Rechtsgrundsätze des Reichsgerichts.
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Uebernehmers als solche des Uebertragenden anzusehen seien (cf. Motive und
Kommissionsprotokolle zu § 35 R.-K.-O.). Denn auf Gefahr und Kosten des
letzteren sollte die Einziehung geschehen, sie waren somit materiell garnicht
Vermögensstücke des Empfängers geworden, sondern, ähnlich wie eine res
fiduciae data, insoweit Eigenthum des Uebertragenden geblieben. Dadurch
würde das Aussonderungsrecht begründet sein.
Wir halten diese Entscheidung in der Sache für zutreffend: sie enthält
eine bedeutsame Anerkennung wirthschaftlicher bezw. zweckjuristischer Momente
gegenüber dem Formalismus. Nicht befreunden können wir uns dagegen mit
der Terminologie — ein „materielles Eigenthum" im Gegensatz zum formellen,
so oft damit auch schon in der Lehre von den fiduciarischen Geschäften operirt
worden ist, ist und bleibt juristisch ein gefährlicher, ja unmöglicher Begriff,
dessen man auch praktisch garnicht benöthigt, cf. namentlich Hellwig im
Archiv s. civ. Pr. Bd. 68 S. 217 sg. 250. Es handelt sich hier freilich
um begrifflich und praktisch schwierige Probleme, über die das letzte Wort
sicher noch nicht gesprochen ist.
Zwei weitere Entscheidungen haben es mit dem Recht der Firma
zu thun. In der ersten4) wird ausgeführt:
a) Die Thatsache, daß von zwei sonst gleichlautenden Firmen die eine,
zuerst eingetragene, den Zusatz: „in Liquidation" erhalten hat, bewirkt nicht
ein dem Gesetze genügendes Unterscheidungsmerkmal zwischen beiden. Denn
dieser Zusatz deutet nur an, daß bei der rechtlich unverändert bleibenden
Firma ein besonderer, rechtlich allerdings sehr bedeutsamer, Zustand ein-
getreten sei.
b) Das Bestehen einer Firma wird nicht durch die bloße Thatsache der
geschehenen Eintragung bewiesen.
„Sowenig wie in seiner Entstehung ist das Firmenrecht in
seinem Erlöschen durch die Eintragung bedingt. Die Gründe des
Erlöschens giebt das Handelsgesetzbuch nicht an. Die Firma erlischt
unbedingt mit dem Handelsgeschäft, dessen Name sie ja nur ist;
sie hat, wenn auch einen selbstständigen Werth, doch keine selbst-
ständige Existenz. Hat also ein Handelsgeschäft dadurch, daß es
thatsächlich den Geschäftsbetrieb definitiv aufgegeben hat, zu bestehen
aufgehört, so ist es mit der Firma, die es geführt hat, erloschen,
und daran ändert auch die Thatsache nichts, daß die Löschung der
Firma im Handelsregister aus dem einen oder anderen Grunde
nicht erfolgt sein mag."
Diesen Gesichtspunkten entspricht auch das Gesetz vom 30. März 1888
betr. Löschung nicht mehr bestehender Firmen.
4) Entsch. Bd. 29 Nr. 20 S. 66; C.-S. II am 17. Juni 1892.