366 2) Von den Beschwerden der in
sicht so lang unumgaͤnglich zu erfordern, als sie
noch keine bestimmte Versicherungen und Aussichten -
an eine unnachtheilige endliche Uebereinkunft -
mit Frankreich haben, und mithin durch
getrennte Behandlung sich der Gefahr aussezen, -
jede noch so laͤstige Bedingung, welche
man ihnen vorzuschreiben füͤr gut finden wuͤrde, -
bey den Verhandlungen eingehen zu müssen. -
Es kommt noch hinzu, daß das Band,
welches jeden Reichsstand an das Reich und
seine Mitstaͤnde bindet, ihnen selbst die Pflicht
auferlegt, durch einseitige Entschliessungen, besonders -
so lang noch von entscheidenden Praliminarfragen -
die Rede ist, keinen der gemeinen
Sache nachtheiligen Eingang zu machen, noch
den Rechten des Reichs auf ihre unter der Souverainetaͤt -
gelegene Besitzungen durch eigenmächtige -
Uebereinkunft etwas zu vergeben.
Denn wenn diß gleich ehmals durch die foͤrmliche -
zur politischen Nothwendigkeit gewordene -
Anerkennung der Souveraͤnetaͤt geschehen ist;
so hat es doch das Reich niemalen oͤffentlich
gebilliget, noch köͤnnen dardurch die Fuͤrsten
zu ähnlichen Schritten berechtiget werden, so
lang gleiche Umstände sie ihnen nicht asdringen. -
Indessen findet auch hierinn ein Unterschied -
Max-Planck-Institut für
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