Full text : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2)

§  11.  Nichtübereinstimmung  des  Grundbuchinhalts  u.  s.  w.
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„Das  Publizitätsprinzip"!
verteidigt  hat.  Jene  Überspannung  hat
„das  Prinzip  der  formalen  Rechtskraft  des  Buchinhalts'
Dernburg
genannt,  wonach  jede  Eintragung  Recht  schafft  und  jede  Löschung  ein
Recht  vernichtet,  selbst  wenn  sie  rechtswidrig,  ja  wenn  sie  auf  Grund
einer  Fälschung  geschieht,  wonach  also  der  Buchinhalt  nie  unrichtig
sein  kann,  und  ihm  gegenüber  der  Verletzte  sich  immer  nur  mit  einer
persönlichen  Klage  helfen  könnte.*)  Das  B.G.B.  befolgt  vielmehr,
ebenso  wie  das  jetzige  preußische  Recht,  ein  gemäßigtes  Publizitätsprinzip ¬
  und  die  Anerkennung  des  dem  Grundbuch  zukommenden  öffentlichen ¬
  Glaubens,  die  Dernburg*)  mit  einem  nicht  ganz  adäquaten
Ausdruck:  „System  des  Verkehrsschutzes"  nennt.  Man  würde  vielleicht
3)
besser  sagen:  „System  der  Berücksichtigung  des  Verkehrsbedürfnisses.
Nur  soweit  das  Verkehrsbedürfnis  es  erfordert,  daß  das  Grundbuch
öffentlichen  Glauben  genieße,  wird  demselben  dieser  gewährt,  aber  nicht
in  rücksichtsloser  Konsequenz,  bloß  zur  Durchführung  eines  Dogmas.
Das  System  des  B.G.B.  besteht  hauptsächlich  in  den  beiden
schon  oben  erwähnten  Sätzen,  welche  in  den  §§  891  und  892  enthalten ¬
  sind.
1.  Nach  §  891  begründet  im  allgemeinen  der  Inhalt  des  Grundbuchs ¬
  nur  eine  Vermutung,  daß  das  eingetragene  Recht  für  den  als
berechtigt  Eingetragenen  auch  wirklich  bestehe,  und  daß  umgekehrt  das
gelöschte  Recht  nicht  bestehe.  Danach  ersetzt  der  Buchinhalt  allerdings
den  Beweis,  aber  die  wirkliche  Rechtslage  kann  doch  vom  Buchinhalt
abweichen  und  der  Buchinhalt  kann  unrichtig  sein,  was  eben  nach  der
Exnerschen  Theorie  nicht  möglich  sein  würde.  Wenn  er  unrichtig  ist,
dann  muß  in  der  Regel  das  formale  Recht  dem  materiellen  weichen,
freilich  nur  in  der  Regel,  nicht  ausnahmslos  (vgl.  unten).
2.  Zu  Gunsten  eines  Dritten,  der  durch  Rechtsgeschäft  ein  Recht
an  einem  Grundstück  im  Vertrauen  auf  den  Grundbuchinhalt  erwirbt,
wird  dieser  Grundbuchinhalt  als  richtig  nicht  bloß  vermutet,  sondern
*)  1870.
2)  Dernburg,  Bürg.  R.,  2.  Aufl.  III,  S.  132  §  46.
3)  Dieses  Ideal  der  Zuverlässigkeit  des  Grundbuchs  würde  mit  unerschwinglichen ¬
  Kosten  von  den  Parteien  bezahlt  werden  müssen.
*)  Bd.  III,  2.  Aufl.,  S.  132  §  46,  2.
3)  M.  E.  handelt  es  sich  bei  diesem  Abweichen  von  Exner  weniger  um  eine  Feststellung ¬
  der  Grenzen  des  Verkehrsbedürfnisses,  als  um  eine  Mittellinie  zwischen
zwei  widerstrebenden  Volksbedürfnissen,  Rechtssicherheit  und  Ungefährlichkeit  des
Grundbuchrechts,  die  beide  nicht  zugleich  befriedigt  werden  können.
            
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