Contents : Puchta, Wolfgang Heinrich: Unterricht über die neue Hypothekenverfassung in Baiern

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Verschieden  von  Auszügen  und  Recognitionsscheinen
ist  die  dritte  Art  der  Ausfertigungen  oder  die  Hypothekenbriefe. ¬

§.  131.
Man  versteht  unter  einem  Hypothekenbriefe  die
Urkunde,  welche  von  dem  Hypothekenamt  über  eine
in  das  H.  B.  eingetragene  Hypothek  ausgefertigt ¬
  wird.  Es  soll  (H.  G.  §.  173.)  in  einem  Hypothekenbriefe ¬
  folgendes  ausgedrückt  seyn:  1)  der  Vorund ¬
  Geschlechtsname,  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort =
  desjenigen,  für  welchen  die  Hypothek  erworben
worden,  oder  des  Gläubigers;  2)  eine  gleiche  Bezeichnung ¬
  desjenigen,  auf  dessen  Eigenthum  sie  erworben ¬
  worden,  oder  des  Schuldners;  3)  die  Sache,
auf  welche  die  Hypothek  eingetragen  wurde,  mit  dem
Beisatze:  a)  des  lehen-  oder  grundherrlichen  Verbandes, ¬
  wenn  die  Sache  lehen-  oder  grundbar  ist;  b)  des
lehen-  oder  grundherrlichen  Consenses,  wenn  dieser  zu
der  Hypothek  nothwendig  und  ertheilt  worden  ist;  c
des  Werths  der  Sache,  wie  er  im  H.  B.  angegeben
ist;  4)  der  Rechtstitel  der  Forderung;  5)  die  Summe,
wofür  die  Hypothek  eingetragen  wurde;  6)  die  Nummer, ¬
  die  sie  unter  den  Hypotheken  erhalten  hat;  7)  die
Angabe,  wie  viele  Hypotheken  derselben  vorgehen,  oder
welche  mit  derselben  gleichen  Rang  haben,  und  wieviel ¬
  diese  im  Ganzen  betragen;  8)  das  Datum  der  geschehenen ¬
  Eintragung  mit  Bemerkung  des  Bandes  und
der  Seite  des  Hypothekenbuchs,  wo  sich  der  Eintrag
befindet.  —  Wird  der  Hypothekenbrief  auf  eine  über
die  einzutragende  Forderung  vorgelegte  Urkunde  selbst
gefertiget,  so  kann,  was  die  Person  des  Schuldners
und  Gläubigers,  dann  den  Rechtstitel  der  Forderung
(num.  1.  2.  4.)  angeht,  auf  den  Inhalt  der  Urkunde
kurz  hingewiesen,  die  üͤbrigen  Punkte  aber  müͤssen  allemal ¬
  besonders  ausgedrückt  werden.
            
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