C. Der Vorgang beim Ausbleiben des Privatanklägers von
der Hauptverhandlung.*)
(Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 1880, Nr. 86 und 87.)
In welcher Form der Bezirksrichter es zum Ausdruck zu bringen
habe, daß bei der von ihm anberaumten Hauptverhandlung der Privatankläger ¬
nicht erschien, darüber wird seit dem Beginne der Wirksamkeit
der Strafproceßordnung ein Streit geführt, der nicht blos nicht zur
Ruhe kommen will, sondern manchmal eine Erregtheit annimmt,
welche dazu drängt, die natürliche Ordnung der Fragen umzukehren
und zunächst zu untersuchen, welches praktische Interesse an diesen
Streit sich knüpfe?
Die beiden einander gegenüberstehenden Erledigungsformen: Freisprechung ¬
durch Urtheil und Einstellung durch Verfügung (Beschluß) ¬
des Richters unterscheiden sich natürlich sowohl durch den
äußeren Vorgang des Richters erster Instanz, als durch die Modalitäten ¬
des Rechtsmittelzuges. Allein besteht ein sachlicher Unterschied?
Bedroht die eine derselben eine Partei mit einer Schmälerung ihres
Rechtes, vor welcher die andere sie schützt?
Von vorneherein zu vermuthen ist dies nicht. Sichtlich war die
St. P. O. vom J. 1873 bestrebt, der Mannigfaltigkeit der Formen
der Beendigung des Strafverfahrens entgegenzutreten, zwischen ihnen
keine andere Verschiedenheit aufkommen zu lassen, als welche durch
das Stadium des Verfahrens geboten ist, und eben darum aus der
äußeren Verschiedenheit sachliche Unterscheidungen nur so weit ableiten
*) Vergl. Allgemeine österreichische Gerichtszeitung 1874, Nr. 58 (Hoffmann);
1877, Nr. 2 (Frölichsthal), Nr. 29 (J. v. W.), Nr. 35 (Konnitzer); 1879,
Nr. 94 (Gernerth), Nr. 103 und 104 (L. G. R. Mayer). Criminalistische
Blätter 1876, Nr. 33 (Rosenblatt). Rulf, Praxis der Strafproceßordnung
(Wien 1878, S. 171, 172.
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