Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Indirecter  Vorsatz.
kann,  wenigstens  nicht  beschlossen  sein.  —  Es  handelt  sich  also  um  ein
zum  Thatbestand  eines  Verbrechens  gehöriges  Uebel,  welches  jedoch
herbeizuführen  in  der  Absicht  des  Handelnden  nicht  lag,  —  welches  von
ihm  nicht  beschlossen  war.  Der  Handelnde  muß  vielmehr  eine  andere
Absicht  gehabt  haben.
b)  Aber  auch  diese  andere  Absicht  ist  eine  böse,  d.  h.  (da  das
Strafgesetz  mit  der  bloßen  Unsittlichkeit  nichts  zu  thun  hat)  sie  ist  auf
einen  Erfolg  gerichtet,  welchen  herbeizuführen  bei  Strafe  verboten  ist,
einen  Erfolg,  welcher  an  sich  zum  objectiven  Thatbestand  eines  Verbrechens, ¬
  eines  Vergehens  oder  einer  Uebertretung  gehört.
c)  Es  ist  in  dieser  Absicht  etwas  unternommen  oder  unterlassen
worden,  woraus  das  unter  a)  bezeichnete  Uebel  gemeiniglich  erfolgt
oder  doch  leicht  erfolgen  kann.
d)  Aus  dieser  Handlung  oder  Unterlassung  muß  jenes  Uebel  wirklich ¬
  entstanden  sein;  —  sie  muß  also  wider  den  Willen  des  Thäters  die
ausreichende  Ursache  (nicht  die  zufällige  Veranlassung)  jenes  Uebels
geworden  sein.  —  Sie  muß  dies  geworden  sein,  eben  so  weit  sie  aus
jener  wirklich  vorhandenen  Absicht  unternommen  wurde,  nicht  vermöge
solcher  Nebenumstände,  welche  die  Nachlässigkeit  des  Handelnden  hinzukommen ¬
  läßt.  Denn  nur  soweit  die  Handlung  aus  jener  anderen  bösen
Absicht  unternommen  ist,  soweit  sie  als  Mittel  zur  Erreichung  dieser
tetzteren  gewählt  wurde,  und  auf  dem  eingeschlagenen  Wege  nothwendig ¬
  war,  kann  dem  Thäter  auch  der  nicht  beabsichtigte  Erfolg  der
That  zur  Last  gelegt  werden.  Man  braucht  die  Sache  nur  negativ  zu
fassen,  um  sicher  zu  sein,  daß  man  sie  richtig  behandelt.  Hätte  der
Schuldige,  um  sich  nicht  der  Gefahr  auszusetzen,  das  Uebel,  welches
nat  wider  seinen  Willen  erfolgte,  herbeizuführen,  jene  andere  böse
Absicht,  aus  welcher  er  die  That  unternahm,  nicht  aufgeben,  sondern
die  letztere  nur  anders  einrichten  müssen,  so  kann  man  nicht  sagen,  daß
nas  boser  Absicht  dasjenige  unternommen  wurde,  wodurch  das  Uebel
entstanden  ist.2
Das  Beispiel,  welches  Kitka  anführt,  um  die  Gegner  seiner  Ausbegung ¬
  ad  absurdum  zu  führen,  verliert  mit  dieser  Annahme  sein
Abschreckendes.  Die  böse  Absicht,  zu  stehlen,  hat  offenbar  nicht  den
geringsten  Einfluß  darauf  geübt,  daß  der  Dieb  den  Ort  des  Verbrechens
eer  unversorgtem  statt  mit  vorsorglich  verdecktem  Licht  betrat.  Jene
Halidlung  also,  aus  welcher  der  Brand  entstand,  war  nicht  aus  böser
Absicht,  sondern  aus  Nachlässigkeit  begangen  worden.  22)
Uebersehen  wir  also  die  Voraussetzungen  der  Annahme  jener  zweiden ¬
  Art  von  bösem  Vorsatz,  so  zeigt  sich,  daß  sie  ein  doloses  und  culroses =
  Clement  einschließen.  Ein  doloses  unverkennbar  dadurch,  daß  eine
)  Man  sieht,  wie  ganz  unerläßlich  bei  dieser  Auffassung  der  Sache,  das
Gesetz  hervorgehobene  Erforderniß  einer  anderen  bösen  Absicht  war  —  ein
eolderniß,  das  die  Präsumtion  des  directen  Vorsatzes  eher  auszuschließen  als
au  begründen  geeignet  wäre.
)  Bergl.  Rulf  a.  a.  O.  S.  308.
            
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