Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

818  Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
länger  aufschieben  können.  Es  ist  bekannt  genug,  daß  die  Raschheit,
mit  welcher  die  Strafproceßordnung  vom  J.  1850  beseitigt  worden  ist,
sich  in  mehr  als  einem  Punkte  gestraft  hat.  Es  ziemt  nicht  diesem
Platze  und  meinem  Amte,  daß  ich  in  eine  Kritik  des  jetzt  geltenden
Gesetzes  mich  einlasse,  ich  beschränke  mich  auf  die  Besprechung  der
objectiven  Zustände,  und  diese  charakterisiren  sich  damit,  daß  auf  die
Strafproceßordnung  vom  J.  1853,  wie  sie  allen  Herren  bekannt  ist,
zunächst  einmal  das  Institut  des  Geschwornengerichtes  für  Preßangelegenheiten ¬
  gepfropft  ist,  und  nicht  blos  das  Geschwornengericht,  sondern
auch  eine  Stellung  der  Staatsanwaltschaft  in  Preßsachen,  wie  sie  in  den
übrigen  Theilen  des  jetzt  geltenden  Proceßrechtes  ganz  unbekannt  ist.
Es  ist  ferner  bekannt,  daß  aus  dieser  Strafproceßordnung  ein
Element  entfernt  worden  ist,  welches  mir  wenigstens  immer  als  ein
fast  unvermeidliches  Complement  eines  anderen  Grundzuges  dieser
Strafproceßordnung  erschienen  ist;  es  ist  nämlich  das  Institut  der
Instanzentbindung  durch  ein  Specialgesetz  beseitigt  worden;  damit  ist
zugleich  die  juridische  Natur  eines  Hauptelementes  des  Gesetzes,  die
Specialuntersuchung,  wesentlich  alterirt  worden.  Und  nun  die  stehen
Trümmer  da:  stehen  geblieben  ist  die  gesetzliche  Beweistheorie,  eben
jener  Grundgedanke,  welcher  nach  meiner  Ansicht  in  der  Strafproceßordnung ¬
  vom  J.  1853  die  Instanzentbindung  mit  zur  Folge  hatte,
und  wir  haben  also  jetzt  seit  dem  J.  1867  den  wichtigsten  und  einschneidendsten ¬
  Theil  der  Rechtspflege  vor  dem  Volke  zu  handhaben  mit
einem  Gesetze,  welches  die  Factoren  der  Gesetzgebung  —  denn  wir
wissen  ja,  wie  lange  wir  über  die  Nothwendigkeit  einer  neuen  Strafproceßordnung ¬
  Alle  einig  sind  —  bereits  einstimmig  zu  den  Todten
gelegt  haben,  mit  einem  Gesetze,  dem  die  wesentlichsten  Theile  ausgeschnitten ¬
  sind,  mit  einem  Gesetze,  welchem  fremde  und  gänzlich  heterogene ¬
  Elemente  aufgepfropft  sind.  Es  kann  unmöglich  dem  conservativen
Sinne  entsprechen,  dergleichen  länger  zu  conserviren  als  unbedingt
nothwendig  wäre.  Ich  muß  aber  weiter  noch  hinzufügen,  und  werde
noch  Gelegenheit  haben,  auf  diese  Seite  der  Frage  zurückzukommen,
daß  das  baldige  Zustandekommen  einer  Strafproceßordnung  die  unerläßlichste ¬
  Voraussetzung  für  jeden  weiteren  Schritt  ist,  der  auf  dem  Gebiete
der  Justizreform  gemacht  werden  kann.  Ich  begnüge  mich  für  heute
mit  dieser  Bemerkung,  da  mir  ja  die  Specialanträge  Seiner  Excellenz
des  Freiherrn  v.  Lichtenfels,  denen  ich  eine  sehr  hohe  Bedeutung
für  die  Existenzfrage  der  Strafproceßordnung  beilegen  muß,  ohnehin
die  Pflicht  auferlegen  werden,  in  der  Specialdebatte  noch  ausführlicher
über  diesen  Punkt  mich  auszusprechen.  Ich  kann  mich  daher  für  jetzt
darauf  beschränken,  zu  sagen,  daß,  wenn  nicht  jetzt  die  Strafproceßordnung ¬
  beschlossen  wird,  es  ganz  unmöglich  ist,  alle  jene  bedeutenden
Partien  unseres  Rechtslebens,  die  einer  Nachhilfe,  wie  Jedermann
weiß,  so  dringend  bedürfen,  bessernd  in  die  Hand  zu  nehmen.  Wir
sind  also  nicht  in  der  Lage,  uns  an  dem  Staatsgrundgesetze  mit  Achselzucken ¬
  vorüberdrücken  zu  können  und  etwa  abzuwarten,  bis  die  schwankende ¬
  Meinung  sich  etwa  wieder  einmal  gegen  die  Geschwornengerichte
            
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