Objekt : ¬Das Notherbenrecht (1)

§  46.  Begriff  und  Wesen  der  Querel.
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danke  von  Brinz
daß  man  der  Inofficiosität  den  Anstrich  des
Wahnsinns  verlieh,  um  die  dem  Urtheil  auf  die  Querel  beigelegte
außerordentliche  Kraft,  den  Kläger  mit  Aufhebung  des  Testaments
zum  Erben  zu  machen,  äußerlich  zu  rechtfertigen.  Indessen  mußte
ja  der  Kläger  schon  bei  der  Klage,  wie  Brinz  selbst  erwähnt
und  wie  wir  sogleich  besprechen,  die  Erbschaft  für  sich  in  Anspruch
nehmen,  also  sich  schon  vor  dem  Urtheil  einen  Erwerb  zuschreiben,
der  doch  erst  durch  dieses  ermöglicht  werden  sollte.  Eben  damit  gelangt ¬
  man  zu  der  nach  unserer  Ueberzeugung  richtigen  Ansicht,  daß
man  einer  scheinbaren  Grundlage  für  die  Behauptung  des
Klägers  bedurfte,  die  Erbschaft  stehe  ihm  zu,  —  mochte  diese
Behauptung  als  vindicatio  hereditatis  auftreten  oder  nur  dem
inofficiosum  dicere  zur  Stütze  dienen.  Für  diese  Ansicht?")  spricht,
daß  die  Quellen  ausschließlich  den  Standpunkt  der  Partei,  nicht  des
Richters  betonen  21).  Und  in  die  Augen  fällt,  daß  doch  auf  diesem
Punkte  schon  für  die  Anträge  des  Klägers  eine  Stütze  geschaffen
werden  mußte.  Denn  nach  den  Grundsätzen  des  Erbrechts  war  der
im  Testament  Eingesetzte  wirklicher  Erbe,  der  Kläger  konnte  also
nicht  von  sich  aussagen,  daß  er  in  concreto  zur  Erbschaft  gerufen,
geschweige  denn  daß  ihm  die  Erbschaft  erworben  sei.  Solche  Bedenken ¬
  bestanden  nicht,  wenn  man  das  Testament  mittelst  des  vorgewendeten ¬
  Wahnsinns  als  nicht  vorhanden  darstellte.
Dieser  Standpunkt  wurde  dann  einfach  durch  den  Spruch  des
Richters  auf  Inofficiosität  —  demnächst  auf  Herausgabe  der  Erbschaft ¬
  —  adoptirt,  man  ließ  als  bestehenden  Rechtszustand  erscheinen,
was  in  Wahrheit  erst  vom  Erkenntniß  begründet  werden  sollte.  Verbarg
sich  aber  so  hinter  der  gewählten  Form  eine  wahre  Aenderung  des
bestehenden  Rechtsverhältnisses,  so  fand  diese  innerlich  ihre  Begründung
in  dem  vom  Gewohnheitsrecht  getragenen  Satze,  daß  mit  dem  Aus19) ¬
  Pand.  II  S.  838  f.
20)  Sie  ist  schon  angedeutet  bei  Raph.  Fulgosius  ad  1.  1  C.  de  inoff.
test.  3.  28,  in  neuerer  Zeit  bei  Francke  S.  255,  —  hier  freilich  in  Verbindung
mit  der  nicht  von  uns  angenommenen  Auffassung  der  Querel  als  einer  qualificirten ¬
  Erbschaftsklage.
2*)  Marcian.  l.  2  D.  h.  t.  Hoc  colore  (de)  inofficioso  testamento  agitur,
quasi  non  sanae  mentis  fuerunt  —.  Marcell.  l.  5  D.  eod.:  —  resque  illo  colore
defenditur  apud  judicem,  ut  videatur  ille  quasi  non  sanae  mentis  fuisse
pr.  J.  eod.  2.  18:  —
liberi,  qui  queruntur  —  hoc  colore,  quasi  non  sanae
mentis  fuerunt
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