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Demonstratio, Intentio, Condemnatio, eventuell Praescriptio, -
mit allen vier ordentlichen Formel-Bestandtheilen.
Prüfen wir nun, wie es bei diesen einzelnen Classen von
Klagen mit Spezifizirung der res ausgesehen.
1. Actiones mit blosser Intentio.
Hieher gehören nur die praejudicia, bei welchen dem
Richter nichts als die Aufgabe der „judicatio", „pronuntialio
obliegt, ob eine fragliche rechtlich bedeutsame Thatsache bestehe
oder nicht, oder ob ein behauptetes Rechtsverhältniss als Quelle von
(später einmal geltend zu machenden) Ansprüchen begründet sei.
Diese Allgemeinheit des Verlangens, absehend von einer
einem bestimmten Gegner angemutheten Leistung, erklärt auch,
warum hier die Intentio stets in rem konzipirt, und eine Condemnatio -
undenkbar ist. Indessen muss erinnert werden, dass
ungeachtet jener „Allgemeinheit“ etc., der mit praejudicium geltend ¬
gemachte Anspruch doch immer in deutliche Beziehung
wenigstens zu dem Kläger gebracht werden musste, da (wie
Sintenis, Erläuterungen S. 555 richtig bemerkt) „in einem bestimmten -
Prozesse niemals von Rechten in abstracto gehandelt
wird, sondern nur in concreto“, und (ebenda S. 223) „Niemand
ein Recht bloss an sich verfolgen kann, ohne es für sich in
Anspruch zu nehmen.
Jenes Erforderniss war auch bei den Präjudizien zweifelsohne
ausreichend gewahrt, wie die nächstbesten Beispiele darthun,
z. B. in 1. 3 § 2 D. 25, 3, wo das praejudicium de partu agnoscendo ¬
im Interesse einer ganz bestimmten Person und gegen eine
ebenso bestimmte angestellt erscheint; hieher auch Quellenstellen.
enthaltend genaue Vorschriften über Bestimmung der Partheirolle
im Präjudizialstreit, wie l. 14, l. 18 pr., l. 8 D. 22, 3; l. 6 D.
40, 14, wonach Derjenige die Rolle des Klägers, bzw. zunächst
Beweispflichtigen zu übernehmen hat, welcher die Veränderung
eines seitherigen Rechtszustandes herbeiführen will, z. B. Derjenige ¬
„qui ad libertatem proclamat oder die Ingenuität eines
Dritten, als angeblich seines Libertinen anficht, oder umgekehrt
die eigene Libertinität in Anstrebung der Ingenuität. Auch
Gai. IV 123 liefert ein hier, und nebenbei auch für die Identitäts¬