Full text : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Zur  Entstehung  der  österreichischen  Strafproceßordnung  von  1873.
ersten  Richter  drückt,  um  ein  geordnetes  Verfahren  zu  sichern,
Autorität,  die  sie  zu  diesem  Zwecke  in  die  Hände  des  obersten  Gerichtshofes ¬
  legt,  Alles  das  wird  gebrochen;  dagegen  werden  von  den  drei
zwei
Fragen,  die  entstehen  können:  Thatfrage,  Formfrage,  Rechtsfrage,
im  günstigsten  Falle  unnöthig  durch  zwei  Instanzen  geschleppt,
sie  an  den  obersten  Gerichtshof  kommen;  im  minder  günstigen  Falle
werden  die  Proceßfragen  in  zweiter  Instanz  erstickt  und  gelangen  gar
nicht  an  den  Cassationshof.
Nun,  meine  Herren,  frage  ich,  ob  wirklich  für  alles  dieses  das
Berufungssystem,  wie  es  uns  vorgeschlagen  wird,  Ersatz  zu  gewähren
vermag.
Ich  habe  aber  versprochen,  auch  der  Jury  noch  zu  gedenken,  denn
auch  diese  zähle  ich  zu  den  Garantien,  welche  die  neue  Strafproceßordnung ¬
  gewährt,  und  obgleich  es  sich  hier  um  Fälle  handelt,  wo  die
Jury  nicht  entscheidet,  bin  ich  doch  genöthigt,  sie  heranzuziehen.
Meine  Herren!  Die  Gesetzgebung  ist  allerdings  allmächtig,  aber
die  Zukunft  hat  sie  doch  nicht  in  ihrer  Hand.  Wenn  Sie  Institutionen
pflanzen  wollen  und  wollen,  daß  sie  sich  erhalten,  so  müssen  Sie  sie
mit  weisem  Vorbedacht  pflanzen.
Nun,  meine  Herren,  kann  die  Jury  auf  zwei  Arten  im  Strafprocesse ¬
  stehen;  sie  kann  als  exotisches  Gewächs  dastehen,  angefeindet  von
Allen,  die  vorübergehen,  und  demnächst  dem  Untergange  preisgegeben,
oder  sie  kann  dastehen  als  organischer  Bestandtheil  des  gesammten  Processes. ¬
  Ich  möchte  sie  als  organischen  Bestandtheil  des  ganzen  Processes
hinstellen,  welcher  nicht  bewirkt,  daß  für  die  ihr  zugewiesenen  Verbrechen
ein  ganz  exceptionelles  Verfahren  stattfinde.  Die  Argumente,  die  wir
heute  gehört  haben  —  erlauben  Sie  mir,  das  zu  sagen  —  werden
von  den  Gegnern  der  Jury  vielfach  umgedreht.
Der  Herr  Dr.  v.  Perger  findet  es  ganz  selbstverständlich,  daß  gegen
das  Urtheil  der  Geschwornengerichte  in  Bezug  auf  die  Thatfrage  eine
Berufung  nicht  stattfindet;  es  gibt  aber  Männer  von  Gewicht  —  und
auch  in  Oesterreich  leben  solche  —  die  das  als  Hauptgrund  gegen  die
Jury  anführen.  Sie  sagen  einfach:  Man  setzt  uns  eine  Institution
hin,  die  so  mangelhaft  ist,  daß  sie  ihrer  Natur  nach  —  ich  gebe  übrigens
auch  das  nicht  zu  —  eines  der  wesentlichsten  Schutzmittel  ganz  unmöglich ¬
  macht;  da  haben  wir  ein  Ausnahmsverfahren  von  den  Geschwornen,
da  ist  keine  Berufung  möglich.  Im  Nachbarsaale  sitzt  ein  Richtercollegium, ¬
  ein  Collegium  erfahrener  Ehrenmänner,  denen  Niemand  den
Verdacht  der  Parteilichkeit  zuwerfen  könnte,  (sonst  dürfte  man  sie  eben
nicht  zum  Urtheile  zulassen  und  müßte  einen  anderen  Gerichtshof
delegiren):  diese  müssen  es  sich  gefallen  lassen,  daß  ihr  Spruch  von
einem  höheren  Richter  geprüft  wird;  aber  was  die  zwölf  Geschwornen
gesagt  haben,  das  soll  heilig,  das  soll  Evangelium  sein.  Von  der  hier
angeführten  Suspension  des  Schwurgerichtsspruches  will  ich  lieber  nicht
sprechen,  sie  gehört  in  ein  anderes  Capitel  und  involvirt  nicht  einen
definitiven  Spruch.
Nun,  meine  Herren,  so  dreht  man  eben,  wie  Sie  sehen,  die  Sache
            
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