fullscreen : Wolff, Theodor: ¬Das Absonderungsrecht im Konkurse mit besonderer Berücksichtigung des preußischen und gemeinen Rechts

I.  Allgemeiner  Theil.
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ist  dem  Erfordernisse  des  §  142  E.G.  genügt,  sobald  die  Hinterlegungsstelle ¬
  das  Werthpapier  im  Gewahrsam  hat.
Nach  §  7  der  Preuß.  Hinterlegungsordnung  „geht  das  hinterlegte ¬
  Geld  in  das  Eigenthum  des  Staats  über",  es  ensteht  an  Stelle
des  Geldes  eine  Forderung  gegen  den  Fiskus,  welche  Gegenstand  des
Pfandrechtes  ist.  Die  formellen  Voraussetzungen  des  Absonderungsrechtes ¬
  an  dieser  Forderung  gegen  den  Fiskus  sind  aber  trotzdem
nicht  diejenigen  der  verpfändeten  Forderungen,  sondern  von  baarem
Gelde,  von  körperlichen  Sachen,  denn  die  Umwandlung  des  körperlichen ¬
  Gegenstandes  in  eine  Forderung  gegen  den  Fiskus  erfolgt  erst
nachdem  die  Hinterlegung  bereits  geschehen  ist  (verb.:  „hinterlegtes
7).  34)
Geld
Die  Verwerthung  des  Hinterlegungspfandes  erfolgt  gemäß  seiner
Natur  als  eines  Faustpfandes  nicht  anders,  wie  die  Verwerthung
jedes  anderen  Mobiliarpfandes.  Die  Forderung  gegen  den  Fiskus
welche  an  Stelle  der  hinterlegten  Geldsumme  tritt,  kann  der  Gläubiger
nach  gemeinem  Rechte  einziehen,  nach  Preuß.  Rechte  läßt  er  sie  sich
überweisen
3)  (s.  unten  §  31),  das  hinterlegte  Werthpapier  oder  die
sonstige  hinterlegte  Sache  ist  auf  seinen  Antrag  zu  verkaufen  und
der  Erlös  ihm  auszuzahlen;  ist  das  Werthpapier  ein  Dokument  über
eine  Inhaberforderung  des  Pfandschuldners,  so  erfolgt  die  Befriedigung
des  Gläubigers  durch  Ueberweisung.  Selbstverständlich  ist  auch  jede
andere  im  Pfandrecht  zulässige  Verwerthungsart,  insbesondere  auch
durch  Zwangsvollstreckung  auf  Grund  eines  Vollstreckungstitels,  zulässig.
§  12.  b.  Die  betagten  Absonderungsforderungen.
Ein  Rechtsgeschäft,  dessen  Wirksamkeit  von  Anfang  an  feststeht,
aber  auf  eine  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  aufgeschoben  ist,  ist
betagt.
Unterscheidet  man  zwischen  dem
dies  certus  an  et  quando,
dies  incertus  an  et  quando,
dies  certus  an  incertus  quando  und
dies  incertus  an  certus  quando,
so  muß  die  Zeitbestimmung,  die  mit  einem  seinem  Eintreffen  nach
ungewissen  Ereigniß  zusammenfällt,  also  der  dies  incertus  an  et
quando  und  der  dies  incertus  an  certus  quando  als  ein  mit  der
*)  Reichsgericht  Bd.  12  S.  396.
*)  Reichsgericht  Bd.  13  S.  225,  397.
            
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