§ 1. Gerichtsbarkeit für Ehescheidungen.
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konnten dieselben bei dem Niedergericht unstreitig angebracht
werden. Daß dieses nothwendig geschehen müsse, war aus
der Competenzvorschrift in art. 1. tit. 12. P. I. Stat. nicht
direct zu ersehen, sondern nur etwa insofern anzunehmen, als
solche Fälle den Criminalsachen gleichgestellt wurden. Der
Commentator Anderson*) führt aus dem Anfange des vorigen
Jahrhunderts einzelne Fälle an, in welchen solche Klagen
nicht nur wegen böslicher Verlassung, sondern namentlich auch
wegen Ehebruch vom Obergericht vorerst an das Niedergericht ¬
als die zuständige Behörde verwiesen wurden. An
einer andern Stelle erklärt er selbst diese Remission nur dann
für gebräuchlich, wenn der Desertionsproceß mittelst einer
Edictalladung einzuleiten war. Darin stimmt Klefeker mit
den Worten überein: “ Nächst diesem aber kann ich hier nicht
unangemerkt lassen, daß ein Ehescheidungsproceß ex capite
adulterii alsogleich im Obergericht könne anhängig gemacht
und daselbst entschieden werden, ohne vorher das Niederge„2) ¬
richt behelligen zu dürfen.
Ein Hauptgrund, diese Behelligung des Niedergerichts
als überflüssig zu vermeiden, mußte eintreten, als man die
Confirmation eines von ihm ergangenen Scheidungsurtheils
durch den Rath für erforderlich hielt. Auch dieser Satz jedoch ¬
wurde nur von der Praxis und nur allmählig festgestellt.
M. Schlüter 3) bemerkt noch, daß im Desertionsprocesse gegen
einen abwesenden Gatten zu seiner Zeit (gegen Ende des siebenzehnten ¬
Jahrhunderts) die Appellation an den Rath nicht
allemal observirt werde; im Jahr 1694 habe der Präses des
Niedergerichts der Appellation mehrfach nicht deferirt. Sicherer
sey es jedoch, die Sentenz vom Rath confirmiren zu lassen,
und die Gewährung einer solchen Appellation scheine unbe*) ¬
Comm. zu art. 1. tit. 12. P. I. Stat. Vergl. Anderson Hamb.
Privatrecht Th. 4. S. 227.
2) Klefeker Bd. 3. S. 522.
3) Comm. zu art. l. tit. 37. P. I. Stat.