Inhaltsverzeichnis : Schmid, Johann Ludwig: Praktisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden

und  Einreden  insbesondere.
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waͤhrung  seines  Verlangens  bey  dem  Obern  verschaffen
möchte.
§.  1066.
Der  Beklagte  ist  derjenige,  welcher  sich  zwar  von
dem  Kläger  den  Empfehlungscontract  erfüllen  lassen,
aber  seiner  Seits  demselben  noch  keine  Genüge  geletstet =
  hat.
§.  1067.
Das  Gesuch  ist,  daß  der  Beklagte  dem  Kläger
das  Versprochene  leiste.
§.  1068.
Diesem  Gesuch  steht  entgegen,  1)  daß  Klaͤger
seinem  Versprechen  keine  völlige  Genüge  geleistet  habe,
2)  daß  Beklagter  nicht  zu  seinem  Wunsche  gelanget  sey
3)  daß  Klägern  nichts  gewisses  dargegen  versprochen
worden  sey  (§.  691.),  4)  daß  die  Empfehlung  etwas
unerlaubtes  betreffe  m),  5)  daß  Kläger  aus  Gefährde
gehandelt  habe  (exceptio  doli  n).
III.  Von  den  Klagen  bey  den  quasi  contractibus
§.  762.)
§.  1069.
Diese  Klagen  sind  gar  mancherley,  je  nachdem  die
Quasicontracte  verschieden  sind.  Deren  giebt  es  achterley =

Ccc  4
m)  z.  E.  daß  es  ein  crimen  simoniae,  l.  31.  C.  de  episc.
ein  crimen  ambitus,  Nov.  8.  und  161.  oder  ein  crimen -
  repetundarum  l.  3.  und  4.  C.  de  lege  lulia  repetund. -

n)  l.  56.  D.  ad  municip.  und  dabey  die  Rechtslehrer.
            
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