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2. die bei dem Tode des Fideicommittenten vorhanden
gewesenen eigenen Schulden und alle auf den Fideicommißnachlaß ¬
verwendete Kosten und Ausgaben abzusetzen, und was
alsdann übrig bleibt, ist als reine Fideicommißmasse
aufzunehmen.
3. Zu den eigenen, von dem Fiduciar in der Zwischenzeit ¬
und während des Fideicommißbesitzes, contrahirten
Schulden, concurrirt der Fideicommißerbe nicht;
4. Was der Fiduciar selbst bei seinem Leben verzehrt, verschenkt, ¬
verbraucht und in sein eigenes Vermoͤgen verwandelt
hat, behaͤlt sein Erbe zurück und restituirt deßhalb nichts,
wenn es den dritten Theil des Fideicommißnachlasses ¬
nicht übersteigt; ist aber
5. die Quarte, aus andern, als gesetzmässigen,
Ursachen *3) angegriffen, so muß der Erbe des Fiduciars
diesen vierten Theil aus dessen Vermoͤgen completiren, oder
völlig ersetzen. Jst endlich
6. das ganze Fideicommiß, oder mehr als der vierte Theil
desselben, an noch vorhanden, so kann der Fideicommißerbe
Alles, was übrig geblieben ist, ausschließlich fordern und auf
dessen Verabfolgung dringen.
Das höchste Tribunal urtheilte nach diesen Grundsätzen am
18.
13) Die, in der Nov. 108. enthaltenen, Ursachen leiden keine ausdehnende =
Erklärung, wie Reichardt a. a. O. §. 13. überzeugend =
erwiesen hat. Eben dieser Schriftsteller zeigt im §. 14.
ff., daß die obigen Grundsätze auch auf ein fideicommissum
singulare, oder wenn dasselbe in baarem Gelde, mithin
in re fungibili bestehet, völlig anwendbar sind.