Zur Anwendung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 879
J. 1869 darauf hin, daß auf die in letzterem ausgedrückte Intention
nicht eingegangen wurde.
Dazu kommt, daß der Entwurf vom J. 1872 auch zu der
Systematik und Terminologie früherer Entwürfe nicht zurückkehrte.
Nach diesen sollte nämlich die Größe der Strafe überhaupt keinen
selbstständigen Haftgrund bilden, sondern nur unter den Momenten aufgeführt ¬
werden, welche Fluchtverdacht begründen. Andererseits war
daran festgehalten, daß die Caution nur den Fluchtverdacht abwende
und war die Zulassung zu derselben bei den schwereren Verbrechen
(ohne Beschränkung durch ein Maximum oder Minimum der angedrohten
Strafe) dem Oberlandesgerichte vorbehalten. Dieser letztere Gedanke
findet schon im ersten Entwurf vom J. 1861 seinen Ausdruck, und
dürfte auch auf die analoge Bestimmung des Gesetzes vom I. 1867
Einfluß geübt haben.3)
Im Entwurf vom J. 1872 dagegen war
die Bestimmung der Regierungsvorlage vom J. 1867 und des Ausschußentwurfes ¬
vom J. 1869, nach welchen eine gewisse Höhe der
Strafe einen selbsiständigen Haftgrund bildet, beibehalten worden:
bezüglich der Bezeichnung dieser Höhe kehrte der Entwurf zum Wortlaut ¬
der früheren Strafproceßordnungen (§. 191 lit. a St. P. O.
vom J. 1850 und §. 156 lit. a St. P. O. vom I. 1853) zurück,
und hielt den durch Ges. vom J. 1862 hergestellten Zustand auch
darin aufrecht, daß er diese Grenze der obligatorischen Haft mit der
der obligatorischen Entlassung gegen Caution zusammenfallen ließ.
Das Ergebniß der weiteren Berathungen ließ nun die letztere
Grenzlinie unberührt, verschob aber die erstere, so daß die Höhe der
Strafe einen selbstständigen Haftgrund nur bildet, wenn nach dem Gesetze ¬
„auf die Todesstrafe oder eine mindestens zehnjährige Kerkerstrafe
zu erkennen ist“ (letzter Absatz des §. 175, zweiter Absatz des §. 180)
Bietet demnach das Material zur Entstehungsgeschichte des Textes
keine
irgend verläßliche Ausbeute, keinen sicheren Aufschluß über die
zu Grunde liegenden Intentionen, so bleibt wohl nichts übrig,
sich an den Text selbst zu halten.
Diese Untersuchung liefert aber folgendes Ergebniß:
Der Wortlaut schließt von der Bestimmung des §. 194 der
P. O. alle Fälle aus, bei welchen das gesetzliche Minimum nicht
fünf Jahre beträgt.
Allerdings finden sich Stellen, wo die Gesetze sich ähnlicher
Wendungen bedienen, und doch sicher sich auf Verbrechen beziehen, bei
*) Jedenfalls übte sie Einfluß auf die wiederholten Umarbeitungen der Motive.
und erklärt einigermaßen die Fassung des entsprechenden Passus des letzten Motivenelaborates ¬
unter C. III. Nr. 2 (Kaserer S. 50). Der Passus ist dort derselbe
wie bei dem Entwurf vom J. 1863 (V.); zu einer genauen Abwägung der bezüglichen ¬
Worte hat man übrigens um so weniger Anlaß, da es sich offenbar
nur um die Andeutung der Bestimmung in flüchtigem Umriß, nicht aber um
ihre Commentirung oder Paraphrasirung handelt.