und Einreden insbesondere.
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waͤhrung seines Verlangens bey dem Obern verschaffen
möchte.
§. 1066.
Der Beklagte ist derjenige, welcher sich zwar von
dem Kläger den Empfehlungscontract erfüllen lassen,
aber seiner Seits demselben noch keine Genüge geletstet =
hat.
§. 1067.
Das Gesuch ist, daß der Beklagte dem Kläger
das Versprochene leiste.
§. 1068.
Diesem Gesuch steht entgegen, 1) daß Klaͤger
seinem Versprechen keine völlige Genüge geleistet habe,
2) daß Beklagter nicht zu seinem Wunsche gelanget sey
3) daß Klägern nichts gewisses dargegen versprochen
worden sey (§. 691.), 4) daß die Empfehlung etwas
unerlaubtes betreffe m), 5) daß Kläger aus Gefährde
gehandelt habe (exceptio doli n).
III. Von den Klagen bey den quasi contractibus
§. 762.)
§. 1069.
Diese Klagen sind gar mancherley, je nachdem die
Quasicontracte verschieden sind. Deren giebt es achterley =
Ccc 4
m) z. E. daß es ein crimen simoniae, l. 31. C. de episc.
ein crimen ambitus, Nov. 8. und 161. oder ein crimen -
repetundarum l. 3. und 4. C. de lege lulia repetund. -
n) l. 56. D. ad municip. und dabey die Rechtslehrer.