Zur Anwendung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 863
stattfinden: treffen mehrere zusammen, so wird die Zeit für jede so
bestimmt sein, daß nicht ein Fall den anderen drängt. Nun schreibt
allerdings kein Gesetz dem Vorsitzenden vor, daß er, ehe er an der
Spitze des Gerichtes den Verhandlungssaal betritt, sich erkundige, ob
der Abhaltung der Hauptverhandlung kein Hinderniß entgegenstehe;
aber untersagt ist es ihm gewiß nicht, und man darf wohl als Regel
annehmen, daß es geschehe, weil geboten durch das unausgesprochene
Gesetz, das den Proceß beherrscht, soweit das geschriebene Gesetz nichts
anderes anordnet, das Gesetz der Zweckmäßigkeit, und empfohlen durch
die Analogie des §. 459 St. P. O. Handelt es sich um eine Schwurgerichtssache, ¬
so muß der Vorsitzende vom Ausbleiben des Privatanklägers ¬
noch vor der Eröffnung der Hauptverhandlung amtliche Kenntniß ¬
erlangen, da derselbe sich schon bei der Bildung der Geschwornenbank ¬
zu betheiligen hat. Glaubt man nun, daß in solchem Falle wirklich
die Auslosung der Geschwornen, die Beeidigung derselben und alle den
Beginn der Hauptverhandlung markirenden Vorgänge stattfinden müssen,
blos damit dann wegen Ausbleibens des Privatanklägers ein freisprechendes ¬
Urtheil ergehe? Und warum sollte es dann in anderen Fällen,
wo der Gerichtshof erster Instanz allein zu erkennen hat, anders gehalten ¬
werden?
Die Möglichkeit, daß der Privatankläger, wenn auch nach der für
die Eröffnung der Hauptverhandlung angesetzten Stunde, doch bei der
Hauptverhandlung noch erscheinen könnte, ist wohl kein genügender
Grund, diese in seiner Abwesenheit zu eröffnen. Denn ist der Privatankläger ¬
nicht als ausgeblieben zu betrachten, wenn er in dem Augenblick, ¬
wo die Hauptverhandlung eröffnet werden soll, nicht erschienen
ist, so ist überhaupt kein anderer Zeitpunkt, in welchem diese Annahme
einzutreten hat, denkbar, als der, wo sein Eingreifen unbedingt nothwendig ¬
wäre, und das ist (da in den hier vorausgesetzten Fällen die
Anklage verlesen werden muß) erst der Augenblick des Schlußantrages
Träte die Annahme des Rücktrittes aber erst in diesem Momente ein,
so wäre die Erwähnung des Ausbleibens bei der Hauptverhandlung
im §. 46 St. P. O. ganz überflüssig. Vielmehr muß wohl anerkannt
werden, daß, wenn einmal dem Richter das Ausbleiben des Privatanklägers ¬
amtlich bekannt geworden ist, dem Angeklagten ein offenbares
Unrecht widerfährt, wenn die schon eingetretene Erlöschung des Klagerechtes ¬
ignorirt und durch Fortsetzung des Verfahrens rückgängig gemacht ¬
wird.
Kann das Gericht aber auf andere Weise verläßlich in die Kenntniß ¬
des Ausbleibens kommen, als dadurch, daß das versammelte Gericht
den Privatankläger vergebens erwartet, daß dieser beim Aufruf der
Sache sich nicht meldet? Diese Frage ist es nun eben, die nicht unbedingt ¬
bejaht oder verneint werden kann, deren Beantwortung von
mancherlei Umständen abhängt und das Verhalten des Gerichtes bestimmen ¬
muß An und für sich wird die Möglichkeit, daß der erschienene
Privatankläger vergebens gesucht wird, dadurch gewiß nicht verringert,
daß der Aufruf auf das Innere des Gerichtssaales beschränkt wird; und