thumbs : Vermischte Beyträge zu dem deutschen Recht (Th. 3 (1773))

Nachrichten  rc.
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173.  b.  und  ist  der  Reformation  der  Stat  WormbsRecht  |
Gesetze,  Ordnung,  und  Statuta,  zu  lobe  dem  Allmechtigen -
  Gott,  zu  behalten  friden  und  einigkeit,  zu  fürdernus
Rechts,  und  mehrung  gemeines  nutzes  getrewer  guter
meinung,  durch  einen  Erbarn  Rath,  obgemelter  Stat
Wormbs,  fürgenommen,  auch  zu  notturfft  dem  gemeinen -
  Volck,  vor  Zweytrecht,  irthumb,  kriegen,  kosten,  und
scheden,  zuuerhüten,  eingesetzt,  eröffnet,  und  außgangen, -
  in  dem  jare  nach  Christi  onsers  lieben  Herren  gepurt, -
  Tausend,  vierhundert,  neunzig  und  acht,  Nachmals -
  im  druck  außgangen  im  neun  vnd  neuntzigsten,
ond  iezt  widerumb  aufs  new  gemehrt,  mit  verenderung -
  etlicher  darinn  verleibter  Gesetze,  sampt  der  Königlichen -
  Confirmation  dieser  Reformation,  und  zu
drucken  angeben,  und  vollendet,  am  XXVII.  Tag  des
Monats  February  Anno  domini  funffzehenhundert
viertzig  und  zwey.  Auf  dem  lezten  nicht  mit  numerirten
Blatt  stehet:  Jn  der  Keyserlichen  Frey  und  Reichstat
Wormbs  druckts  Gregorius  Hofman,  im  jar  nach  der
gepurt  Christi  onsers  Herren  M.  D.  XLII.
Vergleiche  ich  damit  das  obgedachte  Exemplar,  so
in  der  Universitäts  Bibliothec  ist,  so  ist  es  mir  sehr  wahrscheinlich, -
  daß  es  eine  Edition  ist  und  der  Verleger  nur
unter  zweyerley  Titeln  diese  Edition  verkaufen  wollen.
Es  könnte  sich  diese  Buchhändlers  List  um  so  ehe  rechtfertigen, -
  da  zu  der  damahligen  Zeit  solche  Statuten  von  benachbarten -
  Städten  aufgenommen  wurden  und  dieses
besonders  aber  diesen  Statuten  wiederfuhr.  Es  war
also  nicht  ohne  Ursach,  warum  man  auch  Exemplarien -
  unter  einem  allgemeinen  Titel  verkaufte.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschic
DFG
            
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