21.
a.
21.a.
40
nesweges ihren Hauptgrund haben. Natürlich nuß
immer von irgend etwas, das schon geschehen, oder
vor dem Gesetze schon vorhanden gewesen ist, mithin
von etwas Vergangenem uͤberhaupt die Rede seyn.
wenn der Gebrauch der Regel: lex non est trahenda ¬
ad praeterita überall zur Frage kommen
soll. Nur darauf kommt es an, ob gewisse rechtliche
Folgen, welche ein neues Gesetz mit sich bringt, auch
bei Gegenstaͤnden Statt finden koͤnnen, die schon vor
dem Gesetze eingetreten sind. Wenn in diesem Betrachte ¬
Zweifel entstehen, so kann die Untersuchung,
ob der Vorgang als vergangen oder nicht vergangen
zu betrachten sey, hier allein noch nicht genuͤgen.
Denn das will man eben wissen, und gerade darüͤber
wird gestritten, in wiefern das Gesetz auch bei
Gegenstaͤnden, die ihm vorangegangen sind, noch Anwendung ¬
finden koͤnne. Es wurde also eine wahre
petitio principii seyn, wenn man diese Anwendung
blos darum verwerfen wollte, weil der vorkommende
Gegenstand in die Vergangenheit gehöͤrte.
Sicher hat man die Schwierigkeiten, worüͤber
hier geklagt wird, dadurch nicht vermindert, sondern
im Gegentheil noch vermehrt, daß man die ganze
Untersuchung vorzuͤglich darauf zuruͤckzubringen suchte,
in wiefern sich behaupten lasse, daß mit der Anwendung ¬
eines neuen Gesetzes auf fruͤher, begrüͤndete ¬
Rechtsverhaͤltnisse eine Verletzung bereits vor
her erworbener Rechte verbunden seyn wuͤrde, ode
nicht.