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anspruches begehrt werden könne, zumal der letztere dem Gute ex lege
anhaftet, ohne Rücksicht darauf, ob die Ersichtlichmachung gemäß § 25
des Bukowinaer und § 33 des galizischen Landesgesetzes schon bewirkt
ist oder nicht. Nur muß aus dem Grundbuche hervorgehen, daß das
Propinationsrecht überhaupt mit dem betreffenden Grundbuchskörper
verbunden ist, d. h. die Ersichtlichmachung des ehemaligen Entschädigungsanspruches ¬
im Sinne des § 18 der Propinationsaufhebungs=Gesetze vom
Jahre 1875 und 1876 muß im Grundbuche bewirkt worden sein, da
diese Ersichtlichmachung bisher regelmäßig die einzige grundbücherliche
Erscheinungsform des Propinationsrechtes war.
Durchführung der Verhandlung.
1. Materiellrechtliche Specialfragen.
Die zunächst außerstreitige Verhandlung über die Liquidirung und
Ordnung der aus dem Entschädigungscapitale zu befriedigenden Hypothekarforderungen ¬
findet auf Grundlage des Grundbuchstandes in dem Zeitpunkte ¬
der Trennung des Entschädigungsrechtes statt. Ueber diesen
Grundbuchsstand hinaus sind nur noch diejenigen Forderungen zu
berücksichtigen, welchen ein gesetzliches Pfandrecht oder ein Vorrecht vor
allen Gläubigern zusteht und welche daher keiner Eintragung bedürfen. Gegenstand ¬
und Zweck der Verhandlung, des etwaigen Uebereinkommens der
Interessenten und des richterlichen Spruches ist die Feststellung,
für
welche Forderungen die bisherige Hypothek abzüglich des aufgehobenen
Rechtes, beziehungsweise der an dessen Stelle getretenen Entschädigung
auch weiterhin genüge und bezüglich welcher Forderungen dies nicht
der Fall sei: sonach welche Forderungen auf Grund und Boden des
mit dem Propinationsrechte verbunden gewesenen Gutes zu verbleiben
haben und welche auf das Entschädigungscapital zu verweisen sind.
Principien der Verhandlung.
Bei der diesfälligen Verhandlung gelten im Sinne des Patentes
vom 8. November 1853 die im Nachfolgenden entwickelten Grundsätze:
A) Auf dem Gute selbst haben zu verbleiben: 1. Bücherliche
Forderungsrechte, welche ihrer Natur nach so beschaffen sind, daß sie
nach Maßgabe des richterlichen Erkenntnisses bei Grund und Boden
haften bleiben müssen (§ 26). Dies gilt von Ansprüchen, welche nicht
in Gelde bestehen, wie von Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechten,
alten Pfandrechten für Leistungen, die nicht in Geld umsetzbar sind,
manchen Ausgedingen und Naturalleistungen, die nur von dem betreffenden ¬
Gute allein geleistet werden können, u. dgl. Ueber die Frage,
ob diese bücherlichen Rechte bei Grund und Boden zu verbleiben haben,
entscheidet das Gericht in dem nach § 42 zu fällenden Endbescheide
2. Forderungen der bei der Tagsatzung erscheinenden Gläubiger, deren
Einverständniß mit dem Schuldner nicht vorliegt und welche es aus¬