Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  865
Unsere  durch  Vorstehendes  begründete  Ansicht  geht  also  dahin,
daß  keine  der  beiden  einander  gegenübergestellten  Modalitäten  des  Verfahrens ¬
  unbedingt  geboten  oder  unbedingt  unzulässig  sei,
daß  erhebliche ¬
  sachliche  Verschiedenheiten  zwischen  ihnen  nicht  bestehen,
—  daß
es  sich  um  äußere  Formen  handelt,  für  deren  Anwendung  das  Gesetz,
wie  in  so  vielen  anderen  Fällen,  die  Beurtheilung  des  im  gegebenen
Falle  Zweckmäßigeren  dem  Richter  anheimstellt,
—  daß  endlich  die
Einstellung  der  zweckmäßige  und  richtige  Vorgang  dann  ist,  wenn  der
Richter  vor  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  die  Ueberzeugung  vom
Ausbleiben  des  Privatanklägers  erlangt,  außerdem  aber  die  Eröffnung
der  einmal  angeordneten  Hauptverhandlung  das  Richtige  ist  und,  wenn
dies  geschehen,  die  Beendigung  des  Verfahrens  in  der  Form  des  freisprechenden ¬
  Urtheiles  zu  geschehen  hat.
Glaser,  kleine  Schriften.  2te  Aufl.
            
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