Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Indirecter  Vorsatz.
gehalten  war,  kam  man  auch  erst  spät  darauf,  das  Specielle  im  dolus,
daß  nämlich  die  Begehung  einer  bestimmten  Art  von  strafbaren  Handlungen ¬
  in  der  Absicht  liegen  müsse,  als  wesentlich  anzuerkennen.  Erst
die  Kantsche  Philosophie,  die  mit  den  scharfen  Distinctionen  ihrer  unerbittlichen ¬
  Logik  den  handelnden  Menschen  von  einem  Dilemma  zum
anderen  führt,  und  ihn  aus  ihrem  Entweder  —  Oder  nirgends  herauslaßt, ¬
  erst  Feuerbachs  darauf  gebaute  Theorie,  nach  der  im  Grunde
den  Schuldigen  nur  die  Strafe  treffen  kann,  welcher  er  sich  zuvor
schon  freiwillig  unterwarf,  brachten  die  Sache  zum  Durchbruch.  Es
war  also  eine  neue  Errungenschaft  in  der  Lehre  zu  vertheidigen,  daß
der  Schuldige  jedes  einzelne  Element  des  objectiven  Thatbestandes  gewußt ¬
  und  gewollt  haben  müsse.  Sie  war  einerseits  gegen  die  Lehre
vom  dolus  indirectus  zu  vertheidigen,  welche  daher  zunächst  und  in
Unerhört  rasch  entschiedenem  Kampf  zu  Boden  geworfen  ward;  sie  war
über  auch  auf  der  anderen  Seite  zu  vertheidigen  gegen  die  Aufstellung
des  Erfordernisses  eines  gehässigen  Motivs  in  einzelnen  Fällen,  und
das  war  (wie  z.  B.  Zeillers  Aufsatz  in  den  Materialien  und  der  von
Kitka  im  Archiv  vom  J.  1835  beweisen)  viel  schwerer,  weil  man  eigentlich ¬
  theoretisch  selbst  nicht  davon  hinweg  konnte,  daß  nur  eine  Rechtsverletzung ¬
  eine  strafbare  Handlung  sein  könne,  daß  daher  auf  eine  solche
auch  die  Absicht  gerichtet  sein  müsse,  im  Gesetz  aber  Handlungen  mit
Strafen  belegt  sind,  die  eine  Rechtsverletzung  denn  doch  nicht  enthalten.
Der  Begriff  des  bösen  Vorsatzes  auf  den  einfachsten  Ausdruck,  als
voluntas  delinquendi,  zurückgeführt,  erschien  nun  als  eine  Art  von
Naturnothwendigkeit,  ihm  gegenüber  der  des  dolus  indirectus  als  ein
lögisches  Unding.  Faßte  man  nach  der  Methode  der  Zeit  das  Gesetz  als
das  Resultat  eines  Philosophems  auf  (und  für  den  Philosophen  gibt  es
immer  nur  ein  Philosophem  —  das  eigene)  —  so  erschien  die  Anerkennung ¬
  des  dolus  indirectus  als  Absurdum,  als  etwas,  das  dem  Gesetz
gar  nicht  zugemuthet  werden  konnte,  so  lange  nur  irgend  eine  andere
Erklärung  der  Gesetzesstelle  zu  finden  war.  Sie  war  aber  in  der  praesumitio ¬
  doli  bald  gefunden,  welche  die  ältere  Schule  nebst  vielen  anderen
antlaren  Dingen  in  das  hiezu  so  bequeme  Fachwerk  des  dolus  indirectus
geworfen  hatte.
Ging  man  nun  davon  aus,  daß  das  Gesetz  irgend  eine  der  verschiedenen ¬
  Arten  des  alten  dolus  indirectus  und  zwar  für  alle  Gattungen ¬
  der  Verbrechen  habe  beibehalten  wollen,  so  konnte  man  nicht  wohl
eine  andere  als  jene  anerkennen,  welche  sofort  in  eine  gleiche  Präsumtion ¬
  sich  auflösen  mußte.
Mit  alledem  werden  begreiflich  die  vorstehend  entwickelten  Bedenten ¬
  nicht  beseitigt;  allein  es  wird  dadurch  erklärlich,  wie  jene  Autoritaten ¬
  des  österreichischen  Criminalrechts  sich  darüber  hinaus  zu  setzen
vermochten.  Gelingt  es  uns  überdies  weiter  unten  darzuthun,  daß  das
Gesetz  den  Begriff  des  dolus  nicht  völlig  übereinstimmend  mit  der
Wissenschaft  jener  Zeit  nahm,  so  dürfte  auch  die  Autorität  jener
Manner  nicht  mehr  das  Ansehen  der  von  uns  bekämpften  Interpretation ¬
  zu  schützen  vermögen.
            
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