E. Zur Auwendung des §. 410 der Strasproceßordnung.
(Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 1881, Nr. 20.)
En Nr. 17 der Allg. österr. Ger.=Ztg. vom J. 1881 wird ein
Vorgang als gesetzwidrig angefochten, der jedenfalls, wie auch dort
angegeben, ein weitverbreiteter ist. Bei dem großen und wohlverdienten
Einfluß, den die gediegene Feder, aus welcher die angeführte Erörterung
fließt, auf unsere Praxis übt, glauben wir unsere abweichende Ansicht
hier mit einigen Zeilen vertreten zu sollen.
Es handelt sich darum, ob die Verzeihung des Beleidigten in
denjenigen Fällen, in welchen sie, vor dem Urtheile bekannt geworden,
den Richter entweder zur Freisprechung des Angeklagten verpflichtet
(C. 530 St. G.), oder doch in die Lage gebracht hätte, die Nachsicht
von jeder Strafe eintreten lassen zu können (§. 419 St. G.), nach
Rechtskraft des Urtheils auf dem im §. 410 St. P. O. bezeichneten
Wege eine Milderung der Strafe herbeiführen könne?
Wir glauben diese Frage bejahen zu sollen.
Betrachtet man die Bedingungen des im §. 410 St. P. O.
dem Oberlandesgerichte eingeräumten Rechtes, so sind sie darauf berechnet, ¬
dasselbe von der Einwirkung auf ein noch nicht rechtskräftiges
Urtheil und von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu unterscheiden, ¬
oder vielmehr die Lücke auszufüllen, welche die Bestimmungen
über die Wiederaufnahme noch lassen. Letztere hilft dem Verurtheilten
zu seinem Recht, wenn sich nach dem Urtheil zeigt, daß er überhaupt
nicht, oder nur auf Grund eines milderen Strafgesetzes hätte verurtheilt ¬
werden sollen. Wenn aber Umstände zum Vorschein kommen,
welche, wären sie zur Zeit des Urtheils bekannt gewesen, zwar nur
„eine mildere Bemessung der Strafe", diese aber „offenbar" herbeigeführt ¬
haben würden, so soll der Verurtheilte nicht genöthigt sein,
diese objectiv berechtigte Correctur des Urtheils auf dem Wege der
Gnade zu suchen, sondern es ist ein höheres Gericht in die Lage gesetzt, dieselbe ¬
innerhalb der Grenzen einer Strafmilderung vorzunehmen.
Treffen nun diese Voraussetzungen in den hier zu erörternden