Dissertationes
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litar= oder Civilbedienungen stehen, besonders
aber die Amtleute, dürfen keine Zehnden käuflich
an sich bringen. — Sie können zu Lehn gereicht,
verkauft, auch verpachtet werden, und bestehen
nicht eben allezeit gerade im zehnten Theile der
Früchte. — Man theilt sie auch hier in große und
kleine Zehnden ein, und nennt die kleinen Treseney, -
oder Brächter=Brach=Zehnden.
Eigentlich sind alle Früchte eines Zehendackers
dem Zehendrechte unterworfen, nach der Rechtsregel: -
Was der Acker traͤgt, muß Zehenden -
geben, welche in Ansehung der fürstlichen
Zehnden ohne Unterschied statt hat, woserne nicht
die ausdrückliche Befreyung davon schriftlich dargethan -
werden kann, bey dem Privatzehnden aber
nur mit einigen in Gesetzen gemachten Ausnahmen, -
deren verschiedene Veraͤnderungen hier auseinander -
gesetzt werden. Ehemals konnte die Befreyung -
von der Zehendpflicht durch Verjährung
einer undenklichen Zeit erhalten werden, welches
aber nach einigen ganz neuen Verordnungen von
Eben diese
1767 und 1768 nicht weiter angeht.
Rechte gehen auch auf die geistlichen Zehnden.
Hin und wieder ist auch der Blutzehende vom
Viehe, z. E. an manchen Orten von Lämmern, an
andern von Gänsen, an andern von Ferkein, noch
an andern von Füllen, u. s. w. üblich, der, nachdem -
es die Gewohnheit oder besondere Vertraͤge
mit sich bringen, bald in Natur, bald in Gelde
entrichtet werden muß. Bisweilen muß alles
— Nicht
Zehendvieh männlichen Geschlechts seyn.
weniger
—
Max-Planck-Institut für
Phllps Universität
Marburg
DFG
europäische Rechtsgeschichte