Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Anwendung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  863
stattfinden:  treffen  mehrere  zusammen,  so  wird  die  Zeit  für  jede  so
bestimmt  sein,  daß  nicht  ein  Fall  den  anderen  drängt.  Nun  schreibt
allerdings  kein  Gesetz  dem  Vorsitzenden  vor,  daß  er,  ehe  er  an  der
Spitze  des  Gerichtes  den  Verhandlungssaal  betritt,  sich  erkundige,  ob
der  Abhaltung  der  Hauptverhandlung  kein  Hinderniß  entgegenstehe;
aber  untersagt  ist  es  ihm  gewiß  nicht,  und  man  darf  wohl  als  Regel
annehmen,  daß  es  geschehe,  weil  geboten  durch  das  unausgesprochene
Gesetz,  das  den  Proceß  beherrscht,  soweit  das  geschriebene  Gesetz  nichts
anderes  anordnet,  das  Gesetz  der  Zweckmäßigkeit,  und  empfohlen  durch
die  Analogie  des  §.  459  St.  P.  O.  Handelt  es  sich  um  eine  Schwurgerichtssache, ¬
  so  muß  der  Vorsitzende  vom  Ausbleiben  des  Privatanklägers ¬
  noch  vor  der  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  amtliche  Kenntniß ¬
  erlangen,  da  derselbe  sich  schon  bei  der  Bildung  der  Geschwornenbank ¬
  zu  betheiligen  hat.  Glaubt  man  nun,  daß  in  solchem  Falle  wirklich
die  Auslosung  der  Geschwornen,  die  Beeidigung  derselben  und  alle  den
Beginn  der  Hauptverhandlung  markirenden  Vorgänge  stattfinden  müssen,
blos  damit  dann  wegen  Ausbleibens  des  Privatanklägers  ein  freisprechendes ¬
  Urtheil  ergehe?  Und  warum  sollte  es  dann  in  anderen  Fällen,
wo  der  Gerichtshof  erster  Instanz  allein  zu  erkennen  hat,  anders  gehalten ¬
  werden?
Die  Möglichkeit,  daß  der  Privatankläger,  wenn  auch  nach  der  für
die  Eröffnung  der  Hauptverhandlung  angesetzten  Stunde,  doch  bei  der
Hauptverhandlung  noch  erscheinen  könnte,  ist  wohl  kein  genügender
Grund,  diese  in  seiner  Abwesenheit  zu  eröffnen.  Denn  ist  der  Privatankläger ¬
  nicht  als  ausgeblieben  zu  betrachten,  wenn  er  in  dem  Augenblick, ¬
  wo  die  Hauptverhandlung  eröffnet  werden  soll,  nicht  erschienen
ist,  so  ist  überhaupt  kein  anderer  Zeitpunkt,  in  welchem  diese  Annahme
einzutreten  hat,  denkbar,  als  der,  wo  sein  Eingreifen  unbedingt  nothwendig ¬
  wäre,  und  das  ist  (da  in  den  hier  vorausgesetzten  Fällen  die
Anklage  verlesen  werden  muß)  erst  der  Augenblick  des  Schlußantrages
Träte  die  Annahme  des  Rücktrittes  aber  erst  in  diesem  Momente  ein,
so  wäre  die  Erwähnung  des  Ausbleibens  bei  der  Hauptverhandlung
im  §.  46  St.  P.  O.  ganz  überflüssig.  Vielmehr  muß  wohl  anerkannt
werden,  daß,  wenn  einmal  dem  Richter  das  Ausbleiben  des  Privatanklägers ¬
  amtlich  bekannt  geworden  ist,  dem  Angeklagten  ein  offenbares
Unrecht  widerfährt,  wenn  die  schon  eingetretene  Erlöschung  des  Klagerechtes ¬
  ignorirt  und  durch  Fortsetzung  des  Verfahrens  rückgängig  gemacht ¬
  wird.
Kann  das  Gericht  aber  auf  andere  Weise  verläßlich  in  die  Kenntniß ¬
  des  Ausbleibens  kommen,  als  dadurch,  daß  das  versammelte  Gericht
den  Privatankläger  vergebens  erwartet,  daß  dieser  beim  Aufruf  der
Sache  sich  nicht  meldet?  Diese  Frage  ist  es  nun  eben,  die  nicht  unbedingt ¬
  bejaht  oder  verneint  werden  kann,  deren  Beantwortung  von
mancherlei  Umständen  abhängt  und  das  Verhalten  des  Gerichtes  bestimmen ¬
  muß  An  und  für  sich  wird  die  Möglichkeit,  daß  der  erschienene
Privatankläger  vergebens  gesucht  wird,  dadurch  gewiß  nicht  verringert,
daß  der  Aufruf  auf  das  Innere  des  Gerichtssaales  beschränkt  wird;  und
            
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