Metadata : Kritische Einleitung in das gesammte Recht des französischen Reiches (Bd. 1, Bürgerliches Recht ; Abt. 2)

332
tionshofes  und  seine  eignen  ernennt,  heissen  Arrêtés,  so
wie  diejenigen,  welche  seine  innere  Administration  betreffenDeliberationen. ¬

3.  Für  die  eigentliche  Gesetzgebung,  welche  dem
gesetzgebenden  Corps  unter  der  Leitung  der  Regierung  zukommt, ¬
  gehören  alle  Gegenstaͤnde  des  Privat=  und  offentlichen =
  Rechts,  in  so  fern  diese  letztern  nicht  die  Grundverfassung ¬
  betreffen  und  an  den  Senat  gewiesen  sind.  Alle  neue
Besrimmungen  des  buͤrgerlichen  Rechts,  des  Criminalrechts,
und  der  Formen  des  Processes  beduͤrfen  demzufolge  der
Sanction  des  gesetzgebenden  Corps.  Der  Kaiser  schwoͤrt
Senats=Consult  vom  28.  Flor.  12.  Art.  53.)  „keine  Abgabe =
  zu  erheben,  keine  Auflage  einzuführen,  als  in  Kraft
eines  Gesetzes,  "  und  in  der  Constitution  vom  22.  Frin.  8.
Art.  45.  ist  verordnet:  „die  Regierung  leitet  die  Einnah„men =
  und  Ausgaben  des  Staats  in  Gemäsheit  des  jährli„chen =
  Gesetzes  (Budjet),  welches  den  Betrag  beider  be„stimmt; ¬
  sie  hat  die  Aufsicht  uͤber  das  Praͤgen  der  Muͤnze„deren ¬
  Menge,  Titel,  Gehalt  und  Gepraͤge  durch  das  Ge„setz ¬
  allein  bestimmt  wird."  In  Gemäsheit  dieser  Bestimmungen ¬
  werden  dem  gesetzgebenden  Corps  alljaͤhrlich  die
Staatsrechnungen  und  die  Etats  der  Ausgabe  und  Einnahme ¬
  des  künftigen  Jahres  vorgelegt.  Endlich  können
auch  die  Gemeinden  nur  durch  ein  Gesetz  zu  Veraͤuserungen
ihrer  Guͤter  autorisirt  werden.  Diese  vom  gesetzgebenden
Corps=sanctionirten  Bestimmungen  sind  Gesetze  im  engern =
  Sinne.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer