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tuellen Theilen eigenthümlich übertragen worden seien", genehmigte: Rechtsf. Nr. 63:
womit auch dem Princip nach der Rechtsfall Nr. 69, bei dessen Entscheidung von
der Voraussetzung eines durch den Güteransatz für beide Chegatten gleichartig begründeten ¬
Vertragsverhältnisses ausgegangen wurde, zu vergleichen ist. Aus unserer
Particulargesetzgebung läßt sich auch noch der im §. 8. der Verordn. vom 21. Apr.
1786 *) vorkommende Ausdruck: „der sich heirathenden jungen Leute", als Bezeichnung ¬
des gewöhnlichen Falles, wie die Güteranschläge zu geschehen pflegen, anhren, ¬
und hieraus wieder die Folgerung ziehen, daß wohl gewöhnlich auch die
den Gegenstand des Anschlages ausmachenden „elterlichen Güter" in gleicher Weise
Eigenthum beider Eltern geworden seien; worauf schon in meiner früheren Abhandlung ¬
*) hingewiesen wurde.
§. 4.
Allgemeine Grundsätze von dem Auszuge oder der Leibzucht.*)
[S. 10. u. 23.
Daß der Vorbehalt eines Auszuges keinen wesentlichen Bestandtheil eines
jeden Güteransatzcontractes ausmache, wurde oben [S. 290. Not. b.] bereits erwähnt;
Runde*) behauptet dagegen, es sei mit der Gutsübergabe als colonatrechtlichem
Institute im Sinne der anticipirten Succession der Altentheil wesentlich und unzertrennlich ¬
verbunden. Inwiefern dies in Beziehung auf eigentliche Meiergüter gegründet ¬
sei, ist hier der Ort nicht zu untersuchen; bei sonstigen Bauerngütern ist
aber der Fall gar wohl gedenkbar, und in rechtlicher Hinsicht dagegen gewiß nichts
einzuwenden, daß der Eigenthümer mehrerer Grundbesitzungen ein einzelnes, darunter
b) N. S. d. L. O. IV, 20.
c) B. IV. S. 182.
d) Mehrere auf die Leibzucht aus schaumburgischen Meiergütern insbesondere
sich beziehende, meist nach den Bestimmungen der Meierordnung entschiedenen, Fälle
werden als Belege zu der jener Meierverfassung eigens gewidmeten Abhandlung
mitgetheilt werden.
e) a. a. O. §. 16.