Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 837
Einheit finden alle Gewalten in einer erhabenen Person, in der
Person des Monarchen, und sie finden eben darum dort diese höchste Einheit, ¬
weil die vollständige Trennung und Sonderung der Gewalten nicht
möglich ist. Bedürfte es hier eines Beweises, so läge er eben in dem
Begnadigungs= und Abolitionsrechte, einer Function, die man sicher
weder gänzlich trennen kann von den Beziehungen zur richterlichen
Gewalt, noch einschließen kann in den engen Rahmen des Begriffes
der richterlichen Gewalt.
Im vollen Sinne des Wortes bedeutet also richterliche, Gewalt
jene Befugnisse, die in der obersten Spitze, in der Krone gipfeln und
die sich auf die Ordnung der richterlichen Angelegenheiten beziehen.
Daß aber diese Aufgaben nicht alle judicieller Natur sein müssen, daß
sie nicht alle in die Hände von Männern gelegt werden müssen,
welche Richter heißen, das heißt, welche die Richteramtsprüfung gemacht, ¬
den Richtereid abgelegt haben und als unabsetzbar angestellt
worden sind, das ist vollkommen klar und ist eben, wenn es eines
Beweises dessen noch bedarf, allerdings durch den genannten Artikel V
widerlegt, welcher von der Ernennung der Richter handelt. Gewiß
wird Niemand bestreiten, daß diese Befugniß selbst eine administrative,
nicht aber eine richterliche Befugniß ist.
Man wird sicherlich nicht darum, weil in diesem Gesetze vom
Strafprocesse die Rede ist, und bei Erwähnung des Strafprocesses vom
Anklageproceß gesprochen wird, sagen können, weil die Anklage im
Gesetze über die richterliche Gewalt besprochen wird, so sei die Function
der Anklage eine richterliche Function.
Damit habe ich eigentlich schon, wie ich glaube, den Kern der
Sache getroffen. Die Frage ist nämlich die, ob alle diejenigen Geschäfte, ¬
die sich auf den Strafproceß beziehen, den Richtern zur Entscheidung ¬
in die Hände gelegt werden müssen? Diese Fassung der
Frage scheint mir aber schon eine Verkehrung des Standpunktes zu sein.
Man müßte eigentlich umgekehrt fragen: welche Geschäfte sind so
beschaffen, daß sie eines Richters bedürfen? Die anderen sind eben
ihrer Natur nach nicht richterliche Geschäfte, und darum sind sie nicht
in die Hände eines Richters zu legen, oder etwa nur aus Gründen
der Zweckmäßigkeit in seine Hände zu legen.
Hier kann ich mir eine kurze historische Digression nicht versagen.
Die Geschichte des Beamtenthums auf dem Continente und insbesondere ¬
in Deutschland und Oesterreich weist eben darauf hin, daß
der richterliche Beamtenkreis überhaupt der erste Beamtenkreis ist, der
im Staate entstanden ist, und zuerst neben den letzten Trägern staatlicher ¬
Function in den ritterschaftlichen Kreisen, in deren Hand die
Gewalt früher lag, auftrat. Es war daher sehr natürlich, daß die
erste Entwicklung der staatlichen Gewalt überhaupt, die erste Entwicklung ¬
der Verwaltungsformen sich an die bestehenden Beamtenkreise
anlehnte, nämlich an die richterlichen Kreise, und so kam es, daß in
die Hände der Richter eine Menge von Verwaltungsgeschäften gelegt ¬
wurde, zunächst, weil sie dazu geeignete und im Uebrigen nicht