12
Bu. Bü. Register.
ehe das Burggrafthum an ihr Geschlecht
gekommen. 98.
welches einstweilen generaliter bewiesen
wird. 101.
wurde vor Zeiten spectabilis betittult. 103.
in not.
Burggrafthum Nürnberg war von seinem ersten -
Ursprung an ein Reichs=Burggrafthum,
und aus diesem Grunde ein Fürstenthum,
weil es die Fürstliche Wüͤrde nach sich ziehe.
105.
Burggrafen zu Nürnberg waren also Fürsten,
weil sie Fürstliche Vorrechte und Freyheiten
hatten. 107.
und in der Fürsten Classe die Reichs=Abschiede -
unterschrieben haben. 113.
hatten ihr Land durch einverleibte Stucke
erweitert. 115.
waren seit ihrer Belehnung mit dem Burggrafthum -
schon, ohne besondere Standes=Erhebung -
Principes originarii, und mit
denen Herzogen in gleichem Rang. T. 14.
P. 95.
Bürger / in Reichs=Städten: ob sie ihres
Magistrats Unterthanen? T. 13-1.
zu Franckfurt wider ihren Magistrat geführter -
Streit, wegen ausserordentlicher Collectation, -
wird durch ein Reichs=Hof=Raths=Conclusum -
entschieden. T. 13. p. 1.
Büdingen / die aus derselben Herrschafft herrührende -
Brauneckische Mann= und Lehen= |
schafften erkauffte Onolzbach, von dar sie
Jsenburg an sich gebracht und dato noch
als
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte