Zur Entstehung der österreichischen Strafproceßordnung von 1873. 803
Verwechslung, welche dem geehrten Abgeordneten in seiner gestrigen
Ausführung begegnet ist; diese bin ich allerdings genöthigt, dem hohen
Hause bloßzulegen. Die große Reihe wissenschaftlicher Autoritäten, die
er dem hohen Hause vorführte, jene Argumente, die er aus der Classification ¬
der Delicte und ihrer Reihung im Strafgesetze gewinnt
alles das bezieht sich nicht auf die Eintheilung der strafbaren Handlungen ¬
in politische und nicht politische Handlungen, sondern,
wie er es auch einmal selbst bemerkt hat, in solche, die öffentlicher
Natur sind, und in sogenannte Privatverbrechen.
Darüber ist allerdings kein Zweifel, daß, wenn das Strafgesetz
ein besonderes Verbrechen der Majestätsbeleidigung constituirt, daß es
sich bei diesem dann nicht mehr um ein Privatdelict, sondern um ein
sogenanntes öffentliches Delict handelt, ganz ebenso wie die Münzverfälschung ¬
nicht mehr ein Privatdelict, sondern ein öffentliches Delict
ist, wie auch der Meineid, wenn er richtig behandelt wird, nicht als
Privatdelict, sondern als öffentliches Delict angesehen werden muß.
Auf diese Eintheilung bezieht sich jene Reihe von Autoritäten, die der
geehrte Abgeordnete aus Schlesien angeführt hat; in diesem Sinne zu
bestreiten, daß die Majestätsbeleidigung ein öffentliches Verbrechen sei,
kann mir natürlich nicht einfallen. Aber die Beispiele, die ich angeführt ¬
habe, werden wohl schon darüber keinen Zweifel lassen, daß,
wenn man in diesem Sinne öffentliche und politische Delicte identificiren ¬
wollte, man außerordentlich weit gehen müßte in der Ausdehnung
der Competenz der Geschwornen, viel weiter, als selbst gestern die Absicht ¬
des geehrten Antragstellers war. Ich sage „gestern", weil zu
meiner Befriedigung zwischen seinen gestrigen Bemerkungen und seinem
heutigen Antrage ein nicht unbedeutender Unterschied bemerkbar ist,
den ich nicht unterlassen kann, für die Zwecke meiner Erörterung zu
verwerthen.
Er hat nämlich — und dabei hatte er gewiß auch nicht die Absicht, ¬
mir ein Compromiß in Dingen anzubieten, in welchen ein Compromiß ¬
einzugehen die Regierung sich wahrlich nicht berufen finden
kann — er hat nämlich aus der Reihe der Delicte, welche er den
Geschwornengerichten noch zuweisen möchte, den gestern erwähnten Fall
der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch gewaltsamen Widerstand gegen
die Obrigkeit ausgelassen.
Ich bin ihm in sachlicher Beziehung sehr dankbar dafür, namentlich ¬
im Interesse des Geschwornengerichtes, dessen Belästigung — um
von dieser gleich zu sprechen — bei Aufnahme dieses Verbrechens eine
enorme gewesen wäre, denn das Verbrechen der öffentlichen Gewaltthätigkeit ¬
durch gewaltsamen Widerstand gegen obrigkeitliche Organe
ist allerdings leider ein außerordentlich häufig vorkommendes Verbrechen,
ein Verbrechen, das die Gerichte in nur allzu vielen Fällen beschäftigt,
unter den öffentlichen Delicten das bei weitem am häufigsten vorkommende. ¬
So wäre es in der That eine sehr schwere Belastung des
Geschwornengerichtes gewesen, wenn man dieses Delict in die Reihe
der den Geschwornen zugewiesenen hätte aufnehmen wollen.