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tionshofes und seine eignen ernennt, heissen Arrêtés, so
wie diejenigen, welche seine innere Administration betreffenDeliberationen. ¬
3. Für die eigentliche Gesetzgebung, welche dem
gesetzgebenden Corps unter der Leitung der Regierung zukommt, ¬
gehören alle Gegenstaͤnde des Privat= und offentlichen =
Rechts, in so fern diese letztern nicht die Grundverfassung ¬
betreffen und an den Senat gewiesen sind. Alle neue
Besrimmungen des buͤrgerlichen Rechts, des Criminalrechts,
und der Formen des Processes beduͤrfen demzufolge der
Sanction des gesetzgebenden Corps. Der Kaiser schwoͤrt
Senats=Consult vom 28. Flor. 12. Art. 53.) „keine Abgabe =
zu erheben, keine Auflage einzuführen, als in Kraft
eines Gesetzes, " und in der Constitution vom 22. Frin. 8.
Art. 45. ist verordnet: „die Regierung leitet die Einnah„men =
und Ausgaben des Staats in Gemäsheit des jährli„chen =
Gesetzes (Budjet), welches den Betrag beider be„stimmt; ¬
sie hat die Aufsicht uͤber das Praͤgen der Muͤnze„deren ¬
Menge, Titel, Gehalt und Gepraͤge durch das Ge„setz ¬
allein bestimmt wird." In Gemäsheit dieser Bestimmungen ¬
werden dem gesetzgebenden Corps alljaͤhrlich die
Staatsrechnungen und die Etats der Ausgabe und Einnahme ¬
des künftigen Jahres vorgelegt. Endlich können
auch die Gemeinden nur durch ein Gesetz zu Veraͤuserungen
ihrer Guͤter autorisirt werden. Diese vom gesetzgebenden
Corps=sanctionirten Bestimmungen sind Gesetze im engern =
Sinne.