Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

E.  Zur  Auwendung  des  §.  410  der  Strasproceßordnung.
(Allgemeine  österreichische  Gerichtszeitung  1881,  Nr.  20.)
En  Nr.  17  der  Allg.  österr.  Ger.=Ztg.  vom  J.  1881  wird  ein
Vorgang  als  gesetzwidrig  angefochten,  der  jedenfalls,  wie  auch  dort
angegeben,  ein  weitverbreiteter  ist.  Bei  dem  großen  und  wohlverdienten
Einfluß,  den  die  gediegene  Feder,  aus  welcher  die  angeführte  Erörterung
fließt,  auf  unsere  Praxis  übt,  glauben  wir  unsere  abweichende  Ansicht
hier  mit  einigen  Zeilen  vertreten  zu  sollen.
Es  handelt  sich  darum,  ob  die  Verzeihung  des  Beleidigten  in
denjenigen  Fällen,  in  welchen  sie,  vor  dem  Urtheile  bekannt  geworden,
den  Richter  entweder  zur  Freisprechung  des  Angeklagten  verpflichtet
(C.  530  St.  G.),  oder  doch  in  die  Lage  gebracht  hätte,  die  Nachsicht
von  jeder  Strafe  eintreten  lassen  zu  können  (§.  419  St.  G.),  nach
Rechtskraft  des  Urtheils  auf  dem  im  §.  410  St.  P.  O.  bezeichneten
Wege  eine  Milderung  der  Strafe  herbeiführen  könne?
Wir  glauben  diese  Frage  bejahen  zu  sollen.
Betrachtet  man  die  Bedingungen  des  im  §.  410  St.  P.  O.
dem  Oberlandesgerichte  eingeräumten  Rechtes,  so  sind  sie  darauf  berechnet, ¬
  dasselbe  von  der  Einwirkung  auf  ein  noch  nicht  rechtskräftiges
Urtheil  und  von  der  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  zu  unterscheiden, ¬
  oder  vielmehr  die  Lücke  auszufüllen,  welche  die  Bestimmungen
über  die  Wiederaufnahme  noch  lassen.  Letztere  hilft  dem  Verurtheilten
zu  seinem  Recht,  wenn  sich  nach  dem  Urtheil  zeigt,  daß  er  überhaupt
nicht,  oder  nur  auf  Grund  eines  milderen  Strafgesetzes  hätte  verurtheilt ¬
  werden  sollen.  Wenn  aber  Umstände  zum  Vorschein  kommen,
welche,  wären  sie  zur  Zeit  des  Urtheils  bekannt  gewesen,  zwar  nur
„eine  mildere  Bemessung  der  Strafe",  diese  aber  „offenbar"  herbeigeführt ¬
  haben  würden,  so  soll  der  Verurtheilte  nicht  genöthigt  sein,
diese  objectiv  berechtigte  Correctur  des  Urtheils  auf  dem  Wege  der
Gnade  zu  suchen,  sondern  es  ist  ein  höheres  Gericht  in  die  Lage  gesetzt,  dieselbe ¬
  innerhalb  der  Grenzen  einer  Strafmilderung  vorzunehmen.
Treffen  nun  diese  Voraussetzungen  in  den  hier  zu  erörternden
            
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