§ 11. Nichtübereinstimmung des Grundbuchinhalts u. s. w.
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„Das Publizitätsprinzip"!
verteidigt hat. Jene Überspannung hat
„das Prinzip der formalen Rechtskraft des Buchinhalts'
Dernburg
genannt, wonach jede Eintragung Recht schafft und jede Löschung ein
Recht vernichtet, selbst wenn sie rechtswidrig, ja wenn sie auf Grund
einer Fälschung geschieht, wonach also der Buchinhalt nie unrichtig
sein kann, und ihm gegenüber der Verletzte sich immer nur mit einer
persönlichen Klage helfen könnte.*) Das B.G.B. befolgt vielmehr,
ebenso wie das jetzige preußische Recht, ein gemäßigtes Publizitätsprinzip ¬
und die Anerkennung des dem Grundbuch zukommenden öffentlichen ¬
Glaubens, die Dernburg*) mit einem nicht ganz adäquaten
Ausdruck: „System des Verkehrsschutzes" nennt. Man würde vielleicht
3)
besser sagen: „System der Berücksichtigung des Verkehrsbedürfnisses.
Nur soweit das Verkehrsbedürfnis es erfordert, daß das Grundbuch
öffentlichen Glauben genieße, wird demselben dieser gewährt, aber nicht
in rücksichtsloser Konsequenz, bloß zur Durchführung eines Dogmas.
Das System des B.G.B. besteht hauptsächlich in den beiden
schon oben erwähnten Sätzen, welche in den §§ 891 und 892 enthalten ¬
sind.
1. Nach § 891 begründet im allgemeinen der Inhalt des Grundbuchs ¬
nur eine Vermutung, daß das eingetragene Recht für den als
berechtigt Eingetragenen auch wirklich bestehe, und daß umgekehrt das
gelöschte Recht nicht bestehe. Danach ersetzt der Buchinhalt allerdings
den Beweis, aber die wirkliche Rechtslage kann doch vom Buchinhalt
abweichen und der Buchinhalt kann unrichtig sein, was eben nach der
Exnerschen Theorie nicht möglich sein würde. Wenn er unrichtig ist,
dann muß in der Regel das formale Recht dem materiellen weichen,
freilich nur in der Regel, nicht ausnahmslos (vgl. unten).
2. Zu Gunsten eines Dritten, der durch Rechtsgeschäft ein Recht
an einem Grundstück im Vertrauen auf den Grundbuchinhalt erwirbt,
wird dieser Grundbuchinhalt als richtig nicht bloß vermutet, sondern
*) 1870.
2) Dernburg, Bürg. R., 2. Aufl. III, S. 132 § 46.
3) Dieses Ideal der Zuverlässigkeit des Grundbuchs würde mit unerschwinglichen ¬
Kosten von den Parteien bezahlt werden müssen.
*) Bd. III, 2. Aufl., S. 132 § 46, 2.
3) M. E. handelt es sich bei diesem Abweichen von Exner weniger um eine Feststellung ¬
der Grenzen des Verkehrsbedürfnisses, als um eine Mittellinie zwischen
zwei widerstrebenden Volksbedürfnissen, Rechtssicherheit und Ungefährlichkeit des
Grundbuchrechts, die beide nicht zugleich befriedigt werden können.