Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Reg. 13/18 (1749))

12
Bu.  Bü.  Register.
ehe  das  Burggrafthum  an  ihr  Geschlecht
gekommen.  98.
welches  einstweilen  generaliter  bewiesen
wird.  101.
wurde  vor  Zeiten  spectabilis  betittult.  103.
in  not.
Burggrafthum  Nürnberg  war  von  seinem  ersten -
  Ursprung  an  ein  Reichs=Burggrafthum,
und  aus  diesem  Grunde  ein  Fürstenthum,
weil  es  die  Fürstliche  Wüͤrde  nach  sich  ziehe.
105.
Burggrafen  zu  Nürnberg  waren  also  Fürsten,
weil  sie  Fürstliche  Vorrechte  und  Freyheiten
hatten.  107.
und  in  der  Fürsten  Classe  die  Reichs=Abschiede -
  unterschrieben  haben.  113.
hatten  ihr  Land  durch  einverleibte  Stucke
erweitert.  115.
waren  seit  ihrer  Belehnung  mit  dem  Burggrafthum -
  schon,  ohne  besondere  Standes=Erhebung -
  Principes  originarii,  und  mit
denen  Herzogen  in  gleichem  Rang.  T.  14.
P.  95.
Bürger  /  in  Reichs=Städten:  ob  sie  ihres
Magistrats  Unterthanen?  T.  13-1.
zu  Franckfurt  wider  ihren  Magistrat  geführter -
  Streit,  wegen  ausserordentlicher  Collectation, -
  wird  durch  ein  Reichs=Hof=Raths=Conclusum -
  entschieden.  T.  13.  p.  1.
Büdingen  /  die  aus  derselben  Herrschafft  herrührende -
  Brauneckische  Mann=  und  Lehen=  |
schafften  erkauffte  Onolzbach,  von  dar  sie
Jsenburg  an  sich  gebracht  und  dato  noch
als
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer