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Verschieden von Auszügen und Recognitionsscheinen
ist die dritte Art der Ausfertigungen oder die Hypothekenbriefe. ¬
§. 131.
Man versteht unter einem Hypothekenbriefe die
Urkunde, welche von dem Hypothekenamt über eine
in das H. B. eingetragene Hypothek ausgefertigt ¬
wird. Es soll (H. G. §. 173.) in einem Hypothekenbriefe ¬
folgendes ausgedrückt seyn: 1) der Vorund ¬
Geschlechtsname, Stand oder Gewerbe und Wohnort =
desjenigen, für welchen die Hypothek erworben
worden, oder des Gläubigers; 2) eine gleiche Bezeichnung ¬
desjenigen, auf dessen Eigenthum sie erworben ¬
worden, oder des Schuldners; 3) die Sache,
auf welche die Hypothek eingetragen wurde, mit dem
Beisatze: a) des lehen- oder grundherrlichen Verbandes, ¬
wenn die Sache lehen- oder grundbar ist; b) des
lehen- oder grundherrlichen Consenses, wenn dieser zu
der Hypothek nothwendig und ertheilt worden ist; c
des Werths der Sache, wie er im H. B. angegeben
ist; 4) der Rechtstitel der Forderung; 5) die Summe,
wofür die Hypothek eingetragen wurde; 6) die Nummer, ¬
die sie unter den Hypotheken erhalten hat; 7) die
Angabe, wie viele Hypotheken derselben vorgehen, oder
welche mit derselben gleichen Rang haben, und wieviel ¬
diese im Ganzen betragen; 8) das Datum der geschehenen ¬
Eintragung mit Bemerkung des Bandes und
der Seite des Hypothekenbuchs, wo sich der Eintrag
befindet. — Wird der Hypothekenbrief auf eine über
die einzutragende Forderung vorgelegte Urkunde selbst
gefertiget, so kann, was die Person des Schuldners
und Gläubigers, dann den Rechtstitel der Forderung
(num. 1. 2. 4.) angeht, auf den Inhalt der Urkunde
kurz hingewiesen, die üͤbrigen Punkte aber müͤssen allemal ¬
besonders ausgedrückt werden.