Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  885
Gesetz  keinen  Anhaltspunkt  gibt,  nur  die  dem  Angeklagteu  günstige
Entscheidung  als  Vernichtung  des  Urtheiles,  die  ihm  ungünstige  aber
nicht  als  Zurückweisung  der  Beschwerde  bezeichnen  wollte:  moralisch
wäre  die  Nichtaufhebung  des  Urtheils,  wo  sie  bei  begründeter  Beschwerde
möglich  wäre,  gleichbedeutend  mit  der  Erklärung,  das  Urtheil  sei  mit
Unrecht  angefochten.
Selten  hat  die  Nichtigkeitsbeschwerde  den  Erfolg,  daß  der
Angeklagte  sofort  freigesprochen  wird.  Sie  kann  ihn  nur  unter  der
Voraussetzung  haben,  daß  die  Anklage,  auf  Grund  welcher  die  erste
Instanz  verurtheilte,  nicht  als  thatsächlich  ungegründet  erklärt  wird,
daß  die  Handlung  als  eine  solche  angesehen  wird,  die  nicht  unter  das
Strafgesetz  fällt  oder  aus  juristisch=technischen  Gründen  nicht  zu  strafen
war.  Dieses  juristische  Resultat  ist  durch  die  Thatsache  des  eingetretenen ¬
  Todes  erreicht;  welchen  Einfluß  es  auf  die  Fleckenlosigkeit  des
Andenkens  des  Verstorbenen  zu  üben  vermag,  das  hängt  gar  sehr  von
den  Umständen  des  Falles  ab.  Zu  einer  wirklichen  Reinigung  des
Andenkens  würde  daher  nur  eine  solche  Entscheidung  führen,  welche  die
thatsächliche  Feststellung  des  ersten  Richters  definitiv  beseitigt.  Dazu  aber
ist  erforderlich,  daß  eine  Wiederholung  der  Hauptverhandlung  angeordnet
werde.  Kann  nun  eine  solche  einem  Verstorbenen  gegenüber  stattfinden?
Man  sieht,  daß  es  aus  diesem  Wirrsal  von  Fragen  und  Bedenken
nur  einen  Ausweg  gibt:  die  Annahme,  daß  ein  im  Augenblicke  des
Todes  noch  nicht  rechtskräftiges  Urtheil  auch  nie  mehr  rechtskräftig
werden  kann  und  daß  aus  dem  gleichen  Grunde,  welcher  dies  bewirkt,
weil  nämlich  die  Fortführung  des  Strafprocesses  gegen  einen  Todten
nicht  möglich  ist,  die  Eröffnung  oder  Fortsetzung  der  Verhandlung  über
eine  Nichtigkeitsbeschwerde  ebenso  unzulässig  wie  überflüssig  ist.
Zu  dem  gleichen  Resultäte  gelangt  man  noch  leichter  bei  der  Frage
der  Berufung.  Ist  diese  nur  gegen  den  Ausspruch  über  die  Strafe
gerichtet,  so  ist  sie  durch  den  eingetretenen  Tod  offenbar  gegenstandslos
geworden.  Handelt  es  sich  um  die  Berufung  gegen  den  Schuldausspruch ¬
  in  einem  bezirksgerichtlichen  Urtheile,  so  entstehen  nahezu  die
gleichen  Schwierigkeiten  wie  bei  der  Nichtigkeitsbeschwerde,  gesteigert
durch  die  erhöhte  Bedeutung,  welche  die  persönliche  Vernehmung  des
Angeklagten  bei  der  mündlichen  Berufungsverhandlung  sonst  hat.
Allerdings  gibt  es  noch  eine  andere  Berufung:  die  gegen  die  Entscheidung ¬
  über  die  privatrechtlichen  Ansprüche.  Und  was  das  Gesetz
über  diese  verfügt,  scheint  die  ganze  Grundlage  der  vorstehenden  Erörterungen, ¬
  die  Annahme,  daß  der  Tod  des  Verurtheilten  den  Eintritt
der  Rechtskraft  des  Urtheiles  endgiltig  hindere,  zu  zerstören.  Denn
das  Gesetz  räumt  auch  den  Erben  des  Angeklagten  das  Recht  ein,
gegen  solche  Entscheidungen  Berufung  einzulegen,  und  es  scheint  daher,
daß  entweder  jener  Satz  unrichtig  oder  diese  Bestimmung  unpraktisch
sein  müsse.  Allein  es  handelt  sich  hier  um  eine  accessorische  Entscheidung, ¬
  die  als  solche  allerdings  davon  abhängig  ist,  daß  die  Verurtheilung ¬
  des  Angeklagten  wegen  einer  strafbaren  Handlung  eintrete
und  daher  auch  rechtskräftig  werde,  die  aber  selbst  nicht  unter  den
            
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