Object : Othmer, Wilhelm: ¬Die rechtliche Wirkung der Vormerkung nach Reichsrecht

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kein  blosser  Vermerk  im  Grundbuche  oder  gegen  Unrichtigkeiten ¬
  bei  Eintragung  einer  Vormerkung  im  Grundbuche  wenigstens -
  soweit  sie  zu  Ungunsten  des  von  der  Vormerkung
betroffenen  Rechtes  vorhanden  sind  —  ist  ein  Widerspruch
nicht  zulässig.  Von  seinem  Standpunkte  aus  würde  ein  Widerruch ¬
  nur  dann  zulässig  sein,  wenn  man  das  vorgemerkte  Recht
als  ein  dingliches  Recht  betrachtet.
Rechtfertigt,  so  fragen  wir  weiter,  die  Vormerkung  als
blosser  Vermerk  seine  Behauptung,*)  dass  sie  auch  im  Stande
sei,  einen  Berichtigungsanspruch  zu  erzeugen?  Er  begründet
diese  Behauptung  damit,  jede  Beeinträchtigung  durch  eine  Eintragung ¬
  erzeuge  den  Berichtigungsanspruch;  danach  sei  auch
gegen  eine  Vormerkung  ein  Widerspruch  zulässig.  Das  ist
zweifellos  richtig,  wenn  die  Vormerkung  thatsächlich  eine  Beeinträchtigung ¬
  ausübt.  Ist  sie  aber,  wie  Biermann  meint,  ein
blosser  Vermerk,  so  kann  kaum  von  ihr  eine  Beeinträchtigung
ausgehen.  Denn  dann  kann  einstweilen  immer  nur  der  obligatorische ¬
  Anspruch  wirken;  ein  solcher  wirkt  aber  nicht  auf
das  Grundstück  oder  Grundstücksrecht,  mit  einem  Worte  auf
die  Sache  ein;  der  Vermerk  als  solcher  geht  nach  Biermann
immer  nur  gegen  den  persönlich  Verpflichteten.  Das  dingliche
Recht  des  von  der  Vormerkung  Betroffenen  ist  absolut  nicht
beeinträchtigt,  denn  er  kann  ja  —  nimmt  man  mit  Biermann  an,
Vormerkung  sei  nur  ein  Vermerk,  der  Anspruch  bleibe  nach
wie  vor  obligatorisches  Recht  —  ungehindert  über  dasselbe  verfügen, ¬
  weil  sich  der  Berechtigte  zur  Realisierung  immer  nur
mit  einem  persönlichen  Anspruch  gegen  ihn  wenden  kann.  Eine
Beeinträchtigung  könnte  man  nur  dann  annehmen,  wenn  man
von  der  Voraussetzung  ausgeht,  dass  Vormerkung  bereits  auf
das  Grundstück  oder  Grundstücksrecht,  mit  anderen  Worten
auf  die  Sache  selbst  einwirkt  und  sie  ergreift.  Räumt  Biermann ¬
  der  Vormerkung  eine  solche  Wirkung  ein,  dann  darf  er
sagen,  Vormerkung  könne  eventuell  das  Grundbuch  unrichtig
machen  und  dazu  führen,  gegen  eine  zu  Unrecht  bestehende
Vormerkung  einen  Widerspruch  einzutragen.  Auf  Grundlage
seiner  Theorie  ist  ein  solcher  Schluss  unzutreffend.
*)  a.  a.  O.  S.  88.
            
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