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I, 11 § 30 enthalten, wo es heißt, daß der Gegenstand der Kaufshand-
lung so bestimmt oder bezeichnet werden muß, daß darüber kein ge-
gründeter Zweifel stattfinden kann. Das Ober-Tribunal behauptet frei-
lich im Erkenntnisse vom 4. October 1843/) daß damit keine Spezies
gemeint sei, und daß auch eine individuell nicht bestimmte Quantität
fungibler Sachen Gegenstand des Kaufs sein könnte. Wenn nun auch
das A. L.-R. I, 11 § 32 Kaufverträge über Sachen, die nach Maaß
und Gewicht bestimmt sind, hervorhebt, so läßt es doch hiebei ganz un-
entschieden, ob es individuell oder nur nach Quantität und Qualität
bestimmte fungible Sachen im Sinne hat, und die §§ 207, 212, 213
a. a. O. ergeben sogar das erstere; man steht sonst nicht ein, warum
nach § 207 a. a. O., wenn der Verkäufer ein bestimmtes Maaß, Ge-
wicht oder Zahl bei der Sache versprochen hat, und etwas daran bei der
Uebergabe fehlt, der Käufer die Sache nicht anzunehmen, und sich selbst
eine Nachlieferung nicht gefallen zu lassen braucht?) Das Landrecht
sondert dann im § 31 a. a. O. die Verträge über Gegenstände, de-
ren Bestimmung einer künftigen Begebenheit überlassen ist (emtio spei
und rei speratae), und rechnet sie zu den gewagten Geschäften. — Die
Streitfrage der Römischen Juristen, ob der Vertrag mit einem Werkmeister,
der aus eigenem Material eine bestellte Sache anfertigen soll, Kauf oder
Miethe sei, ist vom A. L.-N. dadurch entschieden, daß es diesen Vertrag
den Verträgen Uber Handlungen zuordnet (§ 926 ff. a. a. O.).
Somit stimmt das Landrecht betreffs der emtio spei, rei speratae
und der fungiblen Sachen ^) mit dem R. R. überein, und wenn sich
auch das A. L.-R. über das Rechtsverhältniß unter den Parteien vor
dem Augenblicke, wo der Kaufgegenstand individuell bestimmt ist, nir-
gends ausdrücklich ausspricht, so sind dennoch die Grundsätze des R. R.
auch im Pr. R. gültig, weil sie aus dem obersten Prinzip von selbst
folgen. — Was aber den Vertrag mit dem Werkmeister anlangt, so
scheint das A. L.-R. allerdings der Cassianischen Ansicht zu huldigen
und den Kauf des Materials von der Miethe der Arbeitskräfte zu un-
terscheiden. Wenigstens gibt es nur in Betreff der Letzteren Vorschrif-
ten, und erwähnt der Anschaffung der Materialien Seitens des Werk-
meisters nur beiläufig, und als besondere Verabredung. Dieser Vertrag
0 Bei Gräff, Arch. f. H. R. I, 2 S. 62,63. Auch Hassenpflug a. a. O.
S. 798 ist dieser Ansicht.
2) Vergl. Kieschke bei Gräff a. a. O. 1, 3 S. 102 f.
3J Den fungiblen Sachen sind die Verträge über ein Genus im Allgemeinen
gleichzustellen, da in solchem Falle eine Sache von mittlerer Art und Güte
gegeben werden muß (A. L.-R. 1, 5 8 275).