Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

830  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
wie  in  Frankreich  auch  in  der  Strafproceßordnung  vom  J.  1850  vollkommen ¬
  rein  durchgeführt,  soweit  es  sich  eben  nur  um  die  Initiative
handelt.  Das  heißt,  es  war  keine  Thür  mit  Bewußtsein  offen  gelassen; ¬
  es  fanden  sich  blos  einige  kleine  Lücken,  einige  Fensterritze,  die
man  in  der  Eile  zu  verstopfen  nicht  vermocht  hatte;  es  war,  sage  ich,
mit  Bewußtsein  keine  Thür  offen  gelassen,  durch  welche  der  inquisitorische ¬
  Gedanke  seinen  Einzug  hätte  halten  können,  so  daß  neben  dem
Grundsatze,  die  Verfolgung  finde  nur  auf  Verlangen  der  Staatsanwaltschaft ¬
  statt,  noch  ein  zweiter  Grundsatz  statuirt  worden  wäre,  nämlich ¬
  der:  die  Verfolgung  finde  auch  statt,  wenn  ein  richterliches  Organ
erachtet,  die  Staatsanwaltschaft  habe  Unrecht  gehabt,  die  Verfolgung
zu  unterlassen.
Die  Streitpunkte  fingen  erst  da  an,  wo  es  sich  um  das  Gebiet
des  Rücktrittes  handelt.  Auch  da  kommt  die  Strafproceßordnung  vom
J.  1850  über  das  französische  Muster,  das  gerade  in  dieser  Beziehung
durch  die  eigenthümlichen  staatsrechtlichen  Zustände  Frankreichs,  ja
selbst  durch  die  persönlichen  Einfälle  Napoleons  I.  beeinflußt  war,  weit
hinaus,  weit,  obgleich  nicht  mit  voller  Consequenz.
Nach  der  Strafproceßordnung  vom  J.  1850  genügte  die  übereinstimmende ¬
  Ansicht  von  Staatsanwalt  und  Untersuchungsrichter,  ohne
daß  das  Collegium  in  Bewegung  gesetzt  worden  wäre,  um  die  Einstellung ¬
  der  Untersuchung  zu  bewirken  und  selbst  in  der  mündlichen
Hauptverhandlung  war  der  Staatsanwaltschaft  ein  Einfluß  auf  die
Einstellung  gewahrt,  welcher  dem  Rechte  des  freien  Rücktrittes  zum
mindesten  sehr  nahe  kam.
Ich  würde  das  hohe  Haus  ermüden,  wenn  ich  in  die  technischen
Details  einginge;  im  Allgemeinen  werden  diese  Angaben  genügen,  zumal, ¬
  wenn  ich  noch  hinzufüge,  daß  in  einem  Punkte  die  Strafproceßordnung ¬
  vom  J.  1850  mit  der  Zumessung  der  Befugnisse  der  Staatsanwaltschaft ¬
  weit  hinausging  über  dasjenige,  was  heute  die  Regierungsvorlage, ¬
  was  der  heute  vorliegende  Gesetzentwurf  fordert.
Die  Strafproceßordnung  vom  J.  1850  gab  nämlich  dem  positiven ¬
  Antrage  des  Staatsanwaltes  definitiv  bindende  Gewalt  über  den
Inhalt  des  richterlichen  Spruches,  während  nach  dem  jetzt  vorgelegten
Entwurfe  —  ich  darf  ein  wenig  vorausgehen,  umsomehr,  da  dies
später  zum  Gegenstand  specieller  Verhandlung  gemacht  werden  wird
die  Staatsanwaltschaft  wohl  die  Möglichkeit  hat,  noch  bis  zum  letzten
Augenblicke  den  Richter  seines  richterlichen  Amtes  zu  entbinden,  indem ¬
  sie  als  Träger  der  öffentlichen  Anklage  von  der  Forderung  absteht, ¬
  es  solle  der  Richter  in  der  Sache  erkennen,  nicht  aber  die  den  Inhalt ¬
  seines  Spruches  zu  bestimmen.  Nach  der  Strafproceßordnung  vom
J.  1850  war  dagegen  der  Richter  verpflichtet,  ein  Urtheil  zu  fällen  und
in  diesem  Urtheile  sich  den  Anschauungen  des  Staatsanwaltes  in  dem
Maße  anzufügen,  daß  er  über  das  Maß  der  Anträge  in  der  Sache,
insbesondere  in  der  Straffrage  nicht  hinausgehen  konnte.  In  diesem
Punkte  war  also  ein  Exceß,  ein  wirklicher  Ueberbegriff  der  staatsanwaltschaftlichen ¬
  Befugnisse  in  das  Gebiet  der  rein  richterlichen  Ge¬
            
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