Indirecter Vorsatz.
jedoch, wenn man diese gelegentliche Bemerkung aus einem viel später
veröffentlichten Aufsatz über den bösen Vorsatz ergänzt.!s
In dieser Arbeit wird (§. 17) besonderes Gewicht darauf gelegt,
daß der Begriff des Vorsatzes mit dem Beweis desselben nicht zu verwechseln ¬
sei. Es wird sodann von zwei (eigentlich vier) verschiedenen
Arten des bösen Vorsatzes gesprochen und der Gegensatz, welchen §. 1
des Str.=G. enthält, so ausgedrückt, daß zuerst von jenem Fall die Rede
sei, wo „der Thäter die verbrecherische Handlung gewollt hat. Das Gesetz
begnügt sich aber weiter (heißt es dann) auch noch damit, daß der
Thäter zwar ein anderes, minderes Uebel gewollt hat, aber ungeachtet
des Bewußtseins, daß nach den Naturgesetzen ein größeres Uebel daraus
entstehen könne, dennoch die Handlung unternommen hat." (§. 7). Mit
Aufstellung dieses Unterschiedes habe aber das Gesetz die Unterscheidung
in dolus directus, determinatus und dolus indirectus, indeterminatus ¬
berücksichtigt. Schon diese Ausführung läßt keinen Zweifel darüber,
daß nach der Ansicht Zeillers die fragliche Stelle im §. 1 sich nicht
auf eine fälschliche Angabe des Angeklagten, sondern auf den Fall bezieht,
wo derselbe wirklich eine andere (von der im ersten Absatz des §. 1
dargestellten, verschiedene) Absicht hatte. Die Beispiele, welche weiterhin
angeführt werden, bestätigen dies noch bestimmter. Es entsteht also nur
die Frage, welche praktische Bedeutung dieser zweiten Art des dolus
beigelegt wird? Aus der Bemerkung, welche (§. 10) darüber gemacht
wird, daß „in einigen Fällen die Gesetze die verschiedenen Arten des
bösen Vorsatzes durch verschiedene Gattungen von Verbrechen unterscheiden,“
ergibt sich indeß wohl deutlich genug, daß in allen jenen Fällen, wo
dies nicht geschieht, der indirecte Vorsatz dem directen gleichgestellt
bleiben soll
Aus Anlaß einer Untersuchung über die Möglichkeit des Versuchs
beim Todtschlag sprach sich geraume Zeit später Stählin über die
fragliche Gesetzesstelle aus, und hob dabei namentlich mit großer Energie
hervor, daß, wenn von Anwendung derselben die Rede sein solle, „die
Absicht nie auf das zum Thatbestande des begangenen Verbrechens
gehörige Uebel abzielen dürfe,“ daß dagegen dieses Uebel wirklich entständen ¬
sein müsse.*2) Stählin tritt also im Welentlichen insofern der
späteren Ansicht Zeillers bei, als er eine eigene Art des bösen Vorsatzes
annimmt, welche in der Regel zur Begründung des Verbrechens hinreicht, ¬
soweit nicht das Gesetz, wie bei Mord und Todtschlag, durch
Anerkennung einer eigenen Art des Verbrechens eine Ausnahme anordnet.
Auch Hye müssen wir hier wieder anführen, weil er zwar, wie
früher gezeigt, den dolus indirectus für gleichbedeutend mit dolus indirecte ¬
probatus erklärt, dennoch aber der Ansicht ist, es habe durch die
uns beschäftigenden Worte „das Gesetz ebensowohl einerseits den bestimmten ¬
und den unbestimmten und andrerseits den directen gleichwie den
indirecten Vorsatz eingeschlossen."
) Pratobevera, Materialien VIII. 403f
Ueber den Versuch des Todtschlags. Oesterr. Zeitschr. f. Rechtsw. 1840.
II. 315 fl.