fullscreen : Korn, Viktor: ¬Das Propinationsrecht in Galizien und in der Bukowina und dessen Ablösung

44
anspruches  begehrt  werden  könne,  zumal  der  letztere  dem  Gute  ex  lege
anhaftet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Ersichtlichmachung  gemäß  §  25
des  Bukowinaer  und  §  33  des  galizischen  Landesgesetzes  schon  bewirkt
ist  oder  nicht.  Nur  muß  aus  dem  Grundbuche  hervorgehen,  daß  das
Propinationsrecht  überhaupt  mit  dem  betreffenden  Grundbuchskörper
verbunden  ist,  d.  h.  die  Ersichtlichmachung  des  ehemaligen  Entschädigungsanspruches ¬
  im  Sinne  des  §  18  der  Propinationsaufhebungs=Gesetze  vom
Jahre  1875  und  1876  muß  im  Grundbuche  bewirkt  worden  sein,  da
diese  Ersichtlichmachung  bisher  regelmäßig  die  einzige  grundbücherliche
Erscheinungsform  des  Propinationsrechtes  war.
Durchführung  der  Verhandlung.
1.  Materiellrechtliche  Specialfragen.
Die  zunächst  außerstreitige  Verhandlung  über  die  Liquidirung  und
Ordnung  der  aus  dem  Entschädigungscapitale  zu  befriedigenden  Hypothekarforderungen ¬
  findet  auf  Grundlage  des  Grundbuchstandes  in  dem  Zeitpunkte ¬
  der  Trennung  des  Entschädigungsrechtes  statt.  Ueber  diesen
Grundbuchsstand  hinaus  sind  nur  noch  diejenigen  Forderungen  zu
berücksichtigen,  welchen  ein  gesetzliches  Pfandrecht  oder  ein  Vorrecht  vor
allen  Gläubigern  zusteht  und  welche  daher  keiner  Eintragung  bedürfen.  Gegenstand ¬
  und  Zweck  der  Verhandlung,  des  etwaigen  Uebereinkommens  der
Interessenten  und  des  richterlichen  Spruches  ist  die  Feststellung,
für
welche  Forderungen  die  bisherige  Hypothek  abzüglich  des  aufgehobenen
Rechtes,  beziehungsweise  der  an  dessen  Stelle  getretenen  Entschädigung
auch  weiterhin  genüge  und  bezüglich  welcher  Forderungen  dies  nicht
der  Fall  sei:  sonach  welche  Forderungen  auf  Grund  und  Boden  des
mit  dem  Propinationsrechte  verbunden  gewesenen  Gutes  zu  verbleiben
haben  und  welche  auf  das  Entschädigungscapital  zu  verweisen  sind.
Principien  der  Verhandlung.
Bei  der  diesfälligen  Verhandlung  gelten  im  Sinne  des  Patentes
vom  8.  November  1853  die  im  Nachfolgenden  entwickelten  Grundsätze:
A)  Auf  dem  Gute  selbst  haben  zu  verbleiben:  1.  Bücherliche
Forderungsrechte,  welche  ihrer  Natur  nach  so  beschaffen  sind,  daß  sie
nach  Maßgabe  des  richterlichen  Erkenntnisses  bei  Grund  und  Boden
haften  bleiben  müssen  (§  26).  Dies  gilt  von  Ansprüchen,  welche  nicht
in  Gelde  bestehen,  wie  von  Wiederkaufs-,  Vorkaufs-  und  Bestandrechten,
alten  Pfandrechten  für  Leistungen,  die  nicht  in  Geld  umsetzbar  sind,
manchen  Ausgedingen  und  Naturalleistungen,  die  nur  von  dem  betreffenden ¬
  Gute  allein  geleistet  werden  können,  u.  dgl.  Ueber  die  Frage,
ob  diese  bücherlichen  Rechte  bei  Grund  und  Boden  zu  verbleiben  haben,
entscheidet  das  Gericht  in  dem  nach  §  42  zu  fällenden  Endbescheide
2.  Forderungen  der  bei  der  Tagsatzung  erscheinenden  Gläubiger,  deren
Einverständniß  mit  dem  Schuldner  nicht  vorliegt  und  welche  es  aus¬
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer