Metadata : Weber, Adolph Dietrich: Ueber die Rückanwendung positiver Gesetze

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nesweges  ihren  Hauptgrund  haben.  Natürlich  nuß
immer  von  irgend  etwas,  das  schon  geschehen,  oder
vor  dem  Gesetze  schon  vorhanden  gewesen  ist,  mithin
von  etwas  Vergangenem  uͤberhaupt  die  Rede  seyn.
wenn  der  Gebrauch  der  Regel:  lex  non  est  trahenda ¬
  ad  praeterita  überall  zur  Frage  kommen
soll.  Nur  darauf  kommt  es  an,  ob  gewisse  rechtliche
Folgen,  welche  ein  neues  Gesetz  mit  sich  bringt,  auch
bei  Gegenstaͤnden  Statt  finden  koͤnnen,  die  schon  vor
dem  Gesetze  eingetreten  sind.  Wenn  in  diesem  Betrachte ¬
  Zweifel  entstehen,  so  kann  die  Untersuchung,
ob  der  Vorgang  als  vergangen  oder  nicht  vergangen
zu  betrachten  sey,  hier  allein  noch  nicht  genuͤgen.
Denn  das  will  man  eben  wissen,  und  gerade  darüͤber
wird  gestritten,  in  wiefern  das  Gesetz  auch  bei
Gegenstaͤnden,  die  ihm  vorangegangen  sind,  noch  Anwendung ¬
  finden  koͤnne.  Es  wurde  also  eine  wahre
petitio  principii  seyn,  wenn  man  diese  Anwendung
blos  darum  verwerfen  wollte,  weil  der  vorkommende
Gegenstand  in  die  Vergangenheit  gehöͤrte.
Sicher  hat  man  die  Schwierigkeiten,  worüͤber
hier  geklagt  wird,  dadurch  nicht  vermindert,  sondern
im  Gegentheil  noch  vermehrt,  daß  man  die  ganze
Untersuchung  vorzuͤglich  darauf  zuruͤckzubringen  suchte,
in  wiefern  sich  behaupten  lasse,  daß  mit  der  Anwendung ¬
  eines  neuen  Gesetzes  auf  fruͤher,  begrüͤndete ¬
  Rechtsverhaͤltnisse  eine  Verletzung  bereits  vor
her  erworbener  Rechte  verbunden  seyn  wuͤrde,  ode
nicht.
            
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