Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  879
J.  1869  darauf  hin,  daß  auf  die  in  letzterem  ausgedrückte  Intention
nicht  eingegangen  wurde.
Dazu  kommt,  daß  der  Entwurf  vom  J.  1872  auch  zu  der
Systematik  und  Terminologie  früherer  Entwürfe  nicht  zurückkehrte.
Nach  diesen  sollte  nämlich  die  Größe  der  Strafe  überhaupt  keinen
selbstständigen  Haftgrund  bilden,  sondern  nur  unter  den  Momenten  aufgeführt ¬
  werden,  welche  Fluchtverdacht  begründen.  Andererseits  war
daran  festgehalten,  daß  die  Caution  nur  den  Fluchtverdacht  abwende
und  war  die  Zulassung  zu  derselben  bei  den  schwereren  Verbrechen
(ohne  Beschränkung  durch  ein  Maximum  oder  Minimum  der  angedrohten
Strafe)  dem  Oberlandesgerichte  vorbehalten.  Dieser  letztere  Gedanke
findet  schon  im  ersten  Entwurf  vom  J.  1861  seinen  Ausdruck,  und
dürfte  auch  auf  die  analoge  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  I.  1867
Einfluß  geübt  haben.3)
Im  Entwurf  vom  J.  1872  dagegen  war
die  Bestimmung  der  Regierungsvorlage  vom  J.  1867  und  des  Ausschußentwurfes ¬
  vom  J.  1869,  nach  welchen  eine  gewisse  Höhe  der
Strafe  einen  selbsiständigen  Haftgrund  bildet,  beibehalten  worden:
bezüglich  der  Bezeichnung  dieser  Höhe  kehrte  der  Entwurf  zum  Wortlaut ¬
  der  früheren  Strafproceßordnungen  (§.  191  lit.  a  St.  P.  O.
vom  J.  1850  und  §.  156  lit.  a  St.  P.  O.  vom  I.  1853)  zurück,
und  hielt  den  durch  Ges.  vom  J.  1862  hergestellten  Zustand  auch
darin  aufrecht,  daß  er  diese  Grenze  der  obligatorischen  Haft  mit  der
der  obligatorischen  Entlassung  gegen  Caution  zusammenfallen  ließ.
Das  Ergebniß  der  weiteren  Berathungen  ließ  nun  die  letztere
Grenzlinie  unberührt,  verschob  aber  die  erstere,  so  daß  die  Höhe  der
Strafe  einen  selbstständigen  Haftgrund  nur  bildet,  wenn  nach  dem  Gesetze ¬
  „auf  die  Todesstrafe  oder  eine  mindestens  zehnjährige  Kerkerstrafe
zu  erkennen  ist“  (letzter  Absatz  des  §.  175,  zweiter  Absatz  des  §.  180)
Bietet  demnach  das  Material  zur  Entstehungsgeschichte  des  Textes
keine
irgend  verläßliche  Ausbeute,  keinen  sicheren  Aufschluß  über  die
zu  Grunde  liegenden  Intentionen,  so  bleibt  wohl  nichts  übrig,
sich  an  den  Text  selbst  zu  halten.
Diese  Untersuchung  liefert  aber  folgendes  Ergebniß:
Der  Wortlaut  schließt  von  der  Bestimmung  des  §.  194  der
P.  O.  alle  Fälle  aus,  bei  welchen  das  gesetzliche  Minimum  nicht
fünf  Jahre  beträgt.
Allerdings  finden  sich  Stellen,  wo  die  Gesetze  sich  ähnlicher
Wendungen  bedienen,  und  doch  sicher  sich  auf  Verbrechen  beziehen,  bei
*)  Jedenfalls  übte  sie  Einfluß  auf  die  wiederholten  Umarbeitungen  der  Motive.
und  erklärt  einigermaßen  die  Fassung  des  entsprechenden  Passus  des  letzten  Motivenelaborates ¬
  unter  C.  III.  Nr.  2  (Kaserer  S.  50).  Der  Passus  ist  dort  derselbe
wie  bei  dem  Entwurf  vom  J.  1863  (V.);  zu  einer  genauen  Abwägung  der  bezüglichen ¬
  Worte  hat  man  übrigens  um  so  weniger  Anlaß,  da  es  sich  offenbar
nur  um  die  Andeutung  der  Bestimmung  in  flüchtigem  Umriß,  nicht  aber  um
ihre  Commentirung  oder  Paraphrasirung  handelt.
            
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