Indirecter Vorsatz.
das Gesetz von 1803 bearbeitet hatte, sich's zur Aufgabe machte, dasselbe ¬
in die Literatur einzuführen.
In dem zu diesem Zweck geschriebenen Aufsatze') spricht er sich
über diese Frage in einer so bestimmten Weise aus, daß über die Art,
wie er die betreffende Gesetzesstelle versteht, kaum ein Zweifel möglich
scheint. Er findet mit dem Erforderniß des bösen Vorsatzes die Regel
aufgestellt, daß ein Verbrechen nicht „ohne bösen Vorsatz des wirklichen
Erfolges begangen werden kann"; er fügt daher sogleich die Bemerkung
hinzu, daß die im zweiten Absatz des §. 1 enthaltene Anordnung deßhalb ¬
gegeben sei, weil man darüber, ob ein Verbrechen mit oder ohne
bösen Vorsatz verübt worden sei, ohne offenbare Gefährdung der öffentlichen ¬
Sicherheit, nicht einzig das Geständniß des Thäters entscheiden
lassen könne.) Es trete daher in den daselbst vorgesehenen Fällen
„eine rechtliche Vermuthung des auf den wirklichen Erfolg gerichteten,
bösen Vorsatzes ein, wogegen dem Thäter die Entschuldigungsgründe
offen bleiben, die aus seiner beschränkten Einsicht, aus der minder gefährlichen, ¬
mit dem Erfolge nicht gleichartigen Absicht, aus dem entfernten ¬
Naturzusammenhange hergeholt werden können". Dies ergebe
sich aus der Vorschrift des §. 413 I. Theils, die somit als eine Einschränkung ¬
der im §. 1 aufgestellten Vermuthung angesehen wird.3)
Es gibt sonach für Zeiller nur eine Art des bösen Vorsatzes, die vorhanden ¬
ist, wenn die Handlung im Vorsatz „des wirklichen Erfolges“
begangen wurde, nicht vorhanden, sobald der Vorsatz auf etwas anderes ¬
als diesen wirklichen Erfolg gerichtet war. Eben damit ist zugleich ¬
ausgedrückt, daß nicht von einer allgemein verbrecherischen Gesinnung, ¬
nicht von einem dolus, der, wenn nicht für das eine, so doch
für irgend ein anderes Verbrechen genügt, die Rede ist, sondern von
der Absicht, welche auf das mit diesem bestimmten Verbrechen verbundene
Uebel gerichtet ist. Diese Absicht werde, wo sie nicht geradezu eingestanden ¬
sei, rechtlich vermuthet — eine Vermuthung, die offenbar über
die einfache (praesumtio hominis) gestellt werden soll, die aber doch
wie aus der Berufung auf §. 413 hervorgeht, schon durch eine entgegenstehende ¬
einfache Vermuthung („Umstände, welche füglich eine
andere Absicht erkennen lassen“) entkräftet wird. Dies scheint Zeillers
Auffassung der Sache im J. 1806 gewesen zu sein; wir finden jedoch
später eine veränderte Darstellung des Inhaltes des §. 1, welche ebenfalls ¬
von Zeiller herrührt und unten anzuführen sein wird.
An die erste Auffassung Zeillers schließt jedoch ganz unbedingt
v. Egger sich an.“
Auch nach Jenulls*) Ansicht besteht zwischen den zwei im §. 1
Zweck und Principien der Criminalgesetzgebung. Grundzüge zur Geschichte
des österr. Criminalrechts. Darstellung der durch das neue Criminalgesetzbuch
bewirkten Veränderungen sammt ihren Gründen. Jährlicher Beitrag I. (1 fl.
A. a. O. S. 100.
A. a. O. S. 101.
Kurze Erklärung des österr. Gesetzb. u. s. w. §. 1. Note 4) und 15),
3) Oesterr. Criminalrecht §. 1 III.