Inhaltsverzeichnis : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (1)

Die  Trauerzeit  der  Wittwer  und  Wittwen,  tempus  luctus.
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de  secund.  nupt.  (5.  9.)  Nov.  23.  Cap.  22.  Vgl.  Ovid  Fast.  I.  35.  III.
134.  Plutarch.  de  Numa  c.  12.  Arch.  f.  d.  civ.  Pr.  XXI.  307.  Löhr
Arch.  XV.  451.  XVI.  31.  ff.  Der  Grund  der  Anordnung  eines  solchen
Trauerjahres  (annus  luctus),  Mollenbeck  de  anno  luctus.  Giess.  1687.,
ist  theils  die  schuldige  Achtung  für  den  Verstorbenen,  theils  und  hauptsächlich ¬
  eine  zu  befürchtende  turbatio  sanguinis  s.  seminis  confusio,
Vermengung  der  Nachkommenschaft.  —  L.  11.  §.  1.  D.  de  his  qui  not.
infam.  (3.  2.)  Denn  es  würde,  wenn  es  sich  nicht  aus  der  Zeit  ergäbe,
in  dem  Falle,  daß  die  Wittwe  bei  Eingehung  einer  anderweiten  Ehe  aus  der
früheren  wirklich  schwanger  sei,  oder  es  doch  zu  sein  vorgeben  sollte,  die
Paternität  nicht  ausgemittelt  werden  können.  Kipping  de  partu  dubio,
quem  vidua  intra  dies  lugubres  enixa  est.  Helmst.  1744.  Hat  daher  die
Wittwe  während  der  Trauerzeit  geboren,  so  wird  ihr  auch  die  Schließung
der  II.  Ehe  ohne  weitere  Schwierigkeit  gestattet.  L.  11.  §.  2.  D.  eod.
Hartitzsch  E.R.  §.  46.
3)  Das  canonische  Recht  stimmt  dem  römischen  bei,  hat  aber  die
Strafe  der  Infamie  in  eine  bloße  Kirchenbuße  verwandelt.  C.  7.  Cs.  2.
qu.  3.  Cap.  4.  et  5.  de  secund.  nupt.  (4.  21.).
4)  Teutsche  Rechte,  Runde  Pr.R.  §.  612.,  haben  wegen  der
Wohlanständigkeit  und  der  Achtung,  welche  sich  Eheleute  gegenseitig  schuldig
sind,  auch  für  den  Wittwer  eine  Trauerzeit  bestimmt,  deren  Dauer  aber
in  den  verschiedenen  teutschen  Ländern  sehr  verschieden,  in  den  meisten  jedoch
auf  6  Monate  eingeschränkt  ist.  Selchow  elem.  jur.  germ.  §.  404.
Boehmer  jur.  eccl.  prot.  IV.  tit.  21.  §.  18.  Hofacker  pr.  j.  civ.
rom.  germ.  I.  §.  511.  Hartitzsch  E.R.  §.  46.  Schott  E.R.  §.  106.
Richter  E.R.  §.  270.
5)  Auch  das  protestantische  K.R.  betrachtet  diesen  Umstand  als  ein
aufschiebendes  Ehehinderniß  und  verlangt  ebenfalls  den  Ablauf  der  erwähnten ¬
  Trauerzeit,  sowohl  in  Betreff  der  Wittwe  als  auch  des  Wittwers,  und
belegt  die  Uebertreter  mit  einer  willkürlichen  Strafe.  Carpzov  jurispr.
consist.  L.  2.  def.  159.  162—164.  Boehmer  j.  eccl.  prot.  IV.  tit.  21.
§.  18.  Silberrad  de  poenis  secundarum  nuptiarum  in  territoriis
imp.  rom.  germ.  august.  confessionis  parum  usitatis.  1757.  Samighausen ¬
  diss,  de  poena  concubitus  intra  annum  luctus  privata  per  cap.  pen.
et  ult.  X.  de  sec.  nupt.  non  abrogata.  Goett.  1775.  Struben  rechtl.
Bed.  III.  16.  Dabelow  E.R.  §.  202.  Hofacker  princ.  jur.  civ.  I.
§.  511.  Marezoll  Zeitschr.  f.  Civil.  und  Proc.  V.  363.  Sowohl  nach
evangelischem  als  katholischem  K.R.  ist  aber  Disp.  möglich,  die  bei
            
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