Contents : Unpartheyische Critik über die neuesten juristischen Schriften (Bd 1 = St. 1-10 (1768/69))

Dissertationes
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litar=  oder  Civilbedienungen  stehen,  besonders
aber  die  Amtleute,  dürfen  keine  Zehnden  käuflich
an  sich  bringen.  —  Sie  können  zu  Lehn  gereicht,
verkauft,  auch  verpachtet  werden,  und  bestehen
nicht  eben  allezeit  gerade  im  zehnten  Theile  der
Früchte.  —  Man  theilt  sie  auch  hier  in  große  und
kleine  Zehnden  ein,  und  nennt  die  kleinen  Treseney, -
  oder  Brächter=Brach=Zehnden.
Eigentlich  sind  alle  Früchte  eines  Zehendackers
dem  Zehendrechte  unterworfen,  nach  der  Rechtsregel: -
  Was  der  Acker  traͤgt,  muß  Zehenden -
  geben,  welche  in  Ansehung  der  fürstlichen
Zehnden  ohne  Unterschied  statt  hat,  woserne  nicht
die  ausdrückliche  Befreyung  davon  schriftlich  dargethan -
  werden  kann,  bey  dem  Privatzehnden  aber
nur  mit  einigen  in  Gesetzen  gemachten  Ausnahmen, -
  deren  verschiedene  Veraͤnderungen  hier  auseinander -
  gesetzt  werden.  Ehemals  konnte  die  Befreyung -
  von  der  Zehendpflicht  durch  Verjährung
einer  undenklichen  Zeit  erhalten  werden,  welches
aber  nach  einigen  ganz  neuen  Verordnungen  von
Eben  diese
1767  und  1768  nicht  weiter  angeht.
Rechte  gehen  auch  auf  die  geistlichen  Zehnden.
Hin  und  wieder  ist  auch  der  Blutzehende  vom
Viehe,  z.  E.  an  manchen  Orten  von  Lämmern,  an
andern  von  Gänsen,  an  andern  von  Ferkein,  noch
an  andern  von  Füllen,  u.  s.  w.  üblich,  der,  nachdem -
  es  die  Gewohnheit  oder  besondere  Vertraͤge
mit  sich  bringen,  bald  in  Natur,  bald  in  Gelde
entrichtet  werden  muß.  Bisweilen  muß  alles
—  Nicht
Zehendvieh  männlichen  Geschlechts  seyn.
weniger
—
Max-Planck-Institut  für
Phllps    Universität
Marburg
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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