Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

C.  Der  Vorgang  beim  Ausbleiben  des  Privatanklägers  von
der  Hauptverhandlung.*)
(Allgemeine  österreichische  Gerichtszeitung  1880,  Nr.  86  und  87.)
In  welcher  Form  der  Bezirksrichter  es  zum  Ausdruck  zu  bringen
habe,  daß  bei  der  von  ihm  anberaumten  Hauptverhandlung  der  Privatankläger ¬
  nicht  erschien,  darüber  wird  seit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit
der  Strafproceßordnung  ein  Streit  geführt,  der  nicht  blos  nicht  zur
Ruhe  kommen  will,  sondern  manchmal  eine  Erregtheit  annimmt,
welche  dazu  drängt,  die  natürliche  Ordnung  der  Fragen  umzukehren
und  zunächst  zu  untersuchen,  welches  praktische  Interesse  an  diesen
Streit  sich  knüpfe?
Die  beiden  einander  gegenüberstehenden  Erledigungsformen:  Freisprechung ¬
  durch  Urtheil  und  Einstellung  durch  Verfügung  (Beschluß) ¬
  des  Richters  unterscheiden  sich  natürlich  sowohl  durch  den
äußeren  Vorgang  des  Richters  erster  Instanz,  als  durch  die  Modalitäten ¬
  des  Rechtsmittelzuges.  Allein  besteht  ein  sachlicher  Unterschied?
Bedroht  die  eine  derselben  eine  Partei  mit  einer  Schmälerung  ihres
Rechtes,  vor  welcher  die  andere  sie  schützt?
Von  vorneherein  zu  vermuthen  ist  dies  nicht.  Sichtlich  war  die
St.  P.  O.  vom  J.  1873  bestrebt,  der  Mannigfaltigkeit  der  Formen
der  Beendigung  des  Strafverfahrens  entgegenzutreten,  zwischen  ihnen
keine  andere  Verschiedenheit  aufkommen  zu  lassen,  als  welche  durch
das  Stadium  des  Verfahrens  geboten  ist,  und  eben  darum  aus  der
äußeren  Verschiedenheit  sachliche  Unterscheidungen  nur  so  weit  ableiten
*)  Vergl.  Allgemeine  österreichische  Gerichtszeitung  1874,  Nr.  58  (Hoffmann);
1877,  Nr.  2  (Frölichsthal),  Nr.  29  (J.  v.  W.),  Nr.  35  (Konnitzer);  1879,
Nr.  94  (Gernerth),  Nr.  103  und  104  (L.  G.  R.  Mayer).  Criminalistische
Blätter  1876,  Nr.  33  (Rosenblatt).  Rulf,  Praxis  der  Strafproceßordnung
(Wien  1878,  S.  171,  172.
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