Inhaltsverzeichnis : Kleinschrod, Emil: Über die prozessualische Consumtion und die Rechtskraft des Civilurtheils

94  mit -
  Demonstratio,  Intentio,  Condemnatio,  eventuell  Praescriptio, -

mit  allen  vier  ordentlichen  Formel-Bestandtheilen.
Prüfen  wir  nun,  wie  es  bei  diesen  einzelnen  Classen  von
Klagen  mit  Spezifizirung  der  res  ausgesehen.
1.  Actiones  mit  blosser  Intentio.
Hieher  gehören  nur  die  praejudicia,  bei  welchen  dem
Richter  nichts  als  die  Aufgabe  der  „judicatio",  „pronuntialio
obliegt,  ob  eine  fragliche  rechtlich  bedeutsame  Thatsache  bestehe
oder  nicht,  oder  ob  ein  behauptetes  Rechtsverhältniss  als  Quelle  von
(später  einmal  geltend  zu  machenden)  Ansprüchen  begründet  sei.
Diese  Allgemeinheit  des  Verlangens,  absehend  von  einer
einem  bestimmten  Gegner  angemutheten  Leistung,  erklärt  auch,
warum  hier  die  Intentio  stets  in  rem  konzipirt,  und  eine  Condemnatio -
  undenkbar  ist.  Indessen  muss  erinnert  werden,  dass
ungeachtet  jener  „Allgemeinheit“  etc.,  der  mit  praejudicium  geltend ¬
  gemachte  Anspruch  doch  immer  in  deutliche  Beziehung
wenigstens  zu  dem  Kläger  gebracht  werden  musste,  da  (wie
Sintenis,  Erläuterungen  S.  555  richtig  bemerkt)  „in  einem  bestimmten -
  Prozesse  niemals  von  Rechten  in  abstracto  gehandelt
wird,  sondern  nur  in  concreto“,  und  (ebenda  S.  223)  „Niemand
ein  Recht  bloss  an  sich  verfolgen  kann,  ohne  es  für  sich  in
Anspruch  zu  nehmen.
Jenes  Erforderniss  war  auch  bei  den  Präjudizien  zweifelsohne
ausreichend  gewahrt,  wie  die  nächstbesten  Beispiele  darthun,
z.  B.  in  1.  3  §  2  D.  25,  3,  wo  das  praejudicium  de  partu  agnoscendo ¬
  im  Interesse  einer  ganz  bestimmten  Person  und  gegen  eine
ebenso  bestimmte  angestellt  erscheint;  hieher  auch  Quellenstellen.
enthaltend  genaue  Vorschriften  über  Bestimmung  der  Partheirolle
im  Präjudizialstreit,  wie  l.  14,  l.  18  pr.,  l.  8  D.  22,  3;  l.  6  D.
40,  14,  wonach  Derjenige  die  Rolle  des  Klägers,  bzw.  zunächst
Beweispflichtigen  zu  übernehmen  hat,  welcher  die  Veränderung
eines  seitherigen  Rechtszustandes  herbeiführen  will,  z.  B.  Derjenige ¬
  „qui  ad  libertatem  proclamat  oder  die  Ingenuität  eines
Dritten,  als  angeblich  seines  Libertinen  anficht,  oder  umgekehrt
die  eigene  Libertinität  in  Anstrebung  der  Ingenuität.  Auch
Gai.  IV  123  liefert  ein  hier,  und  nebenbei  auch  für  die  Identitäts¬
            
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