Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.  803
Verwechslung,  welche  dem  geehrten  Abgeordneten  in  seiner  gestrigen
Ausführung  begegnet  ist;  diese  bin  ich  allerdings  genöthigt,  dem  hohen
Hause  bloßzulegen.  Die  große  Reihe  wissenschaftlicher  Autoritäten,  die
er  dem  hohen  Hause  vorführte,  jene  Argumente,  die  er  aus  der  Classification ¬
  der  Delicte  und  ihrer  Reihung  im  Strafgesetze  gewinnt
alles  das  bezieht  sich  nicht  auf  die  Eintheilung  der  strafbaren  Handlungen ¬
  in  politische  und  nicht  politische  Handlungen,  sondern,
wie  er  es  auch  einmal  selbst  bemerkt  hat,  in  solche,  die  öffentlicher
Natur  sind,  und  in  sogenannte  Privatverbrechen.
Darüber  ist  allerdings  kein  Zweifel,  daß,  wenn  das  Strafgesetz
ein  besonderes  Verbrechen  der  Majestätsbeleidigung  constituirt,  daß  es
sich  bei  diesem  dann  nicht  mehr  um  ein  Privatdelict,  sondern  um  ein
sogenanntes  öffentliches  Delict  handelt,  ganz  ebenso  wie  die  Münzverfälschung ¬
  nicht  mehr  ein  Privatdelict,  sondern  ein  öffentliches  Delict
ist,  wie  auch  der  Meineid,  wenn  er  richtig  behandelt  wird,  nicht  als
Privatdelict,  sondern  als  öffentliches  Delict  angesehen  werden  muß.
Auf  diese  Eintheilung  bezieht  sich  jene  Reihe  von  Autoritäten,  die  der
geehrte  Abgeordnete  aus  Schlesien  angeführt  hat;  in  diesem  Sinne  zu
bestreiten,  daß  die  Majestätsbeleidigung  ein  öffentliches  Verbrechen  sei,
kann  mir  natürlich  nicht  einfallen.  Aber  die  Beispiele,  die  ich  angeführt ¬
  habe,  werden  wohl  schon  darüber  keinen  Zweifel  lassen,  daß,
wenn  man  in  diesem  Sinne  öffentliche  und  politische  Delicte  identificiren ¬
  wollte,  man  außerordentlich  weit  gehen  müßte  in  der  Ausdehnung
der  Competenz  der  Geschwornen,  viel  weiter,  als  selbst  gestern  die  Absicht ¬
  des  geehrten  Antragstellers  war.  Ich  sage  „gestern",  weil  zu
meiner  Befriedigung  zwischen  seinen  gestrigen  Bemerkungen  und  seinem
heutigen  Antrage  ein  nicht  unbedeutender  Unterschied  bemerkbar  ist,
den  ich  nicht  unterlassen  kann,  für  die  Zwecke  meiner  Erörterung  zu
verwerthen.
Er  hat  nämlich  —  und  dabei  hatte  er  gewiß  auch  nicht  die  Absicht, ¬
  mir  ein  Compromiß  in  Dingen  anzubieten,  in  welchen  ein  Compromiß ¬
  einzugehen  die  Regierung  sich  wahrlich  nicht  berufen  finden
kann  —  er  hat  nämlich  aus  der  Reihe  der  Delicte,  welche  er  den
Geschwornengerichten  noch  zuweisen  möchte,  den  gestern  erwähnten  Fall
der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit  durch  gewaltsamen  Widerstand  gegen
die  Obrigkeit  ausgelassen.
Ich  bin  ihm  in  sachlicher  Beziehung  sehr  dankbar  dafür,  namentlich ¬
  im  Interesse  des  Geschwornengerichtes,  dessen  Belästigung  —  um
von  dieser  gleich  zu  sprechen  —  bei  Aufnahme  dieses  Verbrechens  eine
enorme  gewesen  wäre,  denn  das  Verbrechen  der  öffentlichen  Gewaltthätigkeit ¬
  durch  gewaltsamen  Widerstand  gegen  obrigkeitliche  Organe
ist  allerdings  leider  ein  außerordentlich  häufig  vorkommendes  Verbrechen,
ein  Verbrechen,  das  die  Gerichte  in  nur  allzu  vielen  Fällen  beschäftigt,
unter  den  öffentlichen  Delicten  das  bei  weitem  am  häufigsten  vorkommende. ¬
  So  wäre  es  in  der  That  eine  sehr  schwere  Belastung  des
Geschwornengerichtes  gewesen,  wenn  man  dieses  Delict  in  die  Reihe
der  den  Geschwornen  zugewiesenen  hätte  aufnehmen  wollen.
            
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