Object : Schmidt, Heinrich: ¬Die Normativ-Bestimmungen für die preußischen Hypotheken-Banken

81
Zweck  und  irgend  welchen  Erfolg  für  den  Grundbesitz  hat  also  die
fragliche  Einschränkung  absolut  nicht  und  kann  ihn  nicht  haben.  Der
Grundbesitzer  in  Stadt  und  Land  läßt  sich  heute  noch  nicht  vorschreiben,
welche  Darlehensart  er  wählen  soll;  er  wählt  diejenige  Art,  welche  er
nach  eigenem  Ermessen  als  die  seinen  Interessen  entsprechendste  hält,  und
erhält  er  das  Darlehen  bei  der  einen  Bank  nicht  so,  wie  er  es  will,  so
geht  er  zur  anderen.
Es  hat  dies  seinen  natürlichen  Grund  schon  in  den  ganz  verschiedenen
Bedürfnissen  des  Grundbesitzes  und  in  den  verschiedenen  Zwecken,  denen
die  verschiedenen  Kapitalsaufnahmen  dienen  sollen.
Mag  auch  eine  noch  so  namhafte  Summe  von  Theoretikern  und
selbst  Grundbesitzern  von  den  Vorzügen  und  nutzbringenden  Wirkungen
der  Amortisationshypothek  überzeugt  sein,  so  ändert  dies  nichts  an  der
Thatsache,  daß  diese  Ueberzeugung  noch  nicht  in  das  Gros  der  Grundbesitzer ¬
  eingedrungen  ist,  sondern  daß  bei  vielleicht  99  Procent  der
Grundbesitzer  vielmehr  eine  gegentheilige  Anschauung,  eine  direkte  Abneigung ¬
  gegen  Amortisationshypotheken  herrscht.  Und  diesen  wird  keine
andere  Ueberzeugung  beigebracht  dadurch,  daß  man  drei  Banken  zwingen
will,  nur  Amortisationshypotheken  zu  geben;  will  man  jenes  erreicher
müssen  zutreffendere  Mittel  angewendet  werden,  zu  deren  Erörterung  hier
nicht  der  Ort  ist.  Es  hängt  also  —  wir  fürchten  uns  lächerlich  zu
machen,  wenn  wir  das  erst  noch  aussprechen,  —  nicht  von  den  Banken
ab,  ob  kündbare,  oder  in  Raten  zahlbare,  oder  amortisirbare  Darlehen
kontrahirt  werden,  sondern  einzig  und  allein  von  den  Grundbesitzern.
Die  Freunde  der  Normativbestimmungen  und  des  den  Banken  auferlegten ¬
  Zwanges  suchen  als  Beweis  für  die  Richtigkeit  ihrer  Ansichten
geltend  zu  machen,  daß  kein  Bedürfniß  bestehe,  die  drei  Banken  von  dem
Zwange  zu  befreien,  da  auch  sonst  Kapitalien  genug  vorhanden  seien.
Es  ist  das  mindestens  eine  sonderbare  Logik.  Die  Banken  bestehen  einmal, ¬
  sie  dienen  einem  bestimmten  Zwecke,  nämlich  der  Förderung  des
Realkredits,  und  man  hindert  sie  gleichwohl,  diesen  ihren  Zweck  zu
erfüllen.
Man  meint  ferner,  daß  die  kündbaren  Hypotheken  eine  Gefahr  für
den  Grundbesitz  seien,  insofern  die  Banken  gerade  zu  Zeiten  der  Geldnoth
die  Hypotheken  kündigen  könnten.  Dies  ist  aber  ganz  und  gar  unzutreffend. ¬
  Erstens  haben  die  Banken  kein  Interesse,  ihre  Kapitalien
zurückzuziehen,  sondern  entspricht  es  vielmehr  ihren  Interessen,  daß  die
Kapitalien  möglichst  lange  auf  den  beliehenen  Grundstücken  bleiben,  und
zweitens  werden  sich  die  Banken  gerade  in  kreditarmer  Zeit,  in  welcher
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer