Object : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  837
Einheit  finden  alle  Gewalten  in  einer  erhabenen  Person,  in  der
Person  des  Monarchen,  und  sie  finden  eben  darum  dort  diese  höchste  Einheit, ¬
  weil  die  vollständige  Trennung  und  Sonderung  der  Gewalten  nicht
möglich  ist.  Bedürfte  es  hier  eines  Beweises,  so  läge  er  eben  in  dem
Begnadigungs=  und  Abolitionsrechte,  einer  Function,  die  man  sicher
weder  gänzlich  trennen  kann  von  den  Beziehungen  zur  richterlichen
Gewalt,  noch  einschließen  kann  in  den  engen  Rahmen  des  Begriffes
der  richterlichen  Gewalt.
Im  vollen  Sinne  des  Wortes  bedeutet  also  richterliche,  Gewalt
jene  Befugnisse,  die  in  der  obersten  Spitze,  in  der  Krone  gipfeln  und
die  sich  auf  die  Ordnung  der  richterlichen  Angelegenheiten  beziehen.
Daß  aber  diese  Aufgaben  nicht  alle  judicieller  Natur  sein  müssen,  daß
sie  nicht  alle  in  die  Hände  von  Männern  gelegt  werden  müssen,
welche  Richter  heißen,  das  heißt,  welche  die  Richteramtsprüfung  gemacht, ¬
  den  Richtereid  abgelegt  haben  und  als  unabsetzbar  angestellt
worden  sind,  das  ist  vollkommen  klar  und  ist  eben,  wenn  es  eines
Beweises  dessen  noch  bedarf,  allerdings  durch  den  genannten  Artikel  V
widerlegt,  welcher  von  der  Ernennung  der  Richter  handelt.  Gewiß
wird  Niemand  bestreiten,  daß  diese  Befugniß  selbst  eine  administrative,
nicht  aber  eine  richterliche  Befugniß  ist.
Man  wird  sicherlich  nicht  darum,  weil  in  diesem  Gesetze  vom
Strafprocesse  die  Rede  ist,  und  bei  Erwähnung  des  Strafprocesses  vom
Anklageproceß  gesprochen  wird,  sagen  können,  weil  die  Anklage  im
Gesetze  über  die  richterliche  Gewalt  besprochen  wird,  so  sei  die  Function
der  Anklage  eine  richterliche  Function.
Damit  habe  ich  eigentlich  schon,  wie  ich  glaube,  den  Kern  der
Sache  getroffen.  Die  Frage  ist  nämlich  die,  ob  alle  diejenigen  Geschäfte, ¬
  die  sich  auf  den  Strafproceß  beziehen,  den  Richtern  zur  Entscheidung ¬
  in  die  Hände  gelegt  werden  müssen?  Diese  Fassung  der
Frage  scheint  mir  aber  schon  eine  Verkehrung  des  Standpunktes  zu  sein.
Man  müßte  eigentlich  umgekehrt  fragen:  welche  Geschäfte  sind  so
beschaffen,  daß  sie  eines  Richters  bedürfen?  Die  anderen  sind  eben
ihrer  Natur  nach  nicht  richterliche  Geschäfte,  und  darum  sind  sie  nicht
in  die  Hände  eines  Richters  zu  legen,  oder  etwa  nur  aus  Gründen
der  Zweckmäßigkeit  in  seine  Hände  zu  legen.
Hier  kann  ich  mir  eine  kurze  historische  Digression  nicht  versagen.
Die  Geschichte  des  Beamtenthums  auf  dem  Continente  und  insbesondere ¬
  in  Deutschland  und  Oesterreich  weist  eben  darauf  hin,  daß
der  richterliche  Beamtenkreis  überhaupt  der  erste  Beamtenkreis  ist,  der
im  Staate  entstanden  ist,  und  zuerst  neben  den  letzten  Trägern  staatlicher ¬
  Function  in  den  ritterschaftlichen  Kreisen,  in  deren  Hand  die
Gewalt  früher  lag,  auftrat.  Es  war  daher  sehr  natürlich,  daß  die
erste  Entwicklung  der  staatlichen  Gewalt  überhaupt,  die  erste  Entwicklung ¬
  der  Verwaltungsformen  sich  an  die  bestehenden  Beamtenkreise
anlehnte,  nämlich  an  die  richterlichen  Kreise,  und  so  kam  es,  daß  in
die  Hände  der  Richter  eine  Menge  von  Verwaltungsgeschäften  gelegt ¬
  wurde,  zunächst,  weil  sie  dazu  geeignete  und  im  Uebrigen  nicht
            
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