818 Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873.
länger aufschieben können. Es ist bekannt genug, daß die Raschheit,
mit welcher die Strafproceßordnung vom J. 1850 beseitigt worden ist,
sich in mehr als einem Punkte gestraft hat. Es ziemt nicht diesem
Platze und meinem Amte, daß ich in eine Kritik des jetzt geltenden
Gesetzes mich einlasse, ich beschränke mich auf die Besprechung der
objectiven Zustände, und diese charakterisiren sich damit, daß auf die
Strafproceßordnung vom J. 1853, wie sie allen Herren bekannt ist,
zunächst einmal das Institut des Geschwornengerichtes für Preßangelegenheiten ¬
gepfropft ist, und nicht blos das Geschwornengericht, sondern
auch eine Stellung der Staatsanwaltschaft in Preßsachen, wie sie in den
übrigen Theilen des jetzt geltenden Proceßrechtes ganz unbekannt ist.
Es ist ferner bekannt, daß aus dieser Strafproceßordnung ein
Element entfernt worden ist, welches mir wenigstens immer als ein
fast unvermeidliches Complement eines anderen Grundzuges dieser
Strafproceßordnung erschienen ist; es ist nämlich das Institut der
Instanzentbindung durch ein Specialgesetz beseitigt worden; damit ist
zugleich die juridische Natur eines Hauptelementes des Gesetzes, die
Specialuntersuchung, wesentlich alterirt worden. Und nun die stehen
Trümmer da: stehen geblieben ist die gesetzliche Beweistheorie, eben
jener Grundgedanke, welcher nach meiner Ansicht in der Strafproceßordnung ¬
vom J. 1853 die Instanzentbindung mit zur Folge hatte,
und wir haben also jetzt seit dem J. 1867 den wichtigsten und einschneidendsten ¬
Theil der Rechtspflege vor dem Volke zu handhaben mit
einem Gesetze, welches die Factoren der Gesetzgebung — denn wir
wissen ja, wie lange wir über die Nothwendigkeit einer neuen Strafproceßordnung ¬
Alle einig sind — bereits einstimmig zu den Todten
gelegt haben, mit einem Gesetze, dem die wesentlichsten Theile ausgeschnitten ¬
sind, mit einem Gesetze, welchem fremde und gänzlich heterogene ¬
Elemente aufgepfropft sind. Es kann unmöglich dem conservativen
Sinne entsprechen, dergleichen länger zu conserviren als unbedingt
nothwendig wäre. Ich muß aber weiter noch hinzufügen, und werde
noch Gelegenheit haben, auf diese Seite der Frage zurückzukommen,
daß das baldige Zustandekommen einer Strafproceßordnung die unerläßlichste ¬
Voraussetzung für jeden weiteren Schritt ist, der auf dem Gebiete
der Justizreform gemacht werden kann. Ich begnüge mich für heute
mit dieser Bemerkung, da mir ja die Specialanträge Seiner Excellenz
des Freiherrn v. Lichtenfels, denen ich eine sehr hohe Bedeutung
für die Existenzfrage der Strafproceßordnung beilegen muß, ohnehin
die Pflicht auferlegen werden, in der Specialdebatte noch ausführlicher
über diesen Punkt mich auszusprechen. Ich kann mich daher für jetzt
darauf beschränken, zu sagen, daß, wenn nicht jetzt die Strafproceßordnung ¬
beschlossen wird, es ganz unmöglich ist, alle jene bedeutenden
Partien unseres Rechtslebens, die einer Nachhilfe, wie Jedermann
weiß, so dringend bedürfen, bessernd in die Hand zu nehmen. Wir
sind also nicht in der Lage, uns an dem Staatsgrundgesetze mit Achselzucken ¬
vorüberdrücken zu können und etwa abzuwarten, bis die schwankende ¬
Meinung sich etwa wieder einmal gegen die Geschwornengerichte