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seiner Verbindlichkeit gegen die Gläubiger befreyt. ¬
— Ob die Erlassung entgeldlich oder unentgeldlich ¬
geschah, ist, wie schon im vorigen
§. nachgewiescn wurde, gleichgültig.
b.) Der Honorant kann einmahl gewiss keine
Forderung an die Nachmänner des Honoraten ¬
und ihre Bürgen stellen, da er sie
nicht einmahl stellen könnte, wenn er den Wechsel ¬
bezahlt hätte. Sie würden ihm die Compensation ¬
und Consolidation entgegen setzen können.
Der Honorat und dessen Vormänner, -
sammt ihren Bürgen haften ihm aber
so, als hätte er den Wechsel bezahlt. Die Gründe
dieser Behauptung sind ganz analog denjenigen,
welche eben zuvor (Nr. 3, a.) für die Behauptung, ¬
dass der entlassene gemeine Acceptant ein
Forderungsrecht gegen seinen Trassanten zu stellen ¬
habe, geltend gemacht wurden.
Es liesse sich vielleicht einwenden, dass, nach
dem 26. Artikel der W. O., der Honorant den
Honoraten nur »facta solutionec angehen
könne. Wenn ihm aber die Schuld erlassen
werde, leiste er keine Zahlung; er könne
also keinen Regress nehmen. Allein einerseits
will der Artikel, im Zusammenhange erklärt,
mit dieser Stelle vorzüglich, im Gegensätze der
Ehrenzahlung gegen die erst geleistete Ehrenacceptation, ¬
bemerklich machen, dass
über die blosse Ehrenacceptation von dem
Honoranten noch kein Regress genommen wer29 ¬