Full text : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (5)

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2.  die  bei  dem  Tode  des  Fideicommittenten  vorhanden
gewesenen  eigenen  Schulden  und  alle  auf  den  Fideicommißnachlaß ¬
  verwendete  Kosten  und  Ausgaben  abzusetzen,  und  was
alsdann  übrig  bleibt,  ist  als  reine  Fideicommißmasse
aufzunehmen.
3.  Zu  den  eigenen,  von  dem  Fiduciar  in  der  Zwischenzeit ¬
  und  während  des  Fideicommißbesitzes,  contrahirten
Schulden,  concurrirt  der  Fideicommißerbe  nicht;
4.  Was  der  Fiduciar  selbst  bei  seinem  Leben  verzehrt,  verschenkt, ¬
  verbraucht  und  in  sein  eigenes  Vermoͤgen  verwandelt
hat,  behaͤlt  sein  Erbe  zurück  und  restituirt  deßhalb  nichts,
wenn  es  den  dritten  Theil  des  Fideicommißnachlasses ¬
  nicht  übersteigt;  ist  aber
5.  die  Quarte,  aus  andern,  als  gesetzmässigen,
Ursachen  *3)  angegriffen,  so  muß  der  Erbe  des  Fiduciars
diesen  vierten  Theil  aus  dessen  Vermoͤgen  completiren,  oder
völlig  ersetzen.  Jst  endlich
6.  das  ganze  Fideicommiß,  oder  mehr  als  der  vierte  Theil
desselben,  an  noch  vorhanden,  so  kann  der  Fideicommißerbe
Alles,  was  übrig  geblieben  ist,  ausschließlich  fordern  und  auf
dessen  Verabfolgung  dringen.
Das  höchste  Tribunal  urtheilte  nach  diesen  Grundsätzen  am
18.
13)  Die,  in  der  Nov.  108.  enthaltenen,  Ursachen  leiden  keine  ausdehnende =
  Erklärung,  wie  Reichardt  a.  a.  O.  §.  13.  überzeugend =
  erwiesen  hat.  Eben  dieser  Schriftsteller  zeigt  im  §.  14.
ff.,  daß  die  obigen  Grundsätze  auch  auf  ein  fideicommissum
singulare,  oder  wenn  dasselbe  in  baarem  Gelde,  mithin
in  re  fungibili  bestehet,  völlig  anwendbar  sind.
            
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