Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

832  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
nete,  theoretisch  zu  etwas  außerordentlich  glänzend  und  ideal  Gestaltetem
zu  werden,  dem  nur  eine  sehr  traurige  Praxis  gegenüber  steht,  Schritt
für  Schritt  das  Terrain  vertheidigten.
Nun,  eine  Etape  auf  der  Vertheidigungslinie  dieses  Terrains
bildete  das  Schlagwort:  inquisitorischer  Proceß  mit  Anklageform.
Als  man  nämlich  die  Staatsanwaltschaft  schon  aufnehmen  mußte,  suchte
man  auf  diese  Weise  das  alte  Princip  doch  wieder  zu  retten.
Der  Gegensatz:  Anklageproceß  und  inquisitorischer  Proceß  mit
Anklageform  war  ein  so  bekannter,  ein  durch  alle  Schulen  bis  zum
Ekel  und  Ueberdruß  gezerrter,  daß  man  wohl  sagen  kann:  Derjenige
darf  sich  auf  das  Zeugniß  Aller  berufen,  welcher  sagt:  Wenn  im
J.  1867  ein  Gesetzgeber,  der  nur  einigermaßen  wußte,  was  er  sprach,
das  Wort:  „Anklageproceß“  gebrauchte,  so  wollte  er  damit  sagen:  Negation ¬
  der  Formel  „inquisitorischer  Proceß  mit  Anklageform".  Ein  österreichischer ¬
  Gesetzgeber  mußte  sich  dessen  um  so  gewisser  bewußt  sein,
weil  er  erstens  eben  mit  diesem  Worte  den  Stab  brach  über  das  jetzt
noch  gektende  Strafproceßgesetz  und  zweitens,  weil  der  Gesetzgeber  vom
J.  1867  die  Verkörperung  jenes  Gedankens,  wenn  auch  nicht  die
vollständig  consequente,  in  dem  Entwurfe  vor  sich  liegen  hatte,  der
schen  damals  Gegenstand  der  Verhandlung  war.
Ich  darf  zur  Ergänzung  des  legislativen  Materiales,  das  allerdings
nach  meinen  Nachforschungen  in  diesem  Punkte  ein  sehr  spärliches  ist,
wohl  noch  hinzufügen,  daß,  soweit  ich  sehen  konnte,  eine  Erklärung
über  die  Bedeutung  dieses  Wortes  „Anklageproceß“  nur  in  einem  kurzen
Satze  des  Ausschußberichtes  des  Abgeordnetenhauses  sich  findet,  wo
das  Wort  umschrieben  ist  etwa  in  dem  Sinne  (ich  wage  nicht
wörtlich  zu  citiren,  weil  ich  im  Augenblicke  nicht  sicher  bin,  jeden  einzelnen ¬
  Ausdruck  wörtlich  wiederzugeben,  allein  der  Satz  lautet  im
Wesentlichen  dahin):  daß  das  Strafverfahren  nur  stattfinde  innerhalb
der  Grenze  der  von  den  hiezu  Berechtigten  erhobenen  Anklage. ¬
  Der  Worte:  „innerhalb  der  Grenzen  der  Anklage"  bin  ich
vollkommen  sicher,  und  auch  sie  lassen  nicht  den  geringsten  Zweifel
darüber  übrig,  daß  es  eine  Verläugnung  dieses  Principes  des  Staatsgrundgesetzes ¬
  wäre,  wenn  man  zum  inquisitorischen  Proceß  direct  zurückginge. ¬
  Und  man  geht  meines  Erachtens  direct  zu  diesem  inquisitorischen ¬
  Processe  zurück,  wenn  man  dem  Hauptmomente  des  Antrages,
noch  mehr  aber  dem  Hauptgewichte  der  Motivirung  Seiner  Excellenz
folgend,  die  Gerichte  in  die  Lage  bringt,  wie  sie  der  Antrag  in  folgenden ¬
  Worten  formulirt:
„Die  Rathskammer  aber  hat,  wenn  sie  entweder  hiedurch"
nämlich  durch  die  Beschwerde  des  Verletzten  gegen  die  Staatsanwaltschaft ¬
  —  „oder  auf  andere  Weise  in  die  ämtliche  Kenntniß  von  Fällen
gelangt,  welche  vermuthen  lassen,  daß  der  Staatsanwalt  unterlassen
habe,  das  Strafverfahren  einzuleiten,  obgleich  gesetzlicher  Anlaß  dazu
vorhanden  wäre,  nach  Vernehmung  des  Staatsanwaltes.
entscheiden“  u.  s.  w.  Das  heißt  die  Initiative  zunächst  einmal  den
Gerichten  wieder  geben.  Darauf  war  ich  noch  einigermaßen  gefaßt.
            
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