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kein blosser Vermerk im Grundbuche oder gegen Unrichtigkeiten ¬
bei Eintragung einer Vormerkung im Grundbuche wenigstens -
soweit sie zu Ungunsten des von der Vormerkung
betroffenen Rechtes vorhanden sind — ist ein Widerspruch
nicht zulässig. Von seinem Standpunkte aus würde ein Widerruch ¬
nur dann zulässig sein, wenn man das vorgemerkte Recht
als ein dingliches Recht betrachtet.
Rechtfertigt, so fragen wir weiter, die Vormerkung als
blosser Vermerk seine Behauptung,*) dass sie auch im Stande
sei, einen Berichtigungsanspruch zu erzeugen? Er begründet
diese Behauptung damit, jede Beeinträchtigung durch eine Eintragung ¬
erzeuge den Berichtigungsanspruch; danach sei auch
gegen eine Vormerkung ein Widerspruch zulässig. Das ist
zweifellos richtig, wenn die Vormerkung thatsächlich eine Beeinträchtigung ¬
ausübt. Ist sie aber, wie Biermann meint, ein
blosser Vermerk, so kann kaum von ihr eine Beeinträchtigung
ausgehen. Denn dann kann einstweilen immer nur der obligatorische ¬
Anspruch wirken; ein solcher wirkt aber nicht auf
das Grundstück oder Grundstücksrecht, mit einem Worte auf
die Sache ein; der Vermerk als solcher geht nach Biermann
immer nur gegen den persönlich Verpflichteten. Das dingliche
Recht des von der Vormerkung Betroffenen ist absolut nicht
beeinträchtigt, denn er kann ja — nimmt man mit Biermann an,
Vormerkung sei nur ein Vermerk, der Anspruch bleibe nach
wie vor obligatorisches Recht — ungehindert über dasselbe verfügen, ¬
weil sich der Berechtigte zur Realisierung immer nur
mit einem persönlichen Anspruch gegen ihn wenden kann. Eine
Beeinträchtigung könnte man nur dann annehmen, wenn man
von der Voraussetzung ausgeht, dass Vormerkung bereits auf
das Grundstück oder Grundstücksrecht, mit anderen Worten
auf die Sache selbst einwirkt und sie ergreift. Räumt Biermann ¬
der Vormerkung eine solche Wirkung ein, dann darf er
sagen, Vormerkung könne eventuell das Grundbuch unrichtig
machen und dazu führen, gegen eine zu Unrecht bestehende
Vormerkung einen Widerspruch einzutragen. Auf Grundlage
seiner Theorie ist ein solcher Schluss unzutreffend.
*) a. a. O. S. 88.