Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
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auf der Sache ruhen und ordnungsmäfsigerweise nicht aus dem
Stammwert, sondern aus den Erträgen der Sache zu bestreiten
sind i
Für Veränderungen oder Verschlechterungen der
Sache, die er durch pflichtwidriges Verhalten verschuldet, hat der
Niefsbraucher Ersatz zu leisten. Dagegen steht er für die Abnutzung ¬
der Sache durch ordnungsmäfsige Ausübung des Niefsbrauches ¬
nicht ein 14
Umgekehrt hat er, wenn er auf die Sache Verwendungen
macht, zu denen er nicht verpflichtet ist, einen Ersatzanspruch
wie aus Geschäftsführung ohne Auftrag und ein Wegnahmerecht
an den von ihm mit der Sache verbundenen Einrichtungen 15
d. Zur Sicherung gegen und für künftige Ansprüche können
sowohl der Niefsbraucher wie der Eigentümer den Zustand der
Sache auf eigne Kosten durch Sachverständige feststellen lassen 16
Einen allgemeinen Anspruch auf Sicherheitsleistung,
wie ihn das gemeine Recht dem Eigentümer gewährt, kennt das
B.G.B. nicht"7. Der Eigentümer kann aber Sicherheitsleistung
verlangen, sobald das Verhalten des Niefsbrauchers die Besorgnis
einer erheblichen Gefährdung seiner Rechte begründet 18. Bei un13 ¬
B.G.B. § 1047. Somit trägt er von den öffentlichen Lasten Realsteuern
(z. B. Grund- und Gebäudesteuer, Hundesteuer), wiederkehrende Beiträge (z. B.
Kanalisationsgebühren), die Militärlasten (z. B. Quartierlast), die ordentliche
Deichlast usw., nicht aber einmalige Beiträge zur Strafsenanlage oder Kanalisation, -
aufserordentliche Deichlasten usw. Von den privatrechtlichen Lasten
treffen ihn Hypotheken- und Grundschuldzinsen (auch von einer Eigentümerhypothek), ¬
Grundrenten und Einzelleistungen aus einer Reallast, nicht aber
die Kapitalschuld (anders Preufs. L.R. § 75) oder Ablösungssumme. Später
auf die Sache gelegte privatrechtliche Lasten trägt er selbst dann nicht, wenn
sie seinem Recht im Range vorgehen, wie Zinsen eines Meliorationsdarlehns
oder Zinserhöhung bis zu 5 v. H.; a. M. Dernburg II 551, Lehmann
§ 81 Z. 3.
14 B.G.B. § 1050. Keine Amortisationspflicht.
16 B.G.B. § 1049. Hierher gehören Verwendungen für aufsergewöhnliche
Reparaturen oder für Befreiung der Sache von einer auf dem Stammwert
ruhenden Last.
16 B.G.B. § 1034. Freiw.G.G. § 164.
1 Gleich dem gemeinen Recht verpflichtet das Bayr. L.R. II c. 9 § 6 u.
§ 10, der Code civ. Art. 601 ff. und das Sächs. Gb. § 617 ff. den Niefsbraucher
grundsätzlich zur cautio usufructuaria. Dagegen stimmen das Preufs. L.R. § 20,
103 u. 108 u. das Österr. Gb. § 520 mit dem B.G.B. überein.
18 B.G.B. § 1051. Dazu der Fall des § 1039 (oben Anm. 10).