Metadata : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (8)

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tuellen  Theilen  eigenthümlich  übertragen  worden  seien",  genehmigte:  Rechtsf.  Nr.  63:
womit  auch  dem  Princip  nach  der  Rechtsfall  Nr.  69,  bei  dessen  Entscheidung  von
der  Voraussetzung  eines  durch  den  Güteransatz  für  beide  Chegatten  gleichartig  begründeten ¬
  Vertragsverhältnisses  ausgegangen  wurde,  zu  vergleichen  ist.  Aus  unserer
Particulargesetzgebung  läßt  sich  auch  noch  der  im  §.  8.  der  Verordn.  vom  21.  Apr.
1786  *)  vorkommende  Ausdruck:  „der  sich  heirathenden  jungen  Leute",  als  Bezeichnung ¬
  des  gewöhnlichen  Falles,  wie  die  Güteranschläge  zu  geschehen  pflegen,  anhren, ¬
  und  hieraus  wieder  die  Folgerung  ziehen,  daß  wohl  gewöhnlich  auch  die
den  Gegenstand  des  Anschlages  ausmachenden  „elterlichen  Güter"  in  gleicher  Weise
Eigenthum  beider  Eltern  geworden  seien;  worauf  schon  in  meiner  früheren  Abhandlung ¬
  *)  hingewiesen  wurde.
§.  4.
Allgemeine  Grundsätze  von  dem  Auszuge  oder  der  Leibzucht.*)
[S.  10.  u.  23.
Daß  der  Vorbehalt  eines  Auszuges  keinen  wesentlichen  Bestandtheil  eines
jeden  Güteransatzcontractes  ausmache,  wurde  oben  [S.  290.  Not.  b.]  bereits  erwähnt;
Runde*)  behauptet  dagegen,  es  sei  mit  der  Gutsübergabe  als  colonatrechtlichem
Institute  im  Sinne  der  anticipirten  Succession  der  Altentheil  wesentlich  und  unzertrennlich ¬
  verbunden.  Inwiefern  dies  in  Beziehung  auf  eigentliche  Meiergüter  gegründet ¬
  sei,  ist  hier  der  Ort  nicht  zu  untersuchen;  bei  sonstigen  Bauerngütern  ist
aber  der  Fall  gar  wohl  gedenkbar,  und  in  rechtlicher  Hinsicht  dagegen  gewiß  nichts
einzuwenden,  daß  der  Eigenthümer  mehrerer  Grundbesitzungen  ein  einzelnes,  darunter
b)  N.  S.  d.  L.  O.  IV,  20.
c)  B.  IV.  S.  182.
d)  Mehrere  auf  die  Leibzucht  aus  schaumburgischen  Meiergütern  insbesondere
sich  beziehende,  meist  nach  den  Bestimmungen  der  Meierordnung  entschiedenen,  Fälle
werden  als  Belege  zu  der  jener  Meierverfassung  eigens  gewidmeten  Abhandlung
mitgetheilt  werden.
e)  a.  a.  O.  §.  16.
            
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