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173. b. und ist der Reformation der Stat WormbsRecht |
Gesetze, Ordnung, und Statuta, zu lobe dem Allmechtigen -
Gott, zu behalten friden und einigkeit, zu fürdernus
Rechts, und mehrung gemeines nutzes getrewer guter
meinung, durch einen Erbarn Rath, obgemelter Stat
Wormbs, fürgenommen, auch zu notturfft dem gemeinen -
Volck, vor Zweytrecht, irthumb, kriegen, kosten, und
scheden, zuuerhüten, eingesetzt, eröffnet, und außgangen, -
in dem jare nach Christi onsers lieben Herren gepurt, -
Tausend, vierhundert, neunzig und acht, Nachmals -
im druck außgangen im neun vnd neuntzigsten,
ond iezt widerumb aufs new gemehrt, mit verenderung -
etlicher darinn verleibter Gesetze, sampt der Königlichen -
Confirmation dieser Reformation, und zu
drucken angeben, und vollendet, am XXVII. Tag des
Monats February Anno domini funffzehenhundert
viertzig und zwey. Auf dem lezten nicht mit numerirten
Blatt stehet: Jn der Keyserlichen Frey und Reichstat
Wormbs druckts Gregorius Hofman, im jar nach der
gepurt Christi onsers Herren M. D. XLII.
Vergleiche ich damit das obgedachte Exemplar, so
in der Universitäts Bibliothec ist, so ist es mir sehr wahrscheinlich, -
daß es eine Edition ist und der Verleger nur
unter zweyerley Titeln diese Edition verkaufen wollen.
Es könnte sich diese Buchhändlers List um so ehe rechtfertigen, -
da zu der damahligen Zeit solche Statuten von benachbarten -
Städten aufgenommen wurden und dieses
besonders aber diesen Statuten wiederfuhr. Es war
also nicht ohne Ursach, warum man auch Exemplarien -
unter einem allgemeinen Titel verkaufte.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschic
DFG