Metadata : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (3)

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seiner  Verbindlichkeit  gegen  die  Gläubiger  befreyt. ¬
  —  Ob  die  Erlassung  entgeldlich  oder  unentgeldlich ¬
  geschah,  ist,  wie  schon  im  vorigen
§.  nachgewiescn  wurde,  gleichgültig.
b.)  Der  Honorant  kann  einmahl  gewiss  keine
Forderung  an  die  Nachmänner  des  Honoraten ¬
  und  ihre  Bürgen  stellen,  da  er  sie
nicht  einmahl  stellen  könnte,  wenn  er  den  Wechsel ¬
  bezahlt  hätte.  Sie  würden  ihm  die  Compensation ¬
  und  Consolidation  entgegen  setzen  können.
Der  Honorat  und  dessen  Vormänner, -
  sammt  ihren  Bürgen  haften  ihm  aber
so,  als  hätte  er  den  Wechsel  bezahlt.  Die  Gründe
dieser  Behauptung  sind  ganz  analog  denjenigen,
welche  eben  zuvor  (Nr.  3,  a.)  für  die  Behauptung, ¬
  dass  der  entlassene  gemeine  Acceptant  ein
Forderungsrecht  gegen  seinen  Trassanten  zu  stellen ¬
  habe,  geltend  gemacht  wurden.
Es  liesse  sich  vielleicht  einwenden,  dass,  nach
dem  26.  Artikel  der  W.  O.,  der  Honorant  den
Honoraten  nur  »facta  solutionec  angehen
könne.  Wenn  ihm  aber  die  Schuld  erlassen
werde,  leiste  er  keine  Zahlung;  er  könne
also  keinen  Regress  nehmen.  Allein  einerseits
will  der  Artikel,  im  Zusammenhange  erklärt,
mit  dieser  Stelle  vorzüglich,  im  Gegensätze  der
Ehrenzahlung  gegen  die  erst  geleistete  Ehrenacceptation, ¬
  bemerklich  machen,  dass
über  die  blosse  Ehrenacceptation  von  dem
Honoranten  noch  kein  Regress  genommen  wer29 ¬

            
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