Der Real-Verbalcontrakt des Römischen Rechts. Z
res etwas den verba Gleichwerthiges dargeboten hätten, sondern
weil das Leben und der Verkehr Darlehn und Pfandgabe in
gleicher Weise wie Kauf und Miethe von der Nothwendigkeit
der Stipulation befreite, und die Anschauungen des Hus gentium
für beide Gruppen gleichmäßig ins Gewicht fielen. So ent-
stand der Stipulation gegenüber eine Gruppe formloser, d. h.
nicht mit Stipulation bekräftigter Verträge, welche unter sich
durch ihren Inhalt in die Realcontrakte und die reinen Consens-
geschäfte getrennt wurden.
Das ist derselbe Grund, der auch im heutigen Recht,
obwohl wir im übrigen das Consensprincip zur völligen
Geltung gebracht haben, ebenfalls noch zur Absonderung der
Realcontrakte führt und sie als eine selbständige Gruppe er-
scheinen läßt. Dafür bieten uns die Quellen aber noch eine
besondere, in der Regel nicht besonders gewürdigte Bestätigung.
Wo sich nämlich der Darlehnsgeber die Rückgabe des Darlehns
noch in eigener Stipulation versprechen läßt und also nicht
formloser Vertrag, sondern eine verborum obligatio vorliegt,
da bleibt auch dann noch das Wesen des Realcontraktes ge-
wahrt, und die rechtliche Behandlung der vollzogenen Stipu-
lation erfährt danach ihre besondere Eigenthümlichkeit. Zwar
giebt zunächst die Form den entscheidenden Gesichtspunkt ab;
nichtsdestoweniger darf trotz derselben der Vertrag auch als
Realcontrakt bezeichnet werden, und es ergiebt sich, daß diese
Eigenschaft über den sonstigen Eintheilungen steht und sich
in gleichem Maße sowohl bei den formlosen Verträgen als bei
den Formalcontrakten zur Geltung bringt. Der Beweis für
diese Behauptung soll sofort versucht werden.
1. Zunächst ist so viel gewiß und bei den unzweifelhaften
Aussprüchen der Quellen auch nie bestritten, daß durch die
Darlehnsstipulation eine verborum obligatio geschaffen
wird. Die Form überwiegt in dieser Beziehung und bestimmt
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