Full text : Preussisches Erbrecht in Glossen zum allgemeinen Landrecht auf römischer und germanischer Grundlage (3)

A.  L.  R.  II.  Tit.  2  §  432—436.  Nr.  79.
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ausdrücklich  auf  die  Eigenschaft  als  Pflichttheilsberechtigter  Bezug
genommen  wird  (Seuffert,  Archiv  V  Nr.  35)
Erkenntniß  des  A.  G.  zu  Hamm  vom  20.  Juni  1861  (in  Sachen
Joh.  Theod.  Steinfort  wider  Ph.  Hr.  Steinfort  S.  1687):  Um  auf
Ergänzung  des  Pflichttheils  erkennen  zu  können,  muß  nicht  nur  die
Erbquote  des  Klägers,  sondern  auch  das  Quantum  des  ihm
gebührenden  Erbtheils  feststehen,  wie  nicht  minder  das  Quantum
dessen,  was  der  Kläger  bereits  empfangen.  Das  Quantum  des
Erbtheils  resp.  des  Pflichttheils  ist  aber  wieder  durch  den  Betrag
der  ganzen  Nachlaßmasse  bedingt  und  dessen  Feststellung  beruht  auf
einem,  eventuell  durch  Moniturverfahren  herzustellenden  Nachlaßinventar. ¬
  Wie  der  §  12  Tit.  46  der  Proz.  Ordn.  an  die  Hand
gibt,  war  daher  vor  Allem  auf  Ausmittelung  und  Konstituirung
der  Erbmasse  im  geordneten  Wege  zu  dringen;  dann  kann  erst  bei
der  Theilung  die  auch  in  diesem  Prozesse,  aber  hier  nicht  an  ihrem
Orte,  angeregte  Frage  zur  Sprache  kommen,  ob  der  Verklagte  den
Steinfortshof  für  die  Taxe  annehmen  will  oder  den  Verkauf  vorziehe, ¬
  und  demnächst  erst  von  der  Berechnung  der  Antheile  und
deren  eventueller  Ergänzung  bis  zum  Pflichttheil  die  Rede  sein.
Erkenntniß  desselben  Gerichtshofes  vom  15.  Oktober  1866:
Der  Anspruch  eines  pflichttheilsberechtigten,  im  elterlichen  Testamente
rücksichtlich  seines  Erbtheils  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkten
Kindes  auf  Inventarisirung  des  elterlichen  Nachlasses  wegen  behaupteter ¬
  Pflichttheilsverletzung  ist  nicht  durch  den  vorherigen  Nachweis ¬
  der  Verkürzung  im  Pflichttheile  bedingt.  Jeder  Erbe  —  und
zu  deren  Zahl  gehört  unbedingt  der  pflichttheilsberechtigte  Kläger,
wenn  er  auch  in  anderer  Beziehung,  z.  B.  in  Bezug  auf  den  Beitrag ¬
  zu  den  Erbschaftsschulden,  nur  als  Legatar  anzusehen  —  hat
das  Recht  zur  Ausmittelung  seines  Antheils  überhaupt  von  seinen
Miterben,  so  weit  diese  im  Besitze  der  ganzen  Erbschaft  oder  eines
Theiles  derselben  sich  befinden,  die  erforderlichen  Nachrichten  über
den  Bestand  des  Nachlasses,  Inventar  und  Administrationsrechnung
zu  verlangen.  Es  ist  dieser  Anspruch  als  ein  so  bestimmter,  klarer
im  Gesetzbuche  anerkannt,  daß  er  sogar  ohne  weiteres  Verfahren
executorisch  sein  soll  (§  7  Tit.  46  Proz.  Ord.).  Er  wird  aber  nicht
erst  durch  die  Verletzung  des  Notherbenrechts  gegeben,  sondern  er
entspringt  aus  dem  Rechte  des  Miterben,  sich  über  den  Nachlaß,
an  dem  ihm  ein  gesetzlich  bestimmter  Antheil,  unabhängig  von  der
Willkür  des  Erblassers,  zusteht,  zu  informiren.  Dieser  kann  ja
auch  nach  der  Natur  der  Dinge  gar  nicht  wissen,  ob  ihm  das  zugewendet, ¬
  was  er  zu  fordern  berechtigt  ist,  wenn  ihm  das  vorenthalten
werden  dürfte,  was  für  diese  Prüfung  unerläßlich  erscheint...
*)  Vollständig  mitgetheilt  in  den  „Beiträgen  zur  Erläuterung  des  Preuß.  Rechts"
XI.  S.  80  f.
2)  Vergl.  das  Just.=Min.=Rescr.  vom  4.  Mai  1840  (Just.=M.=Bl.  S.  155  f.
worin  gesagt  ist:  Die  minderjährigen  Kinder  des  Erblassers  (denen  zusammen
die  Summe  von  600  Thlrn.  als  Vatererbe  bestimmt  war,  während  ihre  Mutter
            
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