Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

880  Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
Gesichtspunkt  eines  Actes  strafrechtlicher  Verfolgung  fällt.  Aus  ersterem
Grunde  bedarf  es  daher  keines  weiteren  Schrittes  der  Erben  des  Angeklagten, ¬
  um  die  Entscheidung  über  die  privatrechtlichen  Ansprüche  zu
beheben,  wenn  die  Verurtheilung  in  der  Hauptsache  nicht  in  Rechtskraft
erwächst;  denn  die  Entscheidung  über  die  privatrechtlichen  Ansprüche
steht  und  fällt  mit  jener  ihrer  Voraussetzung,  und  es  ist  z.  B.  bisher
nicht  daran  gezweifelt  worden,  daß  die  Erwirkung  der  Vernichtung  des
Strafurtheils  genügt,  um  auch  die  Entscheidung  über  die  privatrechtlichen ¬
  Ansprüche  zu  beseitigen,  obgleich  wegen  letzterer  Berufung  gar
nicht  ergriffen  wurde.  Allein  es  ist  allerdings  der  Fall  denkbar,  daß
beim  Eintritte  des  Todes  des  Angeklagten  das  Strafurtheil  schon  durch
Verzicht  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde  rechtskräftig,  die  Rechtskraft  des
Ausspruches  über  die  privatrechtlichen  Ansprüche  aber  noch  in  der
Schwebe  war.  Und  dieser  Fall  bedurfte  einer  legislativen  Regelung,
vermöge  des  zweiten  oben  hervorgehobenen  Gesichtspunktes,  vermöge
des  Umstandes,  daß  es  sich  hier  um  einen  seiner  Natur  nach  privat¬,
nicht  strafrechtlichen  Punkt  handelt.  Diese  Regelung  hat  der  Fall  in  dem
angeführten  2.  Absatze  des  §.  283  gefunden  und  sie  kann  auch  als  sachgemäß
bezeichnet  werden,  da  sie  den  Interessen  beider  Parteien  am  Besten
entspricht;  denn  sie  eröffnet  den  Erben  des  Angeklagten  den  einfachsten
Weg  der  Abhilfe  und  dem  Privatbetheiligten  die  Möglichkeit  der  Aufrechthaltung ¬
  des  zu  seinen  Gunsten  ergangenen  Spruches  in  dem  einzigen
Falle,  wo  die  accessorische  Natur  desselben  sie  zuläßt.
Die  ausdrückliche  Regelung  der  Frage  gerade  in  dem  einzigen
Falle,  wo  —  einmal  zugegeben,  daß  nach  dem  Tode  des  Angeklagten
Rechtsmittel  ganz  ebenso  wie  bei  dessen  Leibzeiten  zulässig  sind  —  ein
Zweifel  nicht  entstehen  könnte,  bestätigt  übrigens  die  Richtigkeit  der
Ansicht,  daß  dies  der  einzige  Fall  der  Zulassung  eines  ordentlichen
Rechtsmittels  zu  Gunsten  des  Verstorbenen  sei.
Und  recht  eigentlich  eine  exceptio,  quae  firmat  regulam  ist  die
Zulassung  des  außerordentlichen  Rechtsmittels  der  Wiederaufnahme  zu
Gunsten  eines  Verstorbenen  (§.  354  St.  P.  O.).  Denn  hier  handelt
es  sich  nicht  mehr  darum,  daß  die  schwebende  Rechtskraft  eines  Urtheiles
abgewendet  oder  perfect  werde;  hier  kann  nicht  etwa  eine  Entscheidung
ergehen,  die  dem  Andenken  des  Verstorbenen  irgendwie  abträglich  werden
konnte;  hier  steht  nur  die  Alternative,  daß  es  bei  der  schon  eingetretenen
Rechtskraft  des  Urtheiles  verbleibt  oder  daß  durch  eine  feierliche  Erklärung ¬
  das  dem  Verstorbenen  zugefügte  judicielle  Unrecht  so  weit  gefühnt ¬
  werde,  als  dies  noch  irgend  möglich  ist.  Und  für  die  Verwirklichung ¬
  des  letzteren  bietet  der  Abs.  1  des  §.  359  St.  P.  O.  auch
eine  Form,  bei  welcher  es  der  Mitwirkung  des  Angeklagten  nicht  bedarf. ¬
  Wo  diese  unanwendbar  wäre,  wird  wohl  auch  in  diesem  Falle
die  Sache  bei  dem  im  §.  359  erwähnten  Beschlusse  sein  Bewenden
haben  müssen,  wie  Aehnliches  im  §.  411  der  deutschen  St.  P.  O.
ausdrücklich  angeordnet  ist.  Andererseits  ist  auch  die  dem  Cassationshofe ¬
  nach  §.  362  St.  P.  O.  zustehende  Befugniß  von  der  Zulässigkeit
der  Nichtigkeitsbeschwerde  nicht  abhängig.
            
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