Die Trauerzeit der Wittwer und Wittwen, tempus luctus.
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de secund. nupt. (5. 9.) Nov. 23. Cap. 22. Vgl. Ovid Fast. I. 35. III.
134. Plutarch. de Numa c. 12. Arch. f. d. civ. Pr. XXI. 307. Löhr
Arch. XV. 451. XVI. 31. ff. Der Grund der Anordnung eines solchen
Trauerjahres (annus luctus), Mollenbeck de anno luctus. Giess. 1687.,
ist theils die schuldige Achtung für den Verstorbenen, theils und hauptsächlich ¬
eine zu befürchtende turbatio sanguinis s. seminis confusio,
Vermengung der Nachkommenschaft. — L. 11. §. 1. D. de his qui not.
infam. (3. 2.) Denn es würde, wenn es sich nicht aus der Zeit ergäbe,
in dem Falle, daß die Wittwe bei Eingehung einer anderweiten Ehe aus der
früheren wirklich schwanger sei, oder es doch zu sein vorgeben sollte, die
Paternität nicht ausgemittelt werden können. Kipping de partu dubio,
quem vidua intra dies lugubres enixa est. Helmst. 1744. Hat daher die
Wittwe während der Trauerzeit geboren, so wird ihr auch die Schließung
der II. Ehe ohne weitere Schwierigkeit gestattet. L. 11. §. 2. D. eod.
Hartitzsch E.R. §. 46.
3) Das canonische Recht stimmt dem römischen bei, hat aber die
Strafe der Infamie in eine bloße Kirchenbuße verwandelt. C. 7. Cs. 2.
qu. 3. Cap. 4. et 5. de secund. nupt. (4. 21.).
4) Teutsche Rechte, Runde Pr.R. §. 612., haben wegen der
Wohlanständigkeit und der Achtung, welche sich Eheleute gegenseitig schuldig
sind, auch für den Wittwer eine Trauerzeit bestimmt, deren Dauer aber
in den verschiedenen teutschen Ländern sehr verschieden, in den meisten jedoch
auf 6 Monate eingeschränkt ist. Selchow elem. jur. germ. §. 404.
Boehmer jur. eccl. prot. IV. tit. 21. §. 18. Hofacker pr. j. civ.
rom. germ. I. §. 511. Hartitzsch E.R. §. 46. Schott E.R. §. 106.
Richter E.R. §. 270.
5) Auch das protestantische K.R. betrachtet diesen Umstand als ein
aufschiebendes Ehehinderniß und verlangt ebenfalls den Ablauf der erwähnten ¬
Trauerzeit, sowohl in Betreff der Wittwe als auch des Wittwers, und
belegt die Uebertreter mit einer willkürlichen Strafe. Carpzov jurispr.
consist. L. 2. def. 159. 162—164. Boehmer j. eccl. prot. IV. tit. 21.
§. 18. Silberrad de poenis secundarum nuptiarum in territoriis
imp. rom. germ. august. confessionis parum usitatis. 1757. Samighausen ¬
diss, de poena concubitus intra annum luctus privata per cap. pen.
et ult. X. de sec. nupt. non abrogata. Goett. 1775. Struben rechtl.
Bed. III. 16. Dabelow E.R. §. 202. Hofacker princ. jur. civ. I.
§. 511. Marezoll Zeitschr. f. Civil. und Proc. V. 363. Sowohl nach
evangelischem als katholischem K.R. ist aber Disp. möglich, die bei