§ 46. Begriff und Wesen der Querel.
387
danke von Brinz
daß man der Inofficiosität den Anstrich des
Wahnsinns verlieh, um die dem Urtheil auf die Querel beigelegte
außerordentliche Kraft, den Kläger mit Aufhebung des Testaments
zum Erben zu machen, äußerlich zu rechtfertigen. Indessen mußte
ja der Kläger schon bei der Klage, wie Brinz selbst erwähnt
und wie wir sogleich besprechen, die Erbschaft für sich in Anspruch
nehmen, also sich schon vor dem Urtheil einen Erwerb zuschreiben,
der doch erst durch dieses ermöglicht werden sollte. Eben damit gelangt ¬
man zu der nach unserer Ueberzeugung richtigen Ansicht, daß
man einer scheinbaren Grundlage für die Behauptung des
Klägers bedurfte, die Erbschaft stehe ihm zu, — mochte diese
Behauptung als vindicatio hereditatis auftreten oder nur dem
inofficiosum dicere zur Stütze dienen. Für diese Ansicht?") spricht,
daß die Quellen ausschließlich den Standpunkt der Partei, nicht des
Richters betonen 21). Und in die Augen fällt, daß doch auf diesem
Punkte schon für die Anträge des Klägers eine Stütze geschaffen
werden mußte. Denn nach den Grundsätzen des Erbrechts war der
im Testament Eingesetzte wirklicher Erbe, der Kläger konnte also
nicht von sich aussagen, daß er in concreto zur Erbschaft gerufen,
geschweige denn daß ihm die Erbschaft erworben sei. Solche Bedenken ¬
bestanden nicht, wenn man das Testament mittelst des vorgewendeten ¬
Wahnsinns als nicht vorhanden darstellte.
Dieser Standpunkt wurde dann einfach durch den Spruch des
Richters auf Inofficiosität — demnächst auf Herausgabe der Erbschaft ¬
— adoptirt, man ließ als bestehenden Rechtszustand erscheinen,
was in Wahrheit erst vom Erkenntniß begründet werden sollte. Verbarg
sich aber so hinter der gewählten Form eine wahre Aenderung des
bestehenden Rechtsverhältnisses, so fand diese innerlich ihre Begründung
in dem vom Gewohnheitsrecht getragenen Satze, daß mit dem Aus19) ¬
Pand. II S. 838 f.
20) Sie ist schon angedeutet bei Raph. Fulgosius ad 1. 1 C. de inoff.
test. 3. 28, in neuerer Zeit bei Francke S. 255, — hier freilich in Verbindung
mit der nicht von uns angenommenen Auffassung der Querel als einer qualificirten ¬
Erbschaftsklage.
2*) Marcian. l. 2 D. h. t. Hoc colore (de) inofficioso testamento agitur,
quasi non sanae mentis fuerunt —. Marcell. l. 5 D. eod.: — resque illo colore
defenditur apud judicem, ut videatur ille quasi non sanae mentis fuisse
pr. J. eod. 2. 18: —
liberi, qui queruntur — hoc colore, quasi non sanae
mentis fuerunt
25