A. L. R. II. Tit. 2 § 432—436. Nr. 79.
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ausdrücklich auf die Eigenschaft als Pflichttheilsberechtigter Bezug
genommen wird (Seuffert, Archiv V Nr. 35)
Erkenntniß des A. G. zu Hamm vom 20. Juni 1861 (in Sachen
Joh. Theod. Steinfort wider Ph. Hr. Steinfort S. 1687): Um auf
Ergänzung des Pflichttheils erkennen zu können, muß nicht nur die
Erbquote des Klägers, sondern auch das Quantum des ihm
gebührenden Erbtheils feststehen, wie nicht minder das Quantum
dessen, was der Kläger bereits empfangen. Das Quantum des
Erbtheils resp. des Pflichttheils ist aber wieder durch den Betrag
der ganzen Nachlaßmasse bedingt und dessen Feststellung beruht auf
einem, eventuell durch Moniturverfahren herzustellenden Nachlaßinventar. ¬
Wie der § 12 Tit. 46 der Proz. Ordn. an die Hand
gibt, war daher vor Allem auf Ausmittelung und Konstituirung
der Erbmasse im geordneten Wege zu dringen; dann kann erst bei
der Theilung die auch in diesem Prozesse, aber hier nicht an ihrem
Orte, angeregte Frage zur Sprache kommen, ob der Verklagte den
Steinfortshof für die Taxe annehmen will oder den Verkauf vorziehe, ¬
und demnächst erst von der Berechnung der Antheile und
deren eventueller Ergänzung bis zum Pflichttheil die Rede sein.
Erkenntniß desselben Gerichtshofes vom 15. Oktober 1866:
Der Anspruch eines pflichttheilsberechtigten, im elterlichen Testamente
rücksichtlich seines Erbtheils auf eine bestimmte Summe beschränkten
Kindes auf Inventarisirung des elterlichen Nachlasses wegen behaupteter ¬
Pflichttheilsverletzung ist nicht durch den vorherigen Nachweis ¬
der Verkürzung im Pflichttheile bedingt. Jeder Erbe — und
zu deren Zahl gehört unbedingt der pflichttheilsberechtigte Kläger,
wenn er auch in anderer Beziehung, z. B. in Bezug auf den Beitrag ¬
zu den Erbschaftsschulden, nur als Legatar anzusehen — hat
das Recht zur Ausmittelung seines Antheils überhaupt von seinen
Miterben, so weit diese im Besitze der ganzen Erbschaft oder eines
Theiles derselben sich befinden, die erforderlichen Nachrichten über
den Bestand des Nachlasses, Inventar und Administrationsrechnung
zu verlangen. Es ist dieser Anspruch als ein so bestimmter, klarer
im Gesetzbuche anerkannt, daß er sogar ohne weiteres Verfahren
executorisch sein soll (§ 7 Tit. 46 Proz. Ord.). Er wird aber nicht
erst durch die Verletzung des Notherbenrechts gegeben, sondern er
entspringt aus dem Rechte des Miterben, sich über den Nachlaß,
an dem ihm ein gesetzlich bestimmter Antheil, unabhängig von der
Willkür des Erblassers, zusteht, zu informiren. Dieser kann ja
auch nach der Natur der Dinge gar nicht wissen, ob ihm das zugewendet, ¬
was er zu fordern berechtigt ist, wenn ihm das vorenthalten
werden dürfte, was für diese Prüfung unerläßlich erscheint...
*) Vollständig mitgetheilt in den „Beiträgen zur Erläuterung des Preuß. Rechts"
XI. S. 80 f.
2) Vergl. das Just.=Min.=Rescr. vom 4. Mai 1840 (Just.=M.=Bl. S. 155 f.
worin gesagt ist: Die minderjährigen Kinder des Erblassers (denen zusammen
die Summe von 600 Thlrn. als Vatererbe bestimmt war, während ihre Mutter