76 III. Buch. II. Kap. Umgestaltung d. Begriffs u. d. Klassen d. b. p.
II. Hiermit hängen nun die anderen Stellen zusammen,
worin von der Erbantretung die Rede ist, und stets die civile
und Prätorische als offenbar bloß verschiedene Formen zur Erlangung ¬
eines und desselben Rechtes zusammengestellt werden.
Die Römischen Juristen konnten sich das in dieser Vereinigung
noch gar nicht so denken, da sie kein gemeinsames, die hereditas ¬
und die b. p. cum re bezeichnendes Wort haben. Sie
unterscheiden so: um heres zu werden (ut heredes fiant)
muß man entweder cernere oder pro herede gerere 6); außerdem -
kann man aber noch b. possessionem agnoscere, wodurch ¬
man nicht heres sit, sondern nur heredis loco constituitur, ¬
und worin denn auch noch nicht immer liegt, daß man
cum effectu bona retineat ?).
Jenes Erstere (ut heredes fiant) nennen sie hereditatis
aditio 8), und es ist wohl zu bemerken, daß sie das so abtheilen, ¬
wie vorher angegeben ist, in die solenne her. ad. (die
cretio) und die formlose, welche allgemein pro herede gestio
heißt, aber dann noch wieder in die Antretung durch Handlungen ¬
und durch formlose Willenserklärung zerfällt. Die letztere, ¬
welche erst nach Labeo's Zeit als genügende Erbantretung
anerkannt, und allgemein mit unter den Ausdruck pro herede
gestio gestellt wurde, erwähnt Ulpian gar nicht 9), Gaius spricht
an einer Stelle allerdings davon, aber durch die Entgegensetzung ¬
von aut — aut deutet er die eigentlich gebräuchliche Bezeichnung ¬
an, woran dann nur noch durch ein vel als Nebenpunkt ¬
die nuda voluntas angeknüpft wird 10), und so setzt er
mentum successionis videtur praetoris jure quaesitum -
esse, ähnlich wie
für einen besonderen Fall sich schon 1. 1.
1:
C. eod. (von Severus) ausdrückt. s. auch fr. un. pr. si pendente
appell. mors interv.
6) Ulp. XXII. 5. 25: 26. Gai. II. 16. sq.
7) Ulp. XXVIII. 10—13.
8) Dies bemerkt schon v. Löhr, Magaz. III. S. 344. Note 1. Die
simplex her. ad. dagegen scheint er mir nicht richtig zu bestimmen.
9) Ulp. XXII. 25. Extraneus heres si quidem cum cretione sit
heres institutus, cernendo fit heres, si vero sine cretione,
pro herede gerendo. 26. Pro herede gerit, qui rebus hereditariis ¬
tanquam dominus utitur etc.
10) Gai. II. 167. potest aut cernendo, aut pro herede gerendo