19.
No. 16.
19.1.
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
19.1.1.
Handelsrecht
19.1.1.1.
Firmenrecht: Deutliche Unterscheidung zweier Firmen im Sinne des Art. 20 des HGB. Nichtgeltung der Grundsätze der concurrence déloyale nach dem HGB. und dem gemeinen Rechte. Unterschied zwischen Firma und Waarenzeichen
Achter ErgLnzrrngsband.
M. 16.
Dr. I. A. Kerrfferck's
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zunächst in Bayern.
Inhalt: Mittheilungen auS der Rechtsprechung des Reichsgerichts: Handels-
recht. —
Mittheilungen aus der Rechtsprechung deS Reichs-
gerichts.
Kandetsrechl.
Firmenrecht: Deutliche Unterscheidung
zweier Firmen im Sinne des Art. 20 des HGB.
Nichtgeltung der Grundsätze der oonourronoe
döloyale nach dem HGB. und dem gemeinen
Rechte. Unterschied zwischen Firma und
Waarenzeichen. Der Kläger Sch. hat im Juli 1884
von dem Kaufmann Carl August Heinrich B. als der-
zeitigem alleinigen Inhaber der in H. bestehenden und
im Handelsregister eingetragenen Firma C. H. B. & Co.
dessen Handelsgeschäft mit dem Rechte, die Firma fort-
zuführen , erworben unter der von C. A. H. B. einge-
gangenen Verpflichtung, kein Konkurrenzgeschäft, d. h.
kein Geschäft in Treibriemen, wieder zu errichten
noch sich an einem solchen irgendwie zu betheiligen. Im
August 1886 haben darauf der Beklagte Georg Heinrich B.
(der Vater des oben gedachten C. A. H. B.) und der
Mitbeklagte dl. in H. ein Geschäft begonnen unter der,
ebenfalls in das dortige Handelsregister eingetragenen
Firma B. & Co., welche gleichfalls ein Treibriemen?
ge schüft betreibt. Der Kläger behauptet nun, die Ein-
tragung der Firma B. & Co. hätte nicht stattfinden
VIII. Ergänzungsband.