Objekt : ¬Die bonorum possessio (Bd. 2, Abt. 2)

76  III.  Buch.  II.  Kap.  Umgestaltung  d.  Begriffs  u.  d.  Klassen  d.  b.  p.
II.  Hiermit  hängen  nun  die  anderen  Stellen  zusammen,
worin  von  der  Erbantretung  die  Rede  ist,  und  stets  die  civile
und  Prätorische  als  offenbar  bloß  verschiedene  Formen  zur  Erlangung ¬
  eines  und  desselben  Rechtes  zusammengestellt  werden.
Die  Römischen  Juristen  konnten  sich  das  in  dieser  Vereinigung
noch  gar  nicht  so  denken,  da  sie  kein  gemeinsames,  die  hereditas ¬
  und  die  b.  p.  cum  re  bezeichnendes  Wort  haben.  Sie
unterscheiden  so:  um  heres  zu  werden  (ut  heredes  fiant)
muß  man  entweder  cernere  oder  pro  herede  gerere  6);  außerdem -
  kann  man  aber  noch  b.  possessionem  agnoscere,  wodurch ¬
  man  nicht  heres  sit,  sondern  nur  heredis  loco  constituitur, ¬
  und  worin  denn  auch  noch  nicht  immer  liegt,  daß  man
cum  effectu  bona  retineat  ?).
Jenes  Erstere  (ut  heredes  fiant)  nennen  sie  hereditatis
aditio  8),  und  es  ist  wohl  zu  bemerken,  daß  sie  das  so  abtheilen, ¬
  wie  vorher  angegeben  ist,  in  die  solenne  her.  ad.  (die
cretio)  und  die  formlose,  welche  allgemein  pro  herede  gestio
heißt,  aber  dann  noch  wieder  in  die  Antretung  durch  Handlungen ¬
  und  durch  formlose  Willenserklärung  zerfällt.  Die  letztere, ¬
  welche  erst  nach  Labeo's  Zeit  als  genügende  Erbantretung
anerkannt,  und  allgemein  mit  unter  den  Ausdruck  pro  herede
gestio  gestellt  wurde,  erwähnt  Ulpian  gar  nicht  9),  Gaius  spricht
an  einer  Stelle  allerdings  davon,  aber  durch  die  Entgegensetzung ¬
  von  aut  —  aut  deutet  er  die  eigentlich  gebräuchliche  Bezeichnung ¬
  an,  woran  dann  nur  noch  durch  ein  vel  als  Nebenpunkt ¬
  die  nuda  voluntas  angeknüpft  wird  10),  und  so  setzt  er
mentum  successionis  videtur  praetoris  jure  quaesitum -
  esse,  ähnlich  wie
für  einen  besonderen  Fall  sich  schon  1.  1.
1:
C.  eod.  (von  Severus)  ausdrückt.  s.  auch  fr.  un.  pr.  si  pendente
appell.  mors  interv.
6)  Ulp.  XXII.  5.  25:  26.  Gai.  II.  16.  sq.
7)  Ulp.  XXVIII.  10—13.
8)  Dies  bemerkt  schon  v.  Löhr,  Magaz.  III.  S.  344.  Note  1.  Die
simplex  her.  ad.  dagegen  scheint  er  mir  nicht  richtig  zu  bestimmen.
9)  Ulp.  XXII.  25.  Extraneus  heres  si  quidem  cum  cretione  sit
heres  institutus,  cernendo  fit  heres,  si  vero  sine  cretione,
pro  herede  gerendo.  26.  Pro  herede  gerit,  qui  rebus  hereditariis ¬
  tanquam  dominus  utitur  etc.
10)  Gai.  II.  167.  potest  aut  cernendo,  aut  pro  herede  gerendo
            
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