Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Indirecter  Vorsatz.
herbeizuführen.  Da  es  sich  dabei  nur  um  die  Aufstellung  einer  Vermuthung ¬
  handelt,  welche  wieder  entkräftet  werden  kann,  müssen  wir
wohl  fragen,  was  das  Gesetz,  wenn  es  blos  eine  Thatfrage  regeln
wollte,  bestimmen  konnte,  die  Vermuthung  so  zu  beschränken,  wie  angeblich ¬
  im  §.  1  des  St.=G.  I.  Theils  vom  J.  1803  geschehen  ist.
Das  Gesetz  würde  nämlich  die  Annahme  des  dolus  zunächst  von
dem  zufälligen  Umstand  abhängig  machen,  ob  der  Angeschuldigte  die
vorausgesetztermaßen  falsche  Behauptung  aufstellt,  es  habe  ihn  eine
andere  Absicht  geleitet,  oder  ob  er  es  angemessener  findet,  jede  böse
Absicht  zu  läugnen  (vielleicht,  indem  er  die  That  selbst  in  Abrede
stellt).  Ist  die  fragliche  Vermuthung  aber  nicht  noch  viel  dringender,
wenn  der  Angeklagte  selbst  nicht  eine  andere  Absicht  vorzuschützen  wagt?
Ferner  wird  hier  ein  wirklich  erfolgtes  Uebel  vorausgesetzt.  Was
hät  aber  dieser  dem  Angeklagten  gegenüber  zufällige  Erfolg  mit  dem
Beweis  des  Seelenzustandes  zu  thun,  aus  welchem  die  That  entsprang?
Die  Vermuthung  des  bösen  Vorsatzes  kann  sich  doch  wohl  nicht  auf
Umstände  stützen,  welche  dem  Handelnden  unbekannt  waren,  als  er
sich  zu  der  Unternehmung  bestimmte.  Nicht  weil  er  das  gethan  hat,
woraus  ein  Uebel  erfolgt  ist,  sondern  weil  aus  dem,  was  er  unternahm, ¬
  das  Uebel  gemeiniglich  erfolgt  oder  leicht  erfolgen  kann,  vermuthen ¬
  wir,  daß  seine  Absicht  sich  darauf  richtete.
Aus  welchem  Grund  sollte  beim  Versuch  eine  Präsumtion  ausgeschlossen ¬
  werden,  welche  eben  auf  der  Beschaffenheit  der  Unternehmung
als  solchen  beruht?")
Muß  man  nicht  schon  dadurch  allein  auf  die
Annahme  gebracht  werden,  daß  es  dem  Gesetz  um  etwas  ganz  anderes
als  um  eine  Beweisregel  zu  thun  war?
4.  Man  nimmt  wohl,  um  dieser  letzteren  Schwierigkeit  zu  entgehen, ¬
  seine  Zuflucht  zum  §.  413  des  St.=G.  I.  Theils  vom  J.  1803
als  der  ergänzenden  Gesetzes=Bestimmung.  Allein  gerade  diese  Gesetzesstelle ¬
  bestärkt  uns  in  der  Annahme,  daß  es  im  §.  1  des  St.=G.  überhaupt ¬
  nicht  um  eine  Beweisregel  sich  handelt.  Ist  nämlich  schon  an
sich  auffallend,  daß  eine  Beweisregel  im  materiellen  Strafgesetz  sich
sinden  soll,  *2)  so  wird  dies  noch  auffallender  dadurch,  daß  im  J.  1803
malerielles  Strafgesetz  und  Prozeßgesetz  Ein  Ganzes  bildeten,  und  es
somit  leicht  war,  jeder  Verfügung  ihren  Platz  gehörig  anzuweisen,  daß
Geweisregeln  über  denselben  Gegenstand  nach  jener  Voraussetzung  ohne
Grund  auseinandergerissen  worden  wären,  während  §.  443  seine  Entstehung ¬
  eben  dem  Bedürfniß  verdankt,  eine  Lücke  der  C.=G.=O.  vom
J.  1788  auszufüllen.
Wenden  wir  uns  nun  dem  Inhalt  des  §.  413  selbst  zu  und
dringen  ihn  mit  der  im  §.  1  angeblich  begründeten  Präsumtion  in
Verbindung,  so  gelangen  wir  zu  folgendem  Resultat:  Der  Thäter  stellt
entweder  jede  böse  Absicht  in  Abrede,  oder  nur  die  zu  einem  gewissen
)  In  der  That  kennt  Art.  44  des  bairischen  Strafgesetzes  von  1813,  der
ine  analoge  Präsumtion  aufstellt,  weder  die  eine  noch  die  andere  Einschränkung.
)  Hye,  Strafgesetz  I.  S.  146  ff.
            
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