durch Augenschein und Sachverständige. 5Y
vorübergegangen ist, ohne Spuren zu hinterlassen, die
Wahrnehmung aber eigene Kunst- oder Sachkcnntniß for-
derte. So^gibt der Arzt über den Gemürhszustand eines
von ihm behandelten Kranken zur Zeit einer Testaments-
errichtung Zeugniß; Werkmeister über die Beschaffenheit und
Einrichtung eines abgebrannten Gebäudes aus eigener Kenntniß
seines frühem Zustandes. — Auf diese Weise ist der. Sach-
verständige Gehülfe des Richters bei einer Besichtigung;
ferner Zeuge. Man könnte ihn hier einen qualificirten
Zeugen nennen. Cr kann aber auch bloß als Urtheiler
gebraucht werden, indem er, ohne das Material des techni-
schen Urtheils erst zu fördern oder fördern zu helfen, auf
ein ihm gegebenes dergleichen Material sein Gutachten fällt.
Fassen wir das Bisherige zusammen, so finden wir,
daß sich die Wirksamkeit der Sachverständigen für den Zweck
der Rechtspflege nach folgenden verschiedenen Richtungen
änssern kann:
A.) Bei der Einnahme eines Augenscheins zur Ergänzung
der in Folge der Eigenthümlichkeit des Gegenstandes eintre-
tenden unvollkommenen Wahrnehmungsgabe des Richters
oder auch der Fertigkeit im kunstgemäßen Ausdrucke des
Wahrgenommenen. Hier ist bei der Untersuchung über das-
Daseyn der sinnlich wahrnehmbaren Merkmale eines strei-
tigen Verhältnisses der Richter nach Umstanden, mit Rück-
sicht auf die §. I. angegebene Beschränkung seiner direkten
Theilnahme, unmittelbar mit thatig, und hievon war bei
der Betrachtung des Augenscheins hauptsächlich die Rede.
L.) Auch ausser dem Fall eines eigentlichen gerichtlichen
Augenscheins werden Sachverständige zur Untersuchung ge,
braucht, wobei der Richter bloß mittelbar durch Leitung des
Geschäfts thätkg ist, oder auch bisweilen die Untersuchung
den Sachverständigen allein überläßt. Dieser Fall, wo der
äussere und hiernächst der innere Sinn der Sachverstän--