880 Zur Anwendung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
Gesichtspunkt eines Actes strafrechtlicher Verfolgung fällt. Aus ersterem
Grunde bedarf es daher keines weiteren Schrittes der Erben des Angeklagten, ¬
um die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche zu
beheben, wenn die Verurtheilung in der Hauptsache nicht in Rechtskraft
erwächst; denn die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche
steht und fällt mit jener ihrer Voraussetzung, und es ist z. B. bisher
nicht daran gezweifelt worden, daß die Erwirkung der Vernichtung des
Strafurtheils genügt, um auch die Entscheidung über die privatrechtlichen ¬
Ansprüche zu beseitigen, obgleich wegen letzterer Berufung gar
nicht ergriffen wurde. Allein es ist allerdings der Fall denkbar, daß
beim Eintritte des Todes des Angeklagten das Strafurtheil schon durch
Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde rechtskräftig, die Rechtskraft des
Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche aber noch in der
Schwebe war. Und dieser Fall bedurfte einer legislativen Regelung,
vermöge des zweiten oben hervorgehobenen Gesichtspunktes, vermöge
des Umstandes, daß es sich hier um einen seiner Natur nach privat¬,
nicht strafrechtlichen Punkt handelt. Diese Regelung hat der Fall in dem
angeführten 2. Absatze des §. 283 gefunden und sie kann auch als sachgemäß
bezeichnet werden, da sie den Interessen beider Parteien am Besten
entspricht; denn sie eröffnet den Erben des Angeklagten den einfachsten
Weg der Abhilfe und dem Privatbetheiligten die Möglichkeit der Aufrechthaltung ¬
des zu seinen Gunsten ergangenen Spruches in dem einzigen
Falle, wo die accessorische Natur desselben sie zuläßt.
Die ausdrückliche Regelung der Frage gerade in dem einzigen
Falle, wo — einmal zugegeben, daß nach dem Tode des Angeklagten
Rechtsmittel ganz ebenso wie bei dessen Leibzeiten zulässig sind — ein
Zweifel nicht entstehen könnte, bestätigt übrigens die Richtigkeit der
Ansicht, daß dies der einzige Fall der Zulassung eines ordentlichen
Rechtsmittels zu Gunsten des Verstorbenen sei.
Und recht eigentlich eine exceptio, quae firmat regulam ist die
Zulassung des außerordentlichen Rechtsmittels der Wiederaufnahme zu
Gunsten eines Verstorbenen (§. 354 St. P. O.). Denn hier handelt
es sich nicht mehr darum, daß die schwebende Rechtskraft eines Urtheiles
abgewendet oder perfect werde; hier kann nicht etwa eine Entscheidung
ergehen, die dem Andenken des Verstorbenen irgendwie abträglich werden
konnte; hier steht nur die Alternative, daß es bei der schon eingetretenen
Rechtskraft des Urtheiles verbleibt oder daß durch eine feierliche Erklärung ¬
das dem Verstorbenen zugefügte judicielle Unrecht so weit gefühnt ¬
werde, als dies noch irgend möglich ist. Und für die Verwirklichung ¬
des letzteren bietet der Abs. 1 des §. 359 St. P. O. auch
eine Form, bei welcher es der Mitwirkung des Angeklagten nicht bedarf. ¬
Wo diese unanwendbar wäre, wird wohl auch in diesem Falle
die Sache bei dem im §. 359 erwähnten Beschlusse sein Bewenden
haben müssen, wie Aehnliches im §. 411 der deutschen St. P. O.
ausdrücklich angeordnet ist. Andererseits ist auch die dem Cassationshofe ¬
nach §. 362 St. P. O. zustehende Befugniß von der Zulässigkeit
der Nichtigkeitsbeschwerde nicht abhängig.