Metadaten : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

§  1.  Gerichtsbarkeit  für  Ehescheidungen.
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konnten  dieselben  bei  dem  Niedergericht  unstreitig  angebracht
werden.  Daß  dieses  nothwendig  geschehen  müsse,  war  aus
der  Competenzvorschrift  in  art.  1.  tit.  12.  P.  I.  Stat.  nicht
direct  zu  ersehen,  sondern  nur  etwa  insofern  anzunehmen,  als
solche  Fälle  den  Criminalsachen  gleichgestellt  wurden.  Der
Commentator  Anderson*)  führt  aus  dem  Anfange  des  vorigen
Jahrhunderts  einzelne  Fälle  an,  in  welchen  solche  Klagen
nicht  nur  wegen  böslicher  Verlassung,  sondern  namentlich  auch
wegen  Ehebruch  vom  Obergericht  vorerst  an  das  Niedergericht ¬
  als  die  zuständige  Behörde  verwiesen  wurden.  An
einer  andern  Stelle  erklärt  er  selbst  diese  Remission  nur  dann
für  gebräuchlich,  wenn  der  Desertionsproceß  mittelst  einer
Edictalladung  einzuleiten  war.  Darin  stimmt  Klefeker  mit
den  Worten  überein:  “  Nächst  diesem  aber  kann  ich  hier  nicht
unangemerkt  lassen,  daß  ein  Ehescheidungsproceß  ex  capite
adulterii  alsogleich  im  Obergericht  könne  anhängig  gemacht
und  daselbst  entschieden  werden,  ohne  vorher  das  Niederge„2) ¬

richt  behelligen  zu  dürfen.
Ein  Hauptgrund,  diese  Behelligung  des  Niedergerichts
als  überflüssig  zu  vermeiden,  mußte  eintreten,  als  man  die
Confirmation  eines  von  ihm  ergangenen  Scheidungsurtheils
durch  den  Rath  für  erforderlich  hielt.  Auch  dieser  Satz  jedoch ¬
  wurde  nur  von  der  Praxis  und  nur  allmählig  festgestellt.
M.  Schlüter  3)  bemerkt  noch,  daß  im  Desertionsprocesse  gegen
einen  abwesenden  Gatten  zu  seiner  Zeit  (gegen  Ende  des  siebenzehnten ¬
  Jahrhunderts)  die  Appellation  an  den  Rath  nicht
allemal  observirt  werde;  im  Jahr  1694  habe  der  Präses  des
Niedergerichts  der  Appellation  mehrfach  nicht  deferirt.  Sicherer
sey  es  jedoch,  die  Sentenz  vom  Rath  confirmiren  zu  lassen,
und  die  Gewährung  einer  solchen  Appellation  scheine  unbe*) ¬
  Comm.  zu  art.  1.  tit.  12.  P.  I.  Stat.  Vergl.  Anderson  Hamb.
Privatrecht  Th.  4.  S.  227.
2)  Klefeker  Bd.  3.  S.  522.
3)  Comm.  zu  art.  l.  tit.  37.  P.  I.  Stat.
            
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