Indirecter Vorsatz.
kann, wenigstens nicht beschlossen sein. — Es handelt sich also um ein
zum Thatbestand eines Verbrechens gehöriges Uebel, welches jedoch
herbeizuführen in der Absicht des Handelnden nicht lag, — welches von
ihm nicht beschlossen war. Der Handelnde muß vielmehr eine andere
Absicht gehabt haben.
b) Aber auch diese andere Absicht ist eine böse, d. h. (da das
Strafgesetz mit der bloßen Unsittlichkeit nichts zu thun hat) sie ist auf
einen Erfolg gerichtet, welchen herbeizuführen bei Strafe verboten ist,
einen Erfolg, welcher an sich zum objectiven Thatbestand eines Verbrechens, ¬
eines Vergehens oder einer Uebertretung gehört.
c) Es ist in dieser Absicht etwas unternommen oder unterlassen
worden, woraus das unter a) bezeichnete Uebel gemeiniglich erfolgt
oder doch leicht erfolgen kann.
d) Aus dieser Handlung oder Unterlassung muß jenes Uebel wirklich ¬
entstanden sein; — sie muß also wider den Willen des Thäters die
ausreichende Ursache (nicht die zufällige Veranlassung) jenes Uebels
geworden sein. — Sie muß dies geworden sein, eben so weit sie aus
jener wirklich vorhandenen Absicht unternommen wurde, nicht vermöge
solcher Nebenumstände, welche die Nachlässigkeit des Handelnden hinzukommen ¬
läßt. Denn nur soweit die Handlung aus jener anderen bösen
Absicht unternommen ist, soweit sie als Mittel zur Erreichung dieser
tetzteren gewählt wurde, und auf dem eingeschlagenen Wege nothwendig ¬
war, kann dem Thäter auch der nicht beabsichtigte Erfolg der
That zur Last gelegt werden. Man braucht die Sache nur negativ zu
fassen, um sicher zu sein, daß man sie richtig behandelt. Hätte der
Schuldige, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, das Uebel, welches
nat wider seinen Willen erfolgte, herbeizuführen, jene andere böse
Absicht, aus welcher er die That unternahm, nicht aufgeben, sondern
die letztere nur anders einrichten müssen, so kann man nicht sagen, daß
nas boser Absicht dasjenige unternommen wurde, wodurch das Uebel
entstanden ist.2
Das Beispiel, welches Kitka anführt, um die Gegner seiner Ausbegung ¬
ad absurdum zu führen, verliert mit dieser Annahme sein
Abschreckendes. Die böse Absicht, zu stehlen, hat offenbar nicht den
geringsten Einfluß darauf geübt, daß der Dieb den Ort des Verbrechens
eer unversorgtem statt mit vorsorglich verdecktem Licht betrat. Jene
Halidlung also, aus welcher der Brand entstand, war nicht aus böser
Absicht, sondern aus Nachlässigkeit begangen worden. 22)
Uebersehen wir also die Voraussetzungen der Annahme jener zweiden ¬
Art von bösem Vorsatz, so zeigt sich, daß sie ein doloses und culroses =
Clement einschließen. Ein doloses unverkennbar dadurch, daß eine
) Man sieht, wie ganz unerläßlich bei dieser Auffassung der Sache, das
Gesetz hervorgehobene Erforderniß einer anderen bösen Absicht war — ein
eolderniß, das die Präsumtion des directen Vorsatzes eher auszuschließen als
au begründen geeignet wäre.
) Bergl. Rulf a. a. O. S. 308.