Indirecter Vorsatz.
gehalten war, kam man auch erst spät darauf, das Specielle im dolus,
daß nämlich die Begehung einer bestimmten Art von strafbaren Handlungen ¬
in der Absicht liegen müsse, als wesentlich anzuerkennen. Erst
die Kantsche Philosophie, die mit den scharfen Distinctionen ihrer unerbittlichen ¬
Logik den handelnden Menschen von einem Dilemma zum
anderen führt, und ihn aus ihrem Entweder — Oder nirgends herauslaßt, ¬
erst Feuerbachs darauf gebaute Theorie, nach der im Grunde
den Schuldigen nur die Strafe treffen kann, welcher er sich zuvor
schon freiwillig unterwarf, brachten die Sache zum Durchbruch. Es
war also eine neue Errungenschaft in der Lehre zu vertheidigen, daß
der Schuldige jedes einzelne Element des objectiven Thatbestandes gewußt ¬
und gewollt haben müsse. Sie war einerseits gegen die Lehre
vom dolus indirectus zu vertheidigen, welche daher zunächst und in
Unerhört rasch entschiedenem Kampf zu Boden geworfen ward; sie war
über auch auf der anderen Seite zu vertheidigen gegen die Aufstellung
des Erfordernisses eines gehässigen Motivs in einzelnen Fällen, und
das war (wie z. B. Zeillers Aufsatz in den Materialien und der von
Kitka im Archiv vom J. 1835 beweisen) viel schwerer, weil man eigentlich ¬
theoretisch selbst nicht davon hinweg konnte, daß nur eine Rechtsverletzung ¬
eine strafbare Handlung sein könne, daß daher auf eine solche
auch die Absicht gerichtet sein müsse, im Gesetz aber Handlungen mit
Strafen belegt sind, die eine Rechtsverletzung denn doch nicht enthalten.
Der Begriff des bösen Vorsatzes auf den einfachsten Ausdruck, als
voluntas delinquendi, zurückgeführt, erschien nun als eine Art von
Naturnothwendigkeit, ihm gegenüber der des dolus indirectus als ein
lögisches Unding. Faßte man nach der Methode der Zeit das Gesetz als
das Resultat eines Philosophems auf (und für den Philosophen gibt es
immer nur ein Philosophem — das eigene) — so erschien die Anerkennung ¬
des dolus indirectus als Absurdum, als etwas, das dem Gesetz
gar nicht zugemuthet werden konnte, so lange nur irgend eine andere
Erklärung der Gesetzesstelle zu finden war. Sie war aber in der praesumitio ¬
doli bald gefunden, welche die ältere Schule nebst vielen anderen
antlaren Dingen in das hiezu so bequeme Fachwerk des dolus indirectus
geworfen hatte.
Ging man nun davon aus, daß das Gesetz irgend eine der verschiedenen ¬
Arten des alten dolus indirectus und zwar für alle Gattungen ¬
der Verbrechen habe beibehalten wollen, so konnte man nicht wohl
eine andere als jene anerkennen, welche sofort in eine gleiche Präsumtion ¬
sich auflösen mußte.
Mit alledem werden begreiflich die vorstehend entwickelten Bedenten ¬
nicht beseitigt; allein es wird dadurch erklärlich, wie jene Autoritaten ¬
des österreichischen Criminalrechts sich darüber hinaus zu setzen
vermochten. Gelingt es uns überdies weiter unten darzuthun, daß das
Gesetz den Begriff des dolus nicht völlig übereinstimmend mit der
Wissenschaft jener Zeit nahm, so dürfte auch die Autorität jener
Manner nicht mehr das Ansehen der von uns bekämpften Interpretation ¬
zu schützen vermögen.