830 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
wie in Frankreich auch in der Strafproceßordnung vom J. 1850 vollkommen ¬
rein durchgeführt, soweit es sich eben nur um die Initiative
handelt. Das heißt, es war keine Thür mit Bewußtsein offen gelassen; ¬
es fanden sich blos einige kleine Lücken, einige Fensterritze, die
man in der Eile zu verstopfen nicht vermocht hatte; es war, sage ich,
mit Bewußtsein keine Thür offen gelassen, durch welche der inquisitorische ¬
Gedanke seinen Einzug hätte halten können, so daß neben dem
Grundsatze, die Verfolgung finde nur auf Verlangen der Staatsanwaltschaft ¬
statt, noch ein zweiter Grundsatz statuirt worden wäre, nämlich ¬
der: die Verfolgung finde auch statt, wenn ein richterliches Organ
erachtet, die Staatsanwaltschaft habe Unrecht gehabt, die Verfolgung
zu unterlassen.
Die Streitpunkte fingen erst da an, wo es sich um das Gebiet
des Rücktrittes handelt. Auch da kommt die Strafproceßordnung vom
J. 1850 über das französische Muster, das gerade in dieser Beziehung
durch die eigenthümlichen staatsrechtlichen Zustände Frankreichs, ja
selbst durch die persönlichen Einfälle Napoleons I. beeinflußt war, weit
hinaus, weit, obgleich nicht mit voller Consequenz.
Nach der Strafproceßordnung vom J. 1850 genügte die übereinstimmende ¬
Ansicht von Staatsanwalt und Untersuchungsrichter, ohne
daß das Collegium in Bewegung gesetzt worden wäre, um die Einstellung ¬
der Untersuchung zu bewirken und selbst in der mündlichen
Hauptverhandlung war der Staatsanwaltschaft ein Einfluß auf die
Einstellung gewahrt, welcher dem Rechte des freien Rücktrittes zum
mindesten sehr nahe kam.
Ich würde das hohe Haus ermüden, wenn ich in die technischen
Details einginge; im Allgemeinen werden diese Angaben genügen, zumal, ¬
wenn ich noch hinzufüge, daß in einem Punkte die Strafproceßordnung ¬
vom J. 1850 mit der Zumessung der Befugnisse der Staatsanwaltschaft ¬
weit hinausging über dasjenige, was heute die Regierungsvorlage, ¬
was der heute vorliegende Gesetzentwurf fordert.
Die Strafproceßordnung vom J. 1850 gab nämlich dem positiven ¬
Antrage des Staatsanwaltes definitiv bindende Gewalt über den
Inhalt des richterlichen Spruches, während nach dem jetzt vorgelegten
Entwurfe — ich darf ein wenig vorausgehen, umsomehr, da dies
später zum Gegenstand specieller Verhandlung gemacht werden wird
die Staatsanwaltschaft wohl die Möglichkeit hat, noch bis zum letzten
Augenblicke den Richter seines richterlichen Amtes zu entbinden, indem ¬
sie als Träger der öffentlichen Anklage von der Forderung absteht, ¬
es solle der Richter in der Sache erkennen, nicht aber die den Inhalt ¬
seines Spruches zu bestimmen. Nach der Strafproceßordnung vom
J. 1850 war dagegen der Richter verpflichtet, ein Urtheil zu fällen und
in diesem Urtheile sich den Anschauungen des Staatsanwaltes in dem
Maße anzufügen, daß er über das Maß der Anträge in der Sache,
insbesondere in der Straffrage nicht hinausgehen konnte. In diesem
Punkte war also ein Exceß, ein wirklicher Ueberbegriff der staatsanwaltschaftlichen ¬
Befugnisse in das Gebiet der rein richterlichen Ge¬