Zur Anwendung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 885
Gesetz keinen Anhaltspunkt gibt, nur die dem Angeklagteu günstige
Entscheidung als Vernichtung des Urtheiles, die ihm ungünstige aber
nicht als Zurückweisung der Beschwerde bezeichnen wollte: moralisch
wäre die Nichtaufhebung des Urtheils, wo sie bei begründeter Beschwerde
möglich wäre, gleichbedeutend mit der Erklärung, das Urtheil sei mit
Unrecht angefochten.
Selten hat die Nichtigkeitsbeschwerde den Erfolg, daß der
Angeklagte sofort freigesprochen wird. Sie kann ihn nur unter der
Voraussetzung haben, daß die Anklage, auf Grund welcher die erste
Instanz verurtheilte, nicht als thatsächlich ungegründet erklärt wird,
daß die Handlung als eine solche angesehen wird, die nicht unter das
Strafgesetz fällt oder aus juristisch=technischen Gründen nicht zu strafen
war. Dieses juristische Resultat ist durch die Thatsache des eingetretenen ¬
Todes erreicht; welchen Einfluß es auf die Fleckenlosigkeit des
Andenkens des Verstorbenen zu üben vermag, das hängt gar sehr von
den Umständen des Falles ab. Zu einer wirklichen Reinigung des
Andenkens würde daher nur eine solche Entscheidung führen, welche die
thatsächliche Feststellung des ersten Richters definitiv beseitigt. Dazu aber
ist erforderlich, daß eine Wiederholung der Hauptverhandlung angeordnet
werde. Kann nun eine solche einem Verstorbenen gegenüber stattfinden?
Man sieht, daß es aus diesem Wirrsal von Fragen und Bedenken
nur einen Ausweg gibt: die Annahme, daß ein im Augenblicke des
Todes noch nicht rechtskräftiges Urtheil auch nie mehr rechtskräftig
werden kann und daß aus dem gleichen Grunde, welcher dies bewirkt,
weil nämlich die Fortführung des Strafprocesses gegen einen Todten
nicht möglich ist, die Eröffnung oder Fortsetzung der Verhandlung über
eine Nichtigkeitsbeschwerde ebenso unzulässig wie überflüssig ist.
Zu dem gleichen Resultäte gelangt man noch leichter bei der Frage
der Berufung. Ist diese nur gegen den Ausspruch über die Strafe
gerichtet, so ist sie durch den eingetretenen Tod offenbar gegenstandslos
geworden. Handelt es sich um die Berufung gegen den Schuldausspruch ¬
in einem bezirksgerichtlichen Urtheile, so entstehen nahezu die
gleichen Schwierigkeiten wie bei der Nichtigkeitsbeschwerde, gesteigert
durch die erhöhte Bedeutung, welche die persönliche Vernehmung des
Angeklagten bei der mündlichen Berufungsverhandlung sonst hat.
Allerdings gibt es noch eine andere Berufung: die gegen die Entscheidung ¬
über die privatrechtlichen Ansprüche. Und was das Gesetz
über diese verfügt, scheint die ganze Grundlage der vorstehenden Erörterungen, ¬
die Annahme, daß der Tod des Verurtheilten den Eintritt
der Rechtskraft des Urtheiles endgiltig hindere, zu zerstören. Denn
das Gesetz räumt auch den Erben des Angeklagten das Recht ein,
gegen solche Entscheidungen Berufung einzulegen, und es scheint daher,
daß entweder jener Satz unrichtig oder diese Bestimmung unpraktisch
sein müsse. Allein es handelt sich hier um eine accessorische Entscheidung, ¬
die als solche allerdings davon abhängig ist, daß die Verurtheilung ¬
des Angeklagten wegen einer strafbaren Handlung eintrete
und daher auch rechtskräftig werde, die aber selbst nicht unter den