832 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
nete, theoretisch zu etwas außerordentlich glänzend und ideal Gestaltetem
zu werden, dem nur eine sehr traurige Praxis gegenüber steht, Schritt
für Schritt das Terrain vertheidigten.
Nun, eine Etape auf der Vertheidigungslinie dieses Terrains
bildete das Schlagwort: inquisitorischer Proceß mit Anklageform.
Als man nämlich die Staatsanwaltschaft schon aufnehmen mußte, suchte
man auf diese Weise das alte Princip doch wieder zu retten.
Der Gegensatz: Anklageproceß und inquisitorischer Proceß mit
Anklageform war ein so bekannter, ein durch alle Schulen bis zum
Ekel und Ueberdruß gezerrter, daß man wohl sagen kann: Derjenige
darf sich auf das Zeugniß Aller berufen, welcher sagt: Wenn im
J. 1867 ein Gesetzgeber, der nur einigermaßen wußte, was er sprach,
das Wort: „Anklageproceß“ gebrauchte, so wollte er damit sagen: Negation ¬
der Formel „inquisitorischer Proceß mit Anklageform". Ein österreichischer ¬
Gesetzgeber mußte sich dessen um so gewisser bewußt sein,
weil er erstens eben mit diesem Worte den Stab brach über das jetzt
noch gektende Strafproceßgesetz und zweitens, weil der Gesetzgeber vom
J. 1867 die Verkörperung jenes Gedankens, wenn auch nicht die
vollständig consequente, in dem Entwurfe vor sich liegen hatte, der
schen damals Gegenstand der Verhandlung war.
Ich darf zur Ergänzung des legislativen Materiales, das allerdings
nach meinen Nachforschungen in diesem Punkte ein sehr spärliches ist,
wohl noch hinzufügen, daß, soweit ich sehen konnte, eine Erklärung
über die Bedeutung dieses Wortes „Anklageproceß“ nur in einem kurzen
Satze des Ausschußberichtes des Abgeordnetenhauses sich findet, wo
das Wort umschrieben ist etwa in dem Sinne (ich wage nicht
wörtlich zu citiren, weil ich im Augenblicke nicht sicher bin, jeden einzelnen ¬
Ausdruck wörtlich wiederzugeben, allein der Satz lautet im
Wesentlichen dahin): daß das Strafverfahren nur stattfinde innerhalb
der Grenze der von den hiezu Berechtigten erhobenen Anklage. ¬
Der Worte: „innerhalb der Grenzen der Anklage" bin ich
vollkommen sicher, und auch sie lassen nicht den geringsten Zweifel
darüber übrig, daß es eine Verläugnung dieses Principes des Staatsgrundgesetzes ¬
wäre, wenn man zum inquisitorischen Proceß direct zurückginge. ¬
Und man geht meines Erachtens direct zu diesem inquisitorischen ¬
Processe zurück, wenn man dem Hauptmomente des Antrages,
noch mehr aber dem Hauptgewichte der Motivirung Seiner Excellenz
folgend, die Gerichte in die Lage bringt, wie sie der Antrag in folgenden ¬
Worten formulirt:
„Die Rathskammer aber hat, wenn sie entweder hiedurch"
nämlich durch die Beschwerde des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft ¬
— „oder auf andere Weise in die ämtliche Kenntniß von Fällen
gelangt, welche vermuthen lassen, daß der Staatsanwalt unterlassen
habe, das Strafverfahren einzuleiten, obgleich gesetzlicher Anlaß dazu
vorhanden wäre, nach Vernehmung des Staatsanwaltes.
entscheiden“ u. s. w. Das heißt die Initiative zunächst einmal den
Gerichten wieder geben. Darauf war ich noch einigermaßen gefaßt.