Volltext : Kleine Schriften über Strafrecht und Strafprozeß (100)

Indirecter  Vorsatz.
das  Gesetz  von  1803  bearbeitet  hatte,  sich's  zur  Aufgabe  machte,  dasselbe ¬
  in  die  Literatur  einzuführen.
In  dem  zu  diesem  Zweck  geschriebenen  Aufsatze')  spricht  er  sich
über  diese  Frage  in  einer  so  bestimmten  Weise  aus,  daß  über  die  Art,
wie  er  die  betreffende  Gesetzesstelle  versteht,  kaum  ein  Zweifel  möglich
scheint.  Er  findet  mit  dem  Erforderniß  des  bösen  Vorsatzes  die  Regel
aufgestellt,  daß  ein  Verbrechen  nicht  „ohne  bösen  Vorsatz  des  wirklichen
Erfolges  begangen  werden  kann";  er  fügt  daher  sogleich  die  Bemerkung
hinzu,  daß  die  im  zweiten  Absatz  des  §.  1  enthaltene  Anordnung  deßhalb ¬
  gegeben  sei,  weil  man  darüber,  ob  ein  Verbrechen  mit  oder  ohne
bösen  Vorsatz  verübt  worden  sei,  ohne  offenbare  Gefährdung  der  öffentlichen ¬
  Sicherheit,  nicht  einzig  das  Geständniß  des  Thäters  entscheiden
lassen  könne.)  Es  trete  daher  in  den  daselbst  vorgesehenen  Fällen
„eine  rechtliche  Vermuthung  des  auf  den  wirklichen  Erfolg  gerichteten,
bösen  Vorsatzes  ein,  wogegen  dem  Thäter  die  Entschuldigungsgründe
offen  bleiben,  die  aus  seiner  beschränkten  Einsicht,  aus  der  minder  gefährlichen, ¬
  mit  dem  Erfolge  nicht  gleichartigen  Absicht,  aus  dem  entfernten ¬
  Naturzusammenhange  hergeholt  werden  können".  Dies  ergebe
sich  aus  der  Vorschrift  des  §.  413  I.  Theils,  die  somit  als  eine  Einschränkung ¬
  der  im  §.  1  aufgestellten  Vermuthung  angesehen  wird.3)
Es  gibt  sonach  für  Zeiller  nur  eine  Art  des  bösen  Vorsatzes,  die  vorhanden ¬
  ist,  wenn  die  Handlung  im  Vorsatz  „des  wirklichen  Erfolges“
begangen  wurde,  nicht  vorhanden,  sobald  der  Vorsatz  auf  etwas  anderes ¬
  als  diesen  wirklichen  Erfolg  gerichtet  war.  Eben  damit  ist  zugleich ¬
  ausgedrückt,  daß  nicht  von  einer  allgemein  verbrecherischen  Gesinnung, ¬
  nicht  von  einem  dolus,  der,  wenn  nicht  für  das  eine,  so  doch
für  irgend  ein  anderes  Verbrechen  genügt,  die  Rede  ist,  sondern  von
der  Absicht,  welche  auf  das  mit  diesem  bestimmten  Verbrechen  verbundene
Uebel  gerichtet  ist.  Diese  Absicht  werde,  wo  sie  nicht  geradezu  eingestanden ¬
  sei,  rechtlich  vermuthet  —  eine  Vermuthung,  die  offenbar  über
die  einfache  (praesumtio  hominis)  gestellt  werden  soll,  die  aber  doch
wie  aus  der  Berufung  auf  §.  413  hervorgeht,  schon  durch  eine  entgegenstehende ¬
  einfache  Vermuthung  („Umstände,  welche  füglich  eine
andere  Absicht  erkennen  lassen“)  entkräftet  wird.  Dies  scheint  Zeillers
Auffassung  der  Sache  im  J.  1806  gewesen  zu  sein;  wir  finden  jedoch
später  eine  veränderte  Darstellung  des  Inhaltes  des  §.  1,  welche  ebenfalls ¬
  von  Zeiller  herrührt  und  unten  anzuführen  sein  wird.
An  die  erste  Auffassung  Zeillers  schließt  jedoch  ganz  unbedingt
v.  Egger  sich  an.“
Auch  nach  Jenulls*)  Ansicht  besteht  zwischen  den  zwei  im  §.  1
Zweck  und  Principien  der  Criminalgesetzgebung.  Grundzüge  zur  Geschichte
des  österr.  Criminalrechts.  Darstellung  der  durch  das  neue  Criminalgesetzbuch
bewirkten  Veränderungen  sammt  ihren  Gründen.  Jährlicher  Beitrag  I.  (1  fl.
A.  a.  O.  S.  100.
A.  a.  O.  S.  101.
Kurze  Erklärung  des  österr.  Gesetzb.  u.  s.  w.  §.  1.  Note  4)  und  15),
3)  Oesterr.  Criminalrecht  §.  1  III.
            
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