Full text : Deutsches Privatrecht (2)

Viertes  Kapitel.  Die  begrenzten  dinglichen  Rechte.
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auf  der  Sache  ruhen  und  ordnungsmäfsigerweise  nicht  aus  dem
Stammwert,  sondern  aus  den  Erträgen  der  Sache  zu  bestreiten
sind  i
Für  Veränderungen  oder  Verschlechterungen  der
Sache,  die  er  durch  pflichtwidriges  Verhalten  verschuldet,  hat  der
Niefsbraucher  Ersatz  zu  leisten.  Dagegen  steht  er  für  die  Abnutzung ¬
  der  Sache  durch  ordnungsmäfsige  Ausübung  des  Niefsbrauches ¬
  nicht  ein  14
Umgekehrt  hat  er,  wenn  er  auf  die  Sache  Verwendungen
macht,  zu  denen  er  nicht  verpflichtet  ist,  einen  Ersatzanspruch
wie  aus  Geschäftsführung  ohne  Auftrag  und  ein  Wegnahmerecht
an  den  von  ihm  mit  der  Sache  verbundenen  Einrichtungen  15
d.  Zur  Sicherung  gegen  und  für  künftige  Ansprüche  können
sowohl  der  Niefsbraucher  wie  der  Eigentümer  den  Zustand  der
Sache  auf  eigne  Kosten  durch  Sachverständige  feststellen  lassen  16
Einen  allgemeinen  Anspruch  auf  Sicherheitsleistung,
wie  ihn  das  gemeine  Recht  dem  Eigentümer  gewährt,  kennt  das
B.G.B.  nicht"7.  Der  Eigentümer  kann  aber  Sicherheitsleistung
verlangen,  sobald  das  Verhalten  des  Niefsbrauchers  die  Besorgnis
einer  erheblichen  Gefährdung  seiner  Rechte  begründet  18.  Bei  un13 ¬
  B.G.B.  §  1047.  Somit  trägt  er  von  den  öffentlichen  Lasten  Realsteuern
(z.  B.  Grund-  und  Gebäudesteuer,  Hundesteuer),  wiederkehrende  Beiträge  (z.  B.
Kanalisationsgebühren),  die  Militärlasten  (z.  B.  Quartierlast),  die  ordentliche
Deichlast  usw.,  nicht  aber  einmalige  Beiträge  zur  Strafsenanlage  oder  Kanalisation, -
  aufserordentliche  Deichlasten  usw.  Von  den  privatrechtlichen  Lasten
treffen  ihn  Hypotheken-  und  Grundschuldzinsen  (auch  von  einer  Eigentümerhypothek), ¬
  Grundrenten  und  Einzelleistungen  aus  einer  Reallast,  nicht  aber
die  Kapitalschuld  (anders  Preufs.  L.R.  §  75)  oder  Ablösungssumme.  Später
auf  die  Sache  gelegte  privatrechtliche  Lasten  trägt  er  selbst  dann  nicht,  wenn
sie  seinem  Recht  im  Range  vorgehen,  wie  Zinsen  eines  Meliorationsdarlehns
oder  Zinserhöhung  bis  zu  5  v.  H.;  a.  M.  Dernburg  II  551,  Lehmann
§  81  Z.  3.
14  B.G.B.  §  1050.  Keine  Amortisationspflicht.
16  B.G.B.  §  1049.  Hierher  gehören  Verwendungen  für  aufsergewöhnliche
Reparaturen  oder  für  Befreiung  der  Sache  von  einer  auf  dem  Stammwert
ruhenden  Last.
16  B.G.B.  §  1034.  Freiw.G.G.  §  164.
1  Gleich  dem  gemeinen  Recht  verpflichtet  das  Bayr.  L.R.  II  c.  9  §  6  u.
§  10,  der  Code  civ.  Art.  601  ff.  und  das  Sächs.  Gb.  §  617  ff.  den  Niefsbraucher
grundsätzlich  zur  cautio  usufructuaria.  Dagegen  stimmen  das  Preufs.  L.R.  §  20,
103  u.  108  u.  das  Österr.  Gb.  §  520  mit  dem  B.G.B.  überein.
18  B.G.B.  §  1051.  Dazu  der  Fall  des  §  1039  (oben  Anm.  10).
            
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