  kann
aber  bloss  auf  die  Gegenwart,  nicht  auch
auf  die  Abwesenheit  bezogen  werden,  weil
der  Unterschied  zwischen  Gegenwart  und  Abwesenheit ¬
  mit  Hinlicht  auf  den  Verjährungstermin ¬
  neuern  Ursprungs  ist,  und  der  VerjähWas ¬
  eigentlich  der  Juamittitur, -
  quia  una  servitus  est.
rist  für  Vorstellungen  von  tempus  continuum  und  discontinuum ¬
  im  Allgemeinen  hatte,  das  dürfte  wohl  Ichwerlich ¬
  zu  errathen  seyn:  und  daher  würde  ich  bey  den  Worten ¬
  des  Gesetzes  stehen  bleiben,  und  da  nur  eine  Verdoppelung -
  der  Präscriptionszeit  annehmen,  wo  er  lie  ausdrücklich ¬
  angenommen  wissen  will.  Ich  würde  daher  auch  den
Fall,  wo  die  Bestellung  der  Servitut  so  geschehen  sist,
dass  fie  nur  eine  Woche  um  die  andere  ausgeübt  werden
kann,  zu  denen  zählen,  wo  die  Zeit  nicht  verdoppelt
werden  muss.  —  Wegen  des  ususfructus  altarnis  annis
legati  verordnet  nun  die  L.  28  D.  quib.  mod.  ususfr.  deutlich, -
  dass  er  non  utendo  gar  nicht  soll  verloren  gehen
können,  und  zwar  darum  nicht:  quia  plura  sunt  legata.
Das  ist  denn  auch  wieder  ein  sehr  scharflinniger  Entscheidungsgrund. -

6)  Die  Meinung,  als  habe  Justinian  durch  die  mehreiwähnte -
  L.  13  C.  de  servit.  et  aqu.,  auch  was  dielen  Punkt
betrifft,  eine  Abänderung  gemacht,  ilt  zu  ungereimt,  als
dass  man  nöthig  hätte,  ihr  noch  zu  begegnen.
            
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