Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Indirecter  Vorsatz.
jedoch,  wenn  man  diese  gelegentliche  Bemerkung  aus  einem  viel  später
veröffentlichten  Aufsatz  über  den  bösen  Vorsatz  ergänzt.!s
In  dieser  Arbeit  wird  (§.  17)  besonderes  Gewicht  darauf  gelegt,
daß  der  Begriff  des  Vorsatzes  mit  dem  Beweis  desselben  nicht  zu  verwechseln ¬
  sei.  Es  wird  sodann  von  zwei  (eigentlich  vier)  verschiedenen
Arten  des  bösen  Vorsatzes  gesprochen  und  der  Gegensatz,  welchen  §.  1
des  Str.=G.  enthält,  so  ausgedrückt,  daß  zuerst  von  jenem  Fall  die  Rede
sei,  wo  „der  Thäter  die  verbrecherische  Handlung  gewollt  hat.  Das  Gesetz
begnügt  sich  aber  weiter  (heißt  es  dann)  auch  noch  damit,  daß  der
Thäter  zwar  ein  anderes,  minderes  Uebel  gewollt  hat,  aber  ungeachtet
des  Bewußtseins,  daß  nach  den  Naturgesetzen  ein  größeres  Uebel  daraus
entstehen  könne,  dennoch  die  Handlung  unternommen  hat."  (§.  7).  Mit
Aufstellung  dieses  Unterschiedes  habe  aber  das  Gesetz  die  Unterscheidung
in  dolus  directus,  determinatus  und  dolus  indirectus,  indeterminatus ¬
  berücksichtigt.  Schon  diese  Ausführung  läßt  keinen  Zweifel  darüber,
daß  nach  der  Ansicht  Zeillers  die  fragliche  Stelle  im  §.  1  sich  nicht
auf  eine  fälschliche  Angabe  des  Angeklagten,  sondern  auf  den  Fall  bezieht,
wo  derselbe  wirklich  eine  andere  (von  der  im  ersten  Absatz  des  §.  1
dargestellten,  verschiedene)  Absicht  hatte.  Die  Beispiele,  welche  weiterhin
angeführt  werden,  bestätigen  dies  noch  bestimmter.  Es  entsteht  also  nur
die  Frage,  welche  praktische  Bedeutung  dieser  zweiten  Art  des  dolus
beigelegt  wird?  Aus  der  Bemerkung,  welche  (§.  10)  darüber  gemacht
wird,  daß  „in  einigen  Fällen  die  Gesetze  die  verschiedenen  Arten  des
bösen  Vorsatzes  durch  verschiedene  Gattungen  von  Verbrechen  unterscheiden,“
ergibt  sich  indeß  wohl  deutlich  genug,  daß  in  allen  jenen  Fällen,  wo
dies  nicht  geschieht,  der  indirecte  Vorsatz  dem  directen  gleichgestellt
bleiben  soll
Aus  Anlaß  einer  Untersuchung  über  die  Möglichkeit  des  Versuchs
beim  Todtschlag  sprach  sich  geraume  Zeit  später  Stählin  über  die
fragliche  Gesetzesstelle  aus,  und  hob  dabei  namentlich  mit  großer  Energie
hervor,  daß,  wenn  von  Anwendung  derselben  die  Rede  sein  solle,  „die
Absicht  nie  auf  das  zum  Thatbestande  des  begangenen  Verbrechens
gehörige  Uebel  abzielen  dürfe,“  daß  dagegen  dieses  Uebel  wirklich  entständen ¬
  sein  müsse.*2)  Stählin  tritt  also  im  Welentlichen  insofern  der
späteren  Ansicht  Zeillers  bei,  als  er  eine  eigene  Art  des  bösen  Vorsatzes
annimmt,  welche  in  der  Regel  zur  Begründung  des  Verbrechens  hinreicht, ¬
  soweit  nicht  das  Gesetz,  wie  bei  Mord  und  Todtschlag,  durch
Anerkennung  einer  eigenen  Art  des  Verbrechens  eine  Ausnahme  anordnet.
Auch  Hye  müssen  wir  hier  wieder  anführen,  weil  er  zwar,  wie
früher  gezeigt,  den  dolus  indirectus  für  gleichbedeutend  mit  dolus  indirecte ¬
  probatus  erklärt,  dennoch  aber  der  Ansicht  ist,  es  habe  durch  die
uns  beschäftigenden  Worte  „das  Gesetz  ebensowohl  einerseits  den  bestimmten ¬
  und  den  unbestimmten  und  andrerseits  den  directen  gleichwie  den
indirecten  Vorsatz  eingeschlossen."
)  Pratobevera,  Materialien  VIII.  403f
Ueber  den  Versuch  des  Todtschlags.  Oesterr.  Zeitschr.  f.  Rechtsw.  1840.
II.  315  fl.
            
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